Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
148. Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 Mai 1/11, Montag 7 Uhr
148
Osnabrück 1648 Mai 1/11, Montag 7 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 61–62’, 63–71’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A
V fol. 32’–41 (Sitzung des Fürstenrats), 41–42’ („Meinungen“ von 1648 IV 29/V 9) und
(damit identisch) Bamberg B II fol. 151’–155’, 156–156’ sowie Würzburg A I 1 fol. 387–392
(unvollständig ), Österreich A IV (XLIV) fol. 105–106 sowie 91–93 und 115–116 („ Mei-
nungen “ von 1648 IV 29/V 9), (damit identisch) Österreich BB III fol. 48’–50 und 42–43’
(„Meinungen“ von 1648 IV 29/V 9) sowie Österreich D III S. 462–464, 458–459 („ Mei-
nungen “ von 1648 IV 29/V 9), Pfalz-Neuburg (3540) fol. 153–159’ und (damit identisch)
Pfalz-Neuburg (3619) fol. 165–169’.
Beratung des österreichischen Entwurfs für die „Meinung“ des Fürstenrats Osnabrück von
1648 IV 29/V 9 über die Fragen, wer zur Militärsatisfaktion beitragen solle, wem sie zu leisten
sei, wie sie aufgebracht und wie hoch sie sein solle, und mit einem Protest der evangelischen
Reichsstände, daß die katholischen Reichsstände in Münster ihre Voten vorbehalten (vgl.
später Art. XVI,8 und 11 IPO).
Eine Umfrage sowie Bericht des Salzburgischen Direktoriums über die Deputationen der
Reichsstände in Osnabrück an die Kaiserlichen und Schweden zur Mitteilung ihres Beschlus-
ses über den § „Tandem omnes“ (Amnestie in den kaiserlichen Erblanden) am 9. und 10.
Mai 1648; Widerspruch Bayerns gegen Beilage des Salzburger Votums zum „Conclusum“ des
Fürstenrats Osnabrück; Vorbehalt des Votums durch Pfalz-Neuburg bis zum Eintreffen einer
Instruktion über die Militärsatisfaktion; Bitte Bambergs, sein Votum ebenfalls dem „ Con-
clusum “ beizulegen, falls das Salzburger beigelegt werde; Bitte von Worms, Würzburg und
Basel, im „Conclusum“ den Vorbehalt Basels seiner Rechte an der Grafschaft Pfirt/Ferrette
zu erwähnen; Vorbehalt Hessen-Darmstadts und Pommerns, auf dem nächsten Reichstag
die Erstattung ihrer Kriegskosten zu beantragen; Suspension des Votums durch Mecklen-
burg -Schwerin und -Güstrow, bis ihre Entschädigungsforderungen wegen ihres Beitrags zur
schwedischen Territorialsatisfaktion befriedigt sind, sowie Protest Mecklenburg-Schwerins für
den Fall, daß in den kaiserlich-schwedischen Verhandlungen über die Lizenten an der Ostsee
etwas zu seinem Nachteil beschlossen werde.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern, Österreich, Pfalz-
Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Worms, Sachsen-Coburg, Würzburg, Sachsen- Wei-
mar , Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Speyer, Brandenburg-Kulmbach, Basel, Branden-
burg -Ansbach, Fulda, Braunschweig-Celle, Prüm, Braunschweig-Grubenhagen, Braun-
schweig -Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Hessen-Darmstadt, Baden-Baden, Meck-
lenburg -Schwerin
Nach dem vorläufigen Alternationsschema über die Votierordnung (s. APW III A 3/3
[ Nr. 95 Anm. 22 ] ) hätte Mecklenburg nach Pommern votieren müssen.
berg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Sachsen-Lauenburg (durch Württemberg), Savoyen,
Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen
Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. Dem vorgestern
vorgestern bedeutet vorgestrig ( Grimm XXVI, 1111 s. v. vorgestern ) . – In der voran-
gegangenen Sitzung (1648 IV 29/V 9) hatte das Direktorium den Beschluß nicht nach
Beendigung der Umfrage abgefaßt und verlesen, sondern zugesagt, ihn am selben Nach-
mittag mitzuteilen (s. Nr. 147, letzter Satz des Protokolls).
hochlöbliche Osterreichische directorium nicht unterlaßen, daß in fürsten-
rath gemachte conclusum in puncto satisfactionis militiae Suedicae über
die drei quaestiones „quis“, „cui“ et „quomodo“ zu pappir zu bringen und
hinzuzusetzen, was ratione quanti vorkommen, welches dann izo abzule-
sen . (Herr Dr. Goll verlas das conclusum dieses inhalts, so mir nachmals
von dem Salzburgischen directorio communicirt worden :)
10–11 Fürstlich – abgelesen] Lemma in Bamberg A V und B II sowie Österreich A IV
(XLIV) fol. 91 und Österreich D III: Osnabrugg im fürstenraht 9. Maii 1648 in puncto
satisfactionis militiae seind die meinungen folgendermassen außgefallen; Österreich A
IV (XLIV) fol. 115 und Österreich BB III: Meinung.
Maii 1648, abgelesen:
[I.] Ad quaestionem „quis“ vel „a quibus“: Es sey niemandt zu über-
gehen oder zu verschonen, sondern wie der friedenschluß einem iedenn
zum besten kombt, also auch dieses gemeine onus solvendi alle stend des
Reichs wie auch die reichsritterschafften undt ezliche auß hanseestetten
(die sonsten weder dem Reich ratione matriculae noch dem landfürsten
einige zusteuer geben
undt exception, wie die auch seye. Solten aber dergleichen befreyungen
bey einem gelten können oder mögen, so thuen ihnen ubrige gesandte
ein gleiches recht und darzu alle notturfft vorbehalten, inmaßen sie sich
anderergestalt nicht ad affirmativam verbinden wolten, unnd zwar dies per
maiora.
Wieder solche regul haben ezliche gesandte ihrer gnädigsten und gnädigen
herrschafften particularanliegenheit, considerationes und begerte mode-
rationes vorgeschützt und sich bey dieser meynung nicht verstehen wol-
len , wie aus dem protocol und unter andern beygelegtem Saltzburgischen
voto , littera A, zu sehen, jedoch einhellig begert wird, daß diese und
nechstfolgende quaestion per correlationem in pleno adioustirt werden
möchten, ohne welche nichts fruchtbarliches geschloßen werden kan.
[II.] Ad quaestionem „quibus“ gehe solche allein vigore instrumenti
S. KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. IX ( Meiern IV, 580 , vierter Absatz, beginnend
Tandem Cæsarea Majestas ) : Zusage des Ks.s über einen Beitrag des Reichs zur schwed.
Militärsatisfaktion.
die Schwedische militiam; dahero zwar die maiora auf solche allein aus-
gefallen , Osterreich und Bayern aber haben diesen wegen deren Kayserli-
chen und reichsvölckern vorher gebührender satisfaction wiedersprochen,
gestalten auch ezliche gesandte darvorgehalten, daß die beede Osterrei-
chische und Bayerische craiß hierzu mit der maaß undt form, wie es in
andern creysen zu halten, zu assigniren weren, darwieder aber Osterreich
und Bayern die notturfft vorbehalten, andere aber ihre vota wegen dieser
reichsvölcker contentirung und anweisung halben biß zu nechsteinkom-
mender instruction zurückgehalten.
[III.] Ad quaestionem „quomodo“:
gation auf sich, bis alles in ruhe gebracht, dahero 2. punctus executionis
mit diesem puncto zugleich notwendig ausgemacht und unterschrieben
werden soll, in betrachtung, einer den andern completirt. 3. Daß der sol-
dat ipsa facta solutione, es seye gleich viel oder wenig, exauctorirt und
beurlaubt seyn, deßenwegen man behuefliche sicherheit von gebührenden
orthen einbringen solle. 4. Daß die zahlung von dem stand selber geschehe,
welchem das regiment oder compagnie assignirt ist. 5. Die anlag kan zwar
nach der reichsmatricul per circulos, aber nicht in solidum geschehen, son-
dern nach proportion eines ieden standes quotae zu bezahlen obligen soll,
damit einer des andern nicht zu entgeltten hette. 6. Auch nicht eben gleich
auf eine gantz baare bezahlung adstringirt werden, sondern 1/3 im gelt,
das andere mit fristen und wie man kan. Immittels solten die angewie-
sene soldaten unter selben standes direction seyn. 7. Die guarnisons- und
dergleichen contributiones solten alsbald aufhören, wann die satisfaction
anfangt. 8. Keiner soll mit doppeltem last beschwert werden. 9. Vornemb-
lich aber erfordere die quaestio in „quomodo“ ein besondere umbfrag,
weil viel daran gelegen.
[IV.] Ad quaestionem quanti könne man sich nicht resolviren, biß quae-
stiones „quis“ et „quibus“ per correlationem trium collegiorum richtig
sein würden. Insonderheit hielte man nothwendig, von den herren Schwe-
dischen plenipotentiariis eine weit mildere erklärung ihres quanti halben
vor allen dingen zu begehren und ein solches quantum, daß man darauff
deliberiren kan.
Sonsten haben die herren der Augspurgischen confession zugethane ständt
wieder den vorbehalt, so in nechstgehaltener re- und correlatione der zue
Münster versambleter catholischen ständen votorum halben gethan wor-
den , protestirt
Protest von 1648 IV 29/V 9, daß die kath. Rst. in Münster ihre Voten vorbehalten (s.
Nr. 147, Votum Sachsen-Altenburgs, zweiter Absatz), von den später stimmenden ev. Rst. n
wiederholt. Sehr wahrscheinlich hat das CE seinen Protest in schriftlicher Form (beim
FR-Direktorium und/oder beim Kurmainzer Reichsdirektorium) wiederholt.
abgelegt worden, von einigen kräfften seyn noch ihre contradictiones und
protestationes vigore praeliminarium
Soweit das Protokoll erkennen läßt, fehlte dieser Bezug im Protest der ev. Rst. von 1648 IV
29/V 9. – Das conclusum der Osnabrücker Fürsten und Stände über den Modus consultandi
von 1645 VII 24/VIII 3 hatte in Punkt [1] bestimmt, daß die Rst. auf dem WFK ohne
Rücksicht auf die Abwesenden beraten und gültige Reichsschlüsse fassen könnten ( Meiern
I, 521f ., letzter/erster Absatz, beginnend Demnach von den, hier 522, Ende des ersten
Absatzes). Dem entsprach das conclusum des FRM über den Modus consultandi von
1645 IX 2, Punkt 4 und 5 ( Meiern I, 580 ). Beide conclusa meinten allerdings die noch
nicht eingetroffenen Rst. , nicht solche, die am WFK teilnahmen, aber den Beratungen an
einem der beiden Kongreßorte fernblieben. Auch der von Brandenburg-Kulmbach in der
vorangegangenen Sitzung zitierte Art. XV des KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29] (s. Nr. 147
Anm. 48), meint die Verpflichtung der Abwesenden auf den künftigen Friedensvertrag,
nicht die der Anwesenden, die bewußt fernbleiben. Gleichwohl könnte der FR-Direktor
bei Abfassung des vorliegenden conclusum von 1648 V 1/11 den Text des KEIPO4 [1647 V 29] im
Sinn gehabt haben, denn ebenda folgt im Anschluß an die Bestimmung über die Bindung
der Abwesenden eine sogenannte Antiprotestklausel (s. Meiern IV, 589 , zweiter Absatz,
beginnend Contra hanc Transactionem, vgl. später Art. XVII,3 IPO = 113 IPM), wie auch
hier des möglichen Widerspruchs und Protests (der kath. Rst. in Münster) gedacht wird.
platz finden sollen.
Salzburgisches Direktorium. (Herr Dr. Krebs als Salzburgischer:)
Habe angehört, wohin vorbesagtes conclusum a parte Osterreich zu pap-
pir gebracht und inhalts verlesenn worden, und werde an dem sein, ob
man etwas dabey zu erinnen. Hierüber müße er gedencken, daß gleich
iezo das Churmainzische reichsdirectorium an das Salzburgische directo-
rium gebracht, was die deputirte aus den dreien reichscollegiis vorgestrigs
tages nachmittag hora 3 bey denen herren Kayserlichen
Kurmainz, Kurbayern, Österreich, Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Celle, Straßburg
und Regensburg hatten als Deputierte der Rst. in Osnabrück am 9. Mai 1648 den Ksl. das
conclusum vom Vortag über den § „Tandem omnes“ (Text: Nr. 146 am Ende des Protokolls)
überreicht. Raigersperger sprach namens der Deputierten. Die Ksl. erklärten erneut, daß
der § „Tandem omnes“ so zu verbleiben habe, wie er in Art. I–V KEIPO6 1648 II 8, praes. 1648 II 8
(s. [ Nr. 145 Anm. 4 ] ), formuliert sei; die Deputierten möchten den Schweden diesen Bescheid
übermitteln und sie davon überzeugen, daß ein Insistieren auf weiteren Verhandlungen
über die Amnestie in den ksl. Erblanden zwecklos sei. Im übrigen hätten sie die Absicht,
ihre Konferenzen mit den Schweden wiederaufzunehmen ( Meiern V, 780 f.; APW III A
6, 662f. [Bericht durch Straßburg im SRO]; APW III C 2/2, 1063f. Z. 29–39, 1–42 [mit
Verweis auf die Beilage des conclusum ]).
1–2 und – Schwedischen] Österreich A IV (XLIV): Die Deputierten hätten bei den schwe-
dischen Gesandten die commission in puncto § „Tandem omnes“ verrichtet mit dem
Vermerk, daß es [Text: Nr. 146 am Ende des Protokolls] ein gemein reichsconclusum
were ; sie, die Schwedischen, möchten deß Reichs tranquillitet lenger nit aufhalten. Die
Schwedischen hätten geantwortet, wan man ihrer militiae satisfaction richtiggemacht, sie
sich alles guten erkleren wolten, daß man ihre fridensbegirdt erspüren soll.
mittage hora 10 bey denen königlich Schwedischen
Die Deputierten (Kurmainz, Kurbayern, Salzburg, Sachsen-Altenburg, Braunschweig-
Celle, Lübeck und Nürnberg) trafen am 10. Mai 1648 nur Oxenstierna an; Meel brachte im
Namen der Deputierten ihr Anliegen vor. Nach Rücksprache mit Salvius ließ Oxenstierna
den Rst. n noch am selben Tag die Antwort durch den Legationssekretär übermitteln (s.
Textvariante Z. 14–19; Meiern V, 781 f.; APW III A 6, 663f.: Bericht durch Lübeck im
SRO).
nach vorbracht und anbracht und zur antwort erhalten. (Welches er dan
kürzlich referirte, aber mit mehrer in diario enthaltenn.)
Salzburg. A parte Salzburg sehe man, daß das Osterreichische directo-
rium wol beobachtet, was in votis vorkommen, und habe dabey nichts zu
erinnern.
Bayern. Habe aus dem verlesenen uffsatz vernommen, welchergestalt
vorgestriges tages in puncto militiae ausgefallene vota zu pappier gebracht.
[I.] In quaestione „quis“ laße er das principium, wie es eingericht, passiren,
daß es ein durchgehend werck sein müße und kein standt zu verschonen.
Werde derohalben uf solchen fall nachfolgender § „Solten aber“ auszu-
streichen sein , sintemal derselbe exceptionem a regula mache und ieder
wollen excipirt sein. So könne er auch in den § „Wieder solche“
S. S. 91 Z. 23. – Bayern wollte den von Salzburg angeführten Linzer Vergleich von 1646 über
die Reichskontributionen des Est.s nicht anerkennen, da die darin gewährte Reduktion der
Zahlungsverpflichtungen zu Lasten Bayerns ging, das gleichzeitig und entgegen früheren
Abmachungen verpflichtet sein sollte, überfällige Salzgelder an das Est. zu zahlen (s. Nr. 145
Anm. 11).
seiner churfürstlichen durchlaucht zu Bayern nicht consentiren und daß
das Saltzburgische votum als eine beylage sub littera A dem concluso
beyzubringen. Solches sey auch wieder das reichsherkommen, und könne
sich Salzburg des protocolli bedienen, wann sein begehren darein gebracht
werde. Solte aber Salzburg die insertionem behaupten, thue er im nah-
men seiner churfürstlichen durchlaucht solchem contradiciren; man wolle
deßen auch in dem concluso gedencken.
[2.] In quaestione „quibus“ hetten sich viel, auch unter der stende Augs-
burgischer confession verwanthen gesandten, nicht herausgelaßenn; dero-
halben dieser passus also zu sezen: „die sich iezo vernehmen laßenn“ .
So müße er auch erinnern, daß bey iüngster consultation von ezlichen
angeführet worden, in instrumento pacis werde allein de satisfactione mili-
tiae Suecicae geredet
[das] instrumentum gedencke allein der Schwedischen, dieweil man allein
mit der cron Schweden darin tractire. Daraus folge aber nicht, daß die
Kayserlichen und reichsvölcker, die es sowol meritirt, nichts haben sol-
tenn , und sey also uf keine exclusion zu deuten. Könne sich auch in nahmen
seiner churfürstlichen durchlaucht darzu nicht verstehen, sondern müße
dawieder alles falles protestiren. Jüngst
1648 IV 29/V 9 (s. Nr. 147, Votum Sachsen-Altenburgs, Punkt [2]): Die gleiche Anzahl
an Römermonaten für die ksl. Armee aus dem Öst. Reichskreis sowie aus den ksl. Erb-
landen und Erbkgr.en wie für die bay. Armee aus dem Bay. Reichskreis und wie für
die schwed. Armee aus den übrigen (sieben) Reichskreisen. Dies waren der Kurrhei-
nische , Obersächsische, Fränkische, Schwäbische, Oberrheinische, Niederrheinische und
Niedersächsische Reichskreis; der Burgundische Reichskreis hatte seit 1548 kaum etwas
zu den Reichsanlagen beigetragen und wurde nicht zur Militärsatisfaktion hinzugezogen
( APW [ III A 3/2 Nr. 31 Anm. 121 ] ; Oschmann , 76, Karte 1, 2).
schlag geschehen, wan der Schwedischen armada aus gewißen creyßen 20
oder mehr römermonath zu liefern, so solten der Kayserlichen armada
aus dem Österreichischen creyß und seiner churfürstlichen durchlaucht
reichsvölckern aus dem Bayerischen creiß ebensoviel monat folgen. Wiße
nicht, wohin es gemeinet. Wann es die meynung, daß der Bayerische creiß
so viel monath solte abstatten, alß in der summ sonst andere creise, so
were es die höchste unbilligkeit. Wofern es aber die meynung, daß nur so
viel monath aus dem Bayerischen creiß zu erheben, als in andern creisen
geschehe, so bekehme die Churbayerische armada kaum den siebenden
theil soviel als die Schwedische, welches spötlich, und zu bedencken, ob
sie sich mit diesem weinigen werde bezahlen laßenn. Bitte, man wolle sich
beßer resolviren, damit dasjenige, was man in theoria saget, auch könne in
praxin deducirt werden.
[III.] In 3. quaestione sehe er, daß das conclusum aus dem Altenburgischen,
Culmbachischen und Braunschweigischen votis gezogen. Könne sich darin
conformiren, und stehe dahin, was noch künftig dißfals vor erinnerungen
möchten vorkommen.
[IV.] Ratione quanti habe man sich noch nicht ercleret, verspare es bis
dahin.
Österreich. Wie Bayern.
Pfalz-Neuburg. Man erinnere sich, was er am 6. und 9. huius st. n.
vor ein votum abgelegt . Weil er nun biß dato keinen andern befehlich
von seinem gnädigsten herrn erhalten, stehe ihm nicht an, sich anders
herauszulaßen. Weil er aber vernehme, wasgestalt das conclusum dahin
gehe, es solle sich kein stand von der solution ausschlüßen, müße er es sei-
ner fürstlichen durchlaucht berichten, dero die notturfft vorbehalten, und
wolle ein schriftlich votum einschücken
Pfalz-Neuburg hatte bereits am 9. Mai 1648 angekündigt, dies tun zu wollen, sobald
eine Instruktion über die geforderte Militärsatisfaktion vorliege (s. Nr. 147 bei Anm. 27).
Caspars verlas erst am 2. Juni 1648 einen Auszug aus dieser Instruktion (s. Nr. 164 nach
Anm. 19). Soweit die Protokolle erkennen lassen, legte er sein Votum nicht schriftlich vor.
men , daß kein standt mit doppelter last und beschwerung zu belegen ;
er repetire solches. Aldieweil auch gedacht, es solten derer zu Münster
iezo subsistirender stende vota der crafft nichts sein, hiesige conclusa zu
impugniren, müße er es seiner durchlaucht referiren. Vor diesem hetten die
stende Augsburgischer confession alhier deliberirt, und weren ihre vota
und conclusa attendirt worden
1645 waren im FRO ausschließlich ev. Rst. vertreten, die nur anfangs (von Ende Juli bis
Mitte September) ihre Beschlüsse mit dem FRM austauschten. Danach arbeitete der FRO ,
teils in Kontakt mit dem SR O, ein Ga. zu den Friedensvorschlägen des Ks.s und der Kronen
aus, das als Ganzes weder den Rst. n in Münster mitgeteilt noch den Ksl. übergeben wurde.
Eine geregelte Kommunikation zwischen den Teil-FR in Osnabrück und Münster begann
erst mit den Hauptberatungen am 3. Februar 1646 ( APW III A 3/1, LXVIff., LXXVIII;
3/2 [ Nr. 41 Anm. 1 ] ; Text des Ga. s, Osnabrück [1645 XII 5/15]: Meiern I, 801 –831).
catholischen, die sich zu Münster iezo aufhielten, ohnrecht sein.
Bamberg. Es habe iüngst nicht die meynung gehabt, daß die zu Münster
nicht solten deliberiren, sondern allein, daß selbige vota, so in geringer
anzahl
begehre, dem concluso sein votum beyzulegen, bitte er, daß man es mit
seinem voto auch also halten wolle. So wolle seine fürstliche gnaden auch
verhoffen, man werde ihrem stifft die vorlengst gesuchte moderationem
Das Hst. Bamberg erstrebte eine Herabsetzung seiner Reichsmatrikelquote wegen der
Doppelbesteuerung seiner Besitzungen in Kärnten (s. [ Nr. 145 Anm. 79 ] ).
bey iezigem zustand desto eher und mehr wiederfahren laßenn. So müßten
auch von zeit des geschloßenen frieden die contributiones alsbald cessiren,
und sey nicht zu sezen, daß man erst künftig davon noch reden wolte
Ferner werde in alle wege billich sein, daß dieienigen, so etwas zu sei-
ner fürstlichen gnaden zu Heßen Caßel satisfaction beytragen solten
Ursprünglich hatte Hessen-Kassel nur an die ehemaligen Ligamitglieder Kurmainz, Kur-
köln , die Hst.e Münster, Paderborn und die Reichsabtei Fulda gedacht (vgl. später Art. XV,4
IPO = § 51 IPM). Damit diese nicht wegen zu hoher Belastung als Zahlungspflichtige
bei der noch auszuhandelnden Militärsatisfaktion ausfielen, kamen Bayern und Sach-
sen -Altenburg am 28. März 1648 überein, daß zur Satisfaktion alle hessen-kasselschen
Kontribuenten beitragen müßten (vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM, ohne nament-
liche Nennung der Betroffenen), dafür aber keine Befreiungen von den Zahlungen zur
Militärsatisfaktion erfolgen sollten. Nachträglich wurden allerdings Kurbrandenburg und
Hessen-Darmstadt durch Verlegung des Stichtags zur Feststellung der Kontributionen an
Hessen-Kassel von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen; durch eine private Vereinba-
rung mit Hessen-Kassel schied schließlich Kurmainz im September 1648 noch aus dem Kreis
der Zahlungspflichtigen aus. Von den verbliebenen Rst. n wehrte sich, allerdings erfolglos,
vor allem Pfalz-Neuburg ( Foerster , 347–351; Oschmann , 79f.; s. auch [ Nr. 147 Anm. 25 ]
und das Verzeichnis der zahlungspflichtigen Rst. bei Adami , 572f.).
solches in der Schwedischen militi satisfaction abzukürzen. So were auch
zu sezen, daß der soldat in civilibus et criminalibus solle sub directorio
deßelben standes seien, an dem er gewiesen, seine zahlung zu erheben .
In 5. conditione addatur: „vermögen nach“ .
Sachsen-Altenburg. Es sey nicht gut, daß man also procedire, denn sol-
chergestalt komme man nicht heraus. Bedancke sich gegen das directorium
vor abfaßung des conclusi. [I.] In quaestione „quis“ bleibe es, wie in löbli-
chem Bayerischem voto erinnert, bey der generalitet, daß keiner sich zu
eximiren. Es laße sich nicht thun, das Salzburgische votum beyzuschlüßen,
wie Bayern erinnert, sintemal solches wieder das herkommen lauffe, und
solchergestalt es kein conclusum, sondern ein weitlauftig bedencken wer-
den dürffte.
[II.] In quaestione „cui“ vernehme man, daß von seiten Osterreich und
Bayern das Altenburgische votum nicht recht eingenommen, und sey nicht
votirt worden diesseits, daß der Osterreichische creiß vor die Kayserli-
che armada und der Bayerische vor die Churbayerische armee erkleglich.
So habe es auch nicht die meynung gehabt, daß ein creiß solte soviel
erlegen als andere 7, sondern daß aus selbigen einzehlen[!] creysen nicht
mehr römermonath aufzuheben, als aus den übrigen creisen geschehe, so
der Schwedischen armada assignirt würden. Man erinnere sich, daß der
vortrefliche Osterreichische herr abgesanter iüngst statlich beybracht,
daß man keiner armada was schuldig und sie mehr empfangen, als ihnen
gebühret. Ohnnötig sey, die von ihm angeführte rationes zu wiederho-
len . Also werde vonn seiten Kayserlicher majestät und Churbayern nicht
gesucht werden, was man nicht schuldig. Mit der Schwedischen armada,
als die einer auswertigen cron zustendig, habe es eine andere gelegenheit,
weil man mit derselben zu keiner abrechnung könne gelangen und den
frieden erkauffen müße.
Wie in dem concluso der immediat freyen reichsritterschafft und der han-
seestädte gedacht , so stehe, sie solten etwas beyzutragen schuldig sein,
deswegen etwa der reichsstylus zu gebrauchen, da etwa stehe, sie wehren
zu ersuchen
Diese Formulierung entspricht dem Herkommen, daß die Reichsritterschaft durch freiwil-
lige „Charitativsubsidien“ zu den Reichslasten beitrug (s. [ Nr. 147 Anm. 76 ] ).
Ezliche weren reichsstädte und contribuirten dem Reich immediate, etzli-
che weren mediat und steuerten ihrem landesherrn.
Worms. Laße es dabey bewenden. Ersuche das directorium und sämbt-
liche , man wolle den passum wegen der grafschafft Pfürdt
Gemeint ist die Gft. Pfirt/Ferrette (s. Nr. 147 bei Anm. 52): Der Ges. Basels, Vorburg,
der offensichtlich ersatzweise für Worms votierte, aber bereits im Wormser Votum das
Würzburger Anliegen zur Sprache brachte, hatte am 9. Mai 1648 unter dem Vorbehalt der
Rechte des Hst.s Basel an der Gft. der Meinung zugestimmt, daß alle Rst. zur Militärsatis-
faktion beitragen müßten. Damals formulierte der Ges. den zu ergänzenden Passus: wen
dem stiffte die graffschafft Pfürdt wieder eingeraumet werde. Worms votierte in Nr. 145
und 147 nach, hier (wie auch in Nr. 155 und 156) aber vor Würzburg. Diese Schwankun-
gen in der Reihenfolge sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, daß die Präzedenz
zwischen beiden Hst.en umstritten war (s. APW III A 4/1, 171 Z. 19) und bei Vertretung
beider durch denselben Ges. undurchsichtig blieb, welches Votum zuerst geführt wurde.
singular sache, dem concluso beysetzenn oder zum wenigsten gedencken,
man habe die interessenten vor diesem nicht recht gehört.
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg. Man erinnere allein dieses, wasgestalt
diese umbfrage allein dahin angesehen, ob das conclusum den votis gemeß
eingerichtet. Iezo aber sey zu vernehmen, daß man materialiter wieder de
novo votire und viel sachen herfürbringe, so bey voriger consultation nicht
vorkommen. Dadurch werde nur die zeit abflüßen, daß man auch heute
nicht werde können zur re- und correlation gelangen.
Würzburg. Wie Wormß.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach . Wie Sachßen Altenburg
und Coburg.
Speyer. Wiederhole wegen seiner churfürstlichen gnaden zue Trier als
bischoffen zu Speyer sein vorhin geführtes votum
auch manuteniren werde.
Brandenburg-Kulmbach. (Herr Fromholdt:) Möchte auch wün-
schen , daß man es bey dem reichsherkommen ließe, damit conclusa blie-
ben conclusa, und nicht rationes, so niemals vorkommen, bey dem con-
cluso anführe, dadurch das werck nur weitlauftig werde. Ebensowenig sey
gebreuchlich, daß man die rationes in die conclusa bringe, und genug, daß
sie ad protocolla kommen. Wan man dasjenige, was iezo Salzburg und
vormals Basel erinnert und referiret, wolte in das conclusum bringen,
würde aus iedem voto ein conclusum gemacht werden.
[I.] In quaestione „quis“: Excludire sich derienige aus dem friede, der nicht
wolle thun und beytragen, was zum friede dienlich, und dadurch man den
frieden erlangen müße, als von Speyer iezo geschehe.
Interloquirte Speyer : Im nahmen seiner churfürstlichen gnaden zu Trier
müße er dawieder protestiren.
Brandenburg-Kulmbach. Er votire, wie es ihm zustehe. Sonst habe
es in dem Culmbachischen voto iüngst nicht die meynung gehabt, daß
man die Kayserliche und Churbayerische armada ganz auszuschlüßen,
habe auch nicht de obligatione dandi geredet, daß man selben armaden
soviel zu geben als der Schwedischen. Ihre Kayserliche majestät sey pater
patriae und werde den leidigen zustandt aller stende beherzigen, die sich
dan auch allergnädigst erboten, wegen dero erblande bey solcher satis-
faction zu concurriren, und halte man, wie in Altenburgischem also auch
in Culmbachischem voto dafür, es werdenn ihre Kayserliche majestät mit
assignation des Osterreichischen creises content und zufrieden sein. Von
dem herrn Bayerischen gesandten sey angeführt, ob würde es schimpflich
sein, wann seine churfürstliche durchlaucht allein aus dem Bayerischen
creiß einen beytrag haben solle, allein seine churfürstliche durchlaucht sey
dero soldatesca mächtig und werde derselben zuzureden habenn.
[III.] In quaestione „quomodo“ repetire er iüngstes votum und reservire
weitere notturfft.
[IV.] De „quanto“ werde man nicht reden können, bis die quaestio „cui“
richtig. Halte dafür, daß die königlich Schwedischen herren plenipoten-
tiarii vermittels einer deputation zu ersuchen, sie möchten ihre forderung
mindern, welches auch am 6. huius st. n. im churfürstlichen collegio vor-
kommen , und daß bey gestriger deputation dergleichen erinnerung sollen
geschehen [sein] .
Diejenigen, die sich zu Münster ufhielten, hetten billich zu beforderung
des frieden sollen herüberkommen oder aber ihr votum alhier iemand
uftragen oder zuschücken.
Basel. Erinnere sich, daß hiebevor die meynung gewesen, es solten singu-
laria vota, so eigenes interesse eines und andern standes betreffen, denen
conclusis beygeruckt werden
Im Frühjahr 1646 hatte es im FRO eine Diskussion über Singularvoten gegeben, von
denen schließlich einige der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken der
Kronen, praes. den Ksl. 1646 IV 17/27, beigelegt wurden. Unter „Singularvoten“ verstand
man Einzelvoten, die sich auf die Angelegenheiten eines Rst. s bezogen, sofern diese mit
den Friedensverhandlungen zu tun hatten ( APW III A 3/3, LXXXIIf, 415 Z. 27–31).
haben wegen Basel, wie a parte Wormbß und Würzburg gebeten
S. oben das Votum von Worms, dem Würzburg beigepflichtet hatte. Vorburg, der offen-
sichtlich neben dem Würzburger und Basler Votum ersatzweise auch jenes von Worms
führte, hatte bereits im Votum von Worms das Anliegen des Hst.s Basel vorgebracht, das
um seine Rechte an der Gft. Pfirt/Ferrette fürchtete (s. [ Nr. 147 Anm. 52 ] ).
Die erinnerung wegen verpflegung der besazung sey beßer zu erleutern
dann seine fürstliche gnaden [habe] große beschwerung wegen Breysach
der auch dannenhero dasienige billich zu decourtiren, was sie künftig dahin
entrichten müste.
Brandenburg-Ansbach. Wie vorhin in Brandenburg Culmbachi-
schem voto. Und begehre durch anführung einer und ander ration keinem
zu praeiudiciren, als auch wegen Speyer geschehen. Welcher stand in mora
dandi, werde demienigen soldaten, so ihm assignirt, müßen zu eßen geben
und [werde] nicht erhalten, daß ihm solches an seiner quota abgekürtzet
würde.
Fulda. Repetire das votum, so er wegen Bamberg abgelegt. Weil seine
fürstliche gnaden zu Fulda solten in die fürstlich Heßen Caßelische satis-
faction gezogen werden , müße ihr solches an ihrer quota der Schwe-
dischen satisfaction abgehen. Der fürstlich Brandenburg Onolzbachische
abgesandter habe erwehnet, daß die trouppen, so einem stand möchten
assignirt werdenn, von demselben so lange zu unterhalten, bis die zah-
lung erfolge. Er könne aber nicht sehenn, wie solches müglich und gehenn
werde.
Brandenburg-Ansbach. Sage es, weil es sonst nicht practicirlich noch
dahin zu bringen.
Fulda. Die königlich Schwedischen setzten in ihrer replic selbst, so sie vor
diesem herausgegeben, daß das Romische Reich von geltmitteln kommen
und die cron dahero zu ihrer satisfaction lande begehrt
S. die schwed. Replik von 1647 I 7, Klasse II (ksl. Protokoll, s. Meiern II, 187f. , letzter/
erster Absatz, beginnend Der Cronen Satisfaction, hier 188): mit Geld lasse sichs nicht
thun, das Reich habe keins […].
Braunschweig-Celle. Die umbfrage sey angesehen zu erwegen, ob
das conclusum eingerichtet, wie iüngsthin die vota ausgefallen. Per maiora
sey geschloßen, daß kein stand sich von bezahlung solcher satisfaction
zu eximiren. Vernehme, daß begehret werde, die vota einzurucken, so
darwieder gewesen und die sich eximiren wollen. Stelle dahin, was ieder
vorbracht, sey auch nicht zuwieder, das iedes monitum eingeruket werde,
allein es seyen auch derjenigen vota einzubringen, darunter das fürstli-
che hauß Braunschweig Lüneburg, die ihre erclehrung ausgestelt, biß die
quaestio „quis“ universaliter resolvirt. Sey sonst zufrieden, daß es bey
den maioribus bliebe unnd wan auch das churfürstliche collegium und der
städterath damit einig.
[III.] In quaestione „quomodo“ habe er seine monita vorbehalten und halte
nochmals dafür, diese quaestio bedürffe einer absonderlichen umbfrage,
sintemal des Römischen Reichs aufrichtung und untergang daran hange.
Wann die quaestio „quis“ resolvirt, wolle er alsdann seine monita hierin
beytragen.
Sonst habe er zu erinnern, daß die guarnisonen, welche in eines standes
lande liegen, nicht einem andern stand anzuweisen, daß sie sie zu bezahlen,
sondern an den standt zu verweisen, dem der platz zustendig; dann wan
einer guarnisonen ohnediß in seinem lande und noch andere völcker, die
er bezahlen solle, bekehme, werde es große ungelegenheit und confusion
verursachen.
Prüm. Wie Speyer.
Braunschweig-Grubenhagen. Die quaestio „quis“ müße erst richtig
sein, ehe das „quomodo“ einzurichten, darin dan zu unterscheiden der
modus solvendi und dann, quibus conditionibus die zahlung geschehen
solle. Es sey sehr gut, daß geschloßen, es solle mit dem puncto satisfactionis
militiae der articulus executionis coniungirt werden.
Braunschweig-Wolfenbüttel und -Calenberg. Wie vorhin.
Hessen-Darmstadt. Es sey nur in umbfrage, ob das conclusum vorigen
votis gemes, wie von etzlichen erinnert. Bey der re- und correlation dürffte
wol eines und anders vorkommen, so noch einer umbfrage bedürffe. Wegen
seiner fürstlichen gnaden müße er mit Basel erinnern, daß singularia vota
ebensowol einzurucken. Seine fürstliche gnaden were billich aus wichti-
gen ursachen, so er iüngst vorbracht
Hessen-Darmstadt hatte in der Sitzung vom 9. Mai 1648 darauf verwiesen, daß Schweden
Hessen-Darmstadt zu den Neutralen zählte und daß die Lgft. infolge der Beilegung des
Marburger Erbfolgestreits durch die Aufteilung Hessen-Marburgs große Einbußen erlitten
hatte (s. Nr. 147, Votum Hessen-Darmstadts).
satisfaction zu verschonen. Sie begehre sich aber deßen nicht zu entziehen,
wann ihr nur vorenthalten
ergötzligkeit anzuhalten, und wolle also nunmehr die quaestionem „quis“
pure resolvirt habenn. Bitte auch, solches ad protocollum zu nehmen.
Baden-Baden. Wie Bayern.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Seine fürstliche gnaden
halte vor sich und dero unmündigen herrn vettern
standt des beytrags zu entlestigen; iedoch könne er sich nicht herauslaßen,
bis seiner fürstlichen gnaden vor dasienige, so sie an land und leuthen
der cron Schweden solle zurücklaßen, billigmeßige ersetzung und aequi-
valenz wiederfahre
Zum Mecklenburger Beitrag zur schwed. Territorialsatisfaktion s. [ Nr. 145 Anm. 35 ] . Inzwi-
schen hatte Kayser einen neuen Textvorschlag für Art. XII IPO (Entschädigung Mecklen-
burgs ) vorgelegt (Text, s. l., s. d., von den Ksl. überschickt 1648 V 11: Meiern VI, 524 ; der
Begleitbrief der Ksl. von 1648 V 11 wird in APW II A 8 ediert), der gegenüber dem früheren
(überschickt 1648 IV 17/27, s. [ Nr. 145 Anm. 91 ] ) um eine Entschädigungsforderung erwei-
tert ist, indem er die Kassation der Wengerskyschen Schuldforderung und die Annullierung
der darauf bezüglichen Gerichtsurteile enthält. Albrecht (Christoph) Wengersky (polnisch:
Węgierski; gest. 1648 X 3 in Breslau/Wrocław), aus Polen stammender, in Schlesien begüter-
ter Oberst in der ksl. Armee, war unter Wallenstein 1627–1631 Statthalter in Mecklenburg
und hinterlegte während dieser Zeit 4000 Rt. in Hamburg. Nach Einlösung des Geldes
durch die restituierten Hg.e von Mecklenburg erwirkte er beim RHR ein Mandat gegen die
Stadt Hamburg, dessen Exekution die Hg.e durch eine Intervention verhinderten. Dar-
aufhin erwirkte Wengersky beim kgl. Gericht in Polen im November 1634 und erneut im
Dezember 1647 Repressalien gegen die Stadt Hamburg ( Meiern VI, 529 , 531f.; Pütter ,
191f.; zu Wengersky s. Wurzbach LIV, 284; Grotefend , 27; Procházka , 337).
opponiren. Daß auch abgezogen werde, was denen guarnisonen zur ver-
pflegung gereicht würde, sey recht und billich. Die cron Schweden wolle
das herzogthum Mechelburg durch die zölle und licenten zu einem perpe-
tuo tributario machen
Der KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], enthält die für Schweden günstige und in das IPO
unverändert übernommene Bestimmung, daß der Ks. Schweden die damaligen (d. h. von
Schweden eingeführten) Lizenten derpommerschen und Mecklenburger Küsten und Häfen
unbefristet gewährte, wobei nur eine (nicht näher bestimmte) Ermäßigung der Sätze aus-
bedungen war (Art. IX, s. Meiern IV, 580 , dritter Absatz, beginnend Deinde concedit
eis, dritter Satz; s. Art. X,13 IPO). Mit dieser Ausnahmeregelung wurde zum Schaden der
Anrainer die allgemeine, der Wiederbelebung des Handels dienende Bestimmung durch-
kreuzt , nach der die im Krieg ohne Genehmigung durch Ks. und Kf.en eingeführten Zölle
beseitigt werden sollten (Art. IX,1 IPO = § 67 IPM; s. Repgen , Regelungen, 311–321).
eintragen, so dem lande abgehen. Bitte, solcher Mecklenburgischen sache
in dem concluso zu gedencken. Solte aber seiner fürstlichen gnaden zu
praeiudiz auch etwas vorgehenn, könne er darin nicht willigen, sondern
müße offentlich dawieder protestiren, sintemal seine fürstliche gnaden
nimmermehr darein willigen würden.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Es sey begehret worden, die vor-
kommende singulares clausulas zu inseriren; damit weren seine churfürst-
liche durchlaucht als herzog zue Pommern einig. Bitte dannenhero, auch
zu inseriren, daß sich seine churfürstliche durchlaucht vorbehalten, uf
künftigem reichstag ersazung der costen zu suchen, so die dem Römischen
Reich zum besten uf diesen krieg gewandt, und solches ad protocollum zu
nehmen .
Württemberg. Die contributiones und verpflegung der guarnisonen
müsten billich cessiren, sobald die zahlung der soldatesq angehe. Wann
in quaestione „quis“ die re- und correlation in den reichscollegiis vorgan-
gen , weren alsdan die quaestiones „cui“ und „quomodo“ in absonderliche
consultation zu ziehenn.
Repetire auch wegenn Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine undt
ebenmeßig wegen Sachsen-Lauenburg solch votum.
Savoyen. Quia non interfui praecedenti sessioni, iam quae proponenda
mihi erant, proponam: 1., quod iam discutiendum venit, concernit per-
sonas , quinam debeant solutionem militiae praestare. Respondeo: illi, qui
sentiunt commodum ex praesenti pacificatione, quae regula non indiget
probatione. Subsumo: regia celsitudo sua, dux Sabaudiae
Wahrscheinlich ist bereits an Hg. Karl Emanuel II. von Savoyen gedacht, der am 20. Juni
1648 für volljährig erklärt wurde (s. [ Nr. 145 Anm. 102 ] ).
percipit; itaque nec onerandus hoc onere. Insuper, si non alia ratio, subsit
sane haec, quod per 40 annos fuit in armis
Hg. Karl Emanuel I. von Savoyen hatte seit 1612 im Krieg um Montferrat vergeblich
versucht, die zum Erbe Mantuas gehörende Mgft. zu erwerben. Dieser Krieg ging beinahe
bruchlos in den ganz Oberitalien einbeziehenden savoyisch-venezianischen Krieg gegen
das öst. Friaul und Gradisca (d’Isonzo) sowie das span. Mailand über (1615–1617). Zu
Beginn des Dreißigjährigen Krieges versuchte Savoyen, die antihabsburgischen Kräfte
durch Truppenhilfe für die böhmischen Rebellen zu unterstützen ( [ Nr. 145 Anm. 14 ] ). In den
Mantuanischen Erbfolgekrieg (1627–1631) trat Hg. Karl Emanuel I. an der Seite Spaniens
ein. Bei seinem Tod (1630) war fast ganz Savoyen frz. besetzt. Hg. Viktor Amadeus I. von
Savoyen erhielt 1631 durch den Frieden von Cherasco die besetzten Gebiete zurück und
dazu einen Teil von Montferrat. Nachdem er 1635 VII 1 eine Allianz mit Frk. eingegangen
war, wurde im September 1635 der Angriff gegen die Spanier in Mailand eröffnet. Die
Kämpfe in Oberitalien zogen sich von da an bis zum Pyrenäenfrieden (1659) hin, in
Savoyen von 1637 bis 1642 noch erschwert durch einen Bürgerkrieg zwischen der profrz.
Partei um die Regentin Christine und der prohabsburgischen Opposition ( Engel , 338f.;
Lutz , 894–897; Oresko , 142–153; Croxton / Tischer , 263ff.).
2. Quaeritur, quibus contribuendum. Illis, qui damnum passi sunt ex causa
Imperii. Est regula iuris naturalis; hinc duco illationem. Ergo contribuen-
dum duci Sabaudiae. Videtur paradoxon. Sed non est: sua regia celsitudo
consumsit subditos pro Imperio.
[3.] Succedit tertium caput, quomodo sit ineunda satisfactio. Respondeo:
habenda ratio proportionis geometricae ad lucrum et damnum respicien-
dum , quod quilibet et consequitur et patitur.
8 In – melius] In Österreich A IV (XLIV) folgt, unter Fortlassung der restlichen Voten:
Beschaffenheit der hanseestett ex ore Lampadii: Etliche sein reichsstett, alß Lübeckh,
Cöllen etc. Etliche mediatstett alß Braunschweig, Lunenburg, so den fürsten deß landts
contribuiren. Etliche geben weder dem Reich noch dem land nun lange zeit, alß Bremen,
Hamburg, item Munster, Oßnabruck unnd andere mehr. (Nota bene! Er irrt sich mit
Bremen, seither sie zu einer reichsstatt per 70.000 reichsdaler erlag gemacht worden.)
Etliche seind gar außerhalb deß Reichs in Preussen, Polen etc.
Zur Kategorisierung der Hansestädte (s. Textvariante Z. 16–19): Ursprünglich gehörten
nur wenige Reichsstädte der Hanse an (Lübeck, Dortmund, Goslar, Nordhausen); andere
Städte kamen hinzu, weil ihnen der Status einer freien Reichsstadt verliehen wurde, so der
Hansestadt Köln 1475. Auch die in der Textvariante Z. 19 erwähnte Hansestadt Ham-
burg gehört in diese Reihe. Im 13. Jh. stand sie zwar unter der Herrschaft der Gf.en
von Schauenburg, gewann aber bald faktisch Freiheit von der landesherrlichen Gewalt.
Sie wurde in die Reichsmatrikel aufgenommen, 1510 vom RT als Reichsstadt anerkannt,
1618 vom RKG als solche bestätigt und trug seither alle Reichslasten. Da die dän. Kg.e
als Rechtsnachfolger der Gf.en von Schauenburg ihre Reichsunmittelbarkeit bestritten,
konnte Hamburg bis 1770 seine Rechte auf RT nicht wahrnehmen. Es zählte zu den ins-
gesamt nur zwölf Reichsstädten, die ihren Anteil an der Militärsatisfaktion bar bezahlen
konnten ( Reincke , 32f.; Ewald , 1919; Buchstab , 32, 176, 189, 193ff., 199f., 204; Gro-
ten , 1259; Oschmann , 605, 637; Stoob , 364). Hingegen war Münster (s. Textvariante
Z. 19) Mediatstadt und zahlte an den Fbf. von Münster als ihren Landesherrn Steuern.
Ihre Bemühungen, während des WFK den Status der Reichsfreiheit zu erlangen, waren
vergeblich. Auch Osnabrück war Mediatstadt; Wartenberg hatte als Fbf. von Osnabrück
die Stadt von 1628 bis zu seiner Flucht 1633 sogar sehr stark besteuert ( Meckstroth ,
158, 176–180; Friedland , 203; Stoob , 288f.; Steinwascher , 1–7). Die von Lampadius
Z. 21 erwähnten preußischen und polnischen Hansestädte (Braunsberg, Danzig, Elbing,
Königsberg, Kulm, Thorn, Krakau, s. Friedland , 204) konnten natürlich nicht zu den
Zahlungen für das Reich hinzugezogen werden.
Anhalt. Wie Altenburg, Coburg und Culmbach. Wolle auch dieses votum
convenienti loco abgelegt habenn.
Henneberg. Man möchte wünschen, daß des herrn Savoyischen regula
könte in acht genommen werden, daß, die den größten schaden erlitten,
am wenigsten zu geben; so würde diese fürstliche graffschafft gewis ver-
schonet bleiben; wie auch, daß dieienigen, so das lucrum dervontrügen,
sich angriffen und von andern nichts begehrten. Weil es aber schwerlich
dahin zu bringen, müße man [I.] in quaestione „quis“ das Altenburgi-
sche und Zellische votum wiederholen, daß im fall, sich einziger wolle
entziehen, man sich auch von seiten des churfürstlichen und fürstlichen
hauses Sachßen wolle zu nichts verstanden habenn. Jeder müße pro quota
concurriren, wolle er anders der commodorum pacis erwartenn.
[II.] In quaestione „cui“ laße man es bey dem Altenburgischen voto.
[III.] Das „quomodo“ werde sich geben, wann man zur re- und correlation
schreitte, und sey nicht nötig, in concluso zu gedencken, daß man das
churfürstliche collegium zu vernehmen .
Wetterauer Grafen. [I.] In quaestione „quis“ sey das conclusum, daß
solche universaliter zu resolviren. Die meisten unter den Wetterauischen
graffenstand seyen bis auf den grund ruinirt; sie würden doch ihren pfennig
beytragen, soviel in ihren krefften. Weil aber auch niemand duplici onere
zu belegen undt unterschiedene solches graffenstandts zu ihr fürstlicher
gnaden zu Heßen Caßel satisfaction steuern
S. [ Nr. 147 Anm. 74 ] .
wolle sie davon entledigen oder aber, im fall es nicht geendert werde, ihnen
solches an der Schwedischen militz satisfaction laßenn zugut kommen.
[II.] Quoad quaestionem „cui“ wie Altenburg und Braunschweig. Ehe und
bevor diese quaestio
„quanto“ reden.
Salzburg. Er als ein diener könne aus seiner instruction und dem voto,
so sich darauf fundirt, nicht schreiten. Weil aber theils expresse, theils
tacite demselben wiedersprochenn, müße er seiner hochfürstlichen gna-
den alle notturfft bewahren. Halte auch dafür, sein votum könne wol als
eine beylage bleiben, dann es nur ein extract und die beyschließung nicht
ungewöhnlich .
Salzburgisches Direktorium. (Herr Dr. Krebs:) Es werde zu beden-
cken stehen, welche quaestiones in die re- und correlation zu bringen, ob
allein die erste quaestion, dahin das Braunschweigische votum gehe, oder
auch die ander
quaestiones zugleich zu erörtern. Etzliche vota in diesem fürstlichen col-
legio zielten dahin, daß super quaestione „quomodo“ ein absonderliche
deliberation anzustellen.