Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[4.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten Osnabrück 1645 Dezember 12/22
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Osnabrück 1645 Dezember 12/22
Sachsen-Altenburg A III fol. 10–10’.
Admission des Erzstifts Magdeburg: Der von dem Magdeburger Krull ausgefertigte Revers von
1645 XII 11/21
Dieser von den ev. Deputierten vorgelegte Revers, der nicht ermittelt wurde, entsprach der
zuletzt in der Sitzung vom 11./21. Dezember überarbeiteten und erweiterten Notul des Re-
versus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget (s. [ Nr. 59 Anm. 20 ] ). Er ist
nicht identisch mit der Formula des endlich beliebt- und verglichenen Magdeburgischen
Reversus, in puncto Admissionis von 1645 XII 11/21 (s. ebenda ), denn im Verlauf dieser
Sitzung am 12./22. Dezember wurden erneut Korrekturen beschlossen und der Wortlaut des
Reverses noch einmal geändert.
Tagungsort und Zahl der Anwesenden sind nicht ersichtlich
Wahrscheinlich nahmen auf ev. Seite dieselben Deputierten teil wie bei der ersten Konferenz,
also die Ges. Sachsen-Altenburgs und Coburgs, Sachsen-Weimars, Gothas und Eisenachs,
Braunschweig-Lüneburg-Celles, Grubenhagens und Kalenbergs, die der Fränkischen Gf.en und
der Reichsstädte Kolmar und Bremen (s. Nr. 55). Auf kath. Seite ist zweifelhaft, ob Kurmainz,
das bei der ersten Konferenz das Direktorium führte, bei der zweiten aber fehlte (s. Nr. 58),
anwesend war. Die übrigen kath. Deputierten waren Ges. Kurkölns, Österreichs und Würz-
burgs (s. Nr. 55). – Falls die Re- und Correlation mit dem SR am 22. Dezember abgehalten
worden sein sollte (s. [ Nr. 61 Anm. 1 ] ), wüßte man aus deren Protokoll mit Sicherheit, daß
diese, die vierte Konferenz der Deputierten im Osnabrücker Rathaus stattgefunden hat
(s. Nr. 61 bei Anm. 7). Falls die Re- und Correlation am 21. Dezember abgehalten wurde,
ergibt sich aus deren Protokoll, daß die dritte Konferenz zwischen ev. und kath. Deputierten
(s. Nr. 60) im Rathaus stattfand. Auch unter dieser Voraussetzung ist wahrscheinlich, daß die
vierte Konferenz ebenfalls im Rathaus tagte.
Evangelische Deputierte. Daß der ertzbischoff zu Magdeburg nicht
solte genennt werden „postulirter ertzbischoff“, sondern „postulirter zum
ertzbischoff“
In der Konferenz der Deputierten am 11./21. Dezember hatten die kath. Deputierten den
Titel postulirten zum ertzbischoff zu Magdeburg konzediert, die ev. diese Formulierung
aber nicht akzeptiert, s. Nr. 58 (oben S. 330 Z. 7–23). In der folgenden Sitzung der fürstlichen
Ges. wurde beschlossen, daß zwar noch einmal ein Versuch, die kath. Deputierten zum Nach-
geben zu bewegen, unternommen werden solle, daß aber bei dessen Mißlingen die geforderte
Formulierung akzeptiert werden solle, s. Nr. 59 (oben S. 335 Z. 19 – S. 336 Z. 3).
gischen in underschrifft des reichsabschieds de anno 1566 ihren herrn „ postu-
lirten ertzbischoff“
Bezug auf den Abschied des Erfurter Kreistages von 1567 IX 27 (s. [ Nr. 58 Anm. 8 ] ).
nennet . Uff diese letzte maß und zeitt haben sich auch die Churtrierischen
und Churcölnischen underschrieben
Den Abschied des Erfurter Kreistages von 1567 IX 27 unterzeichneten die Ges. von Jacoben,
erwehlten zu Ertz=Bischoffen zu Trier und diejenigen von Friederichen, erwählten zu
Ertzbischoffen zu Coellen ( Sammlung III, 274). Friedrich IV. von Wied hatte, ohne Prie-
ster - oder Bf.sweihe empfangen zu haben, 1562–1567 den Kölner Erzstuhl inne; er resignierte
1567 und starb 1568 ( Molitor , Köln, 297; Bosbach , Köln, 59). Jakob III. von Eltz
(1510–1581), ein eifriger Verfechter der Tridentinischen Reform, war erst 1567 zum Ebf. von
Trier gewählt worden; er empfing 1569 die Priesterweihe ( Conzemius , 614).
burgische , d〈er〉 es fast vor unverantworttlich gehalten, seines herrn titul
zu endern, von denen andern evangelischen zur einwilligung vermocht
Siehe [ Nr. 60 Anm. 6 ] .
selbe habe auch der catholischen vorschlag wegen der session in loco tertio
zwischen beyden fürstenbäncken, dem directorio gegenuber, beliebet, und
were gestern schohn gedacht, daß 〈man〉 statt der worth „des genandten
geistlichen vorbehalts“ zu setzen: „wegen der ertz- und anderer stiffter“
Magdeburgicus hette uff solche maße den revers eingerichtet und vollzogen
und ihnen den hiermitt außzuantwortten begehrt .
Addunt protestationem: Obwohl evangelici bay de〈m〉 titul „postulirter
zum ertzbischoff“ kein präjuditz ersehen können, so wolten sie doch, im fall
die catholischen hierdurch die evangelischen etwa gestehen wolten, solchen
zum uberfluß in optima forma contradiciret haben.
Katholische Deputierte. Erinnern noch 1., daß im revers der herr admi-
nistrator „primas durch Germanien“ genennet würde. Nu were dieses tituls
wegen conpetentz zwischen Saltzburg und Magdeburg. Churmayntz aber
wolle solchen keine〈n〉 theil zugestatten
lum .
2. Werde gesucht, daß es evangelischen theil kein abbruch seyn soll
Evangelischen Theil […] kein Abbruch geschehen […] solle steht auch in der Formula des
endlich beliebt= und verglichenen Magdeburgischen Reversus, in puncto Admissionis
( Meiern II, 130 ).
unnötig, dennn man habe allein mitt den Magdeburgern zu thun. So sey auch
diß wortt in den reichsabschieden nicht gebreuchlich, sondern „Augsburger
confessionsverwandte“.
3. Were einzurücken, daß der ordo votandi keinen, sowohl geist- als welt-
lichen fürsten, präjudiciren solle.
Evangelische Deputierte. Ad 1.: Der titul were schon in der gestri-
gen notul gewesen. Der herr ertzbischoff werde sich deßen auch nicht be-
ge〈hb〉enn .
Ad 2.: Daß sie sich evangelische nennten, sey keine neuerung. Hetten viel-
mehr ursach, ihnen das praedicat catholisch streittig zu machen.
Ad 3.: Admittunt istam clausulam
In der Formula des endlich beliebt= und verglichenen Magdeburgischen Reversus steht sie
am Schluß; sie lautet: noch ordo votandi einigen andern Fürsten, so Geistlich als Weltlich,
an seiner hergebrachten Gerechtsame verfänglich seyn solle ( Meiern II, 130 ).
Katholische Deputierte. Lassen es endlich dabey bewenden, begehren
ad 1. nur, daß das wörttlein „und“ inserirt und gesetzt werde: „ertzbischoff
zu Magdeburg und primaten durch Germanien“.
Evangelische Deputierte. Haben dabey kein bedencken gehabt .
Und ist also dieser admissionstreitt zur richtigkeitt gedien, auch der vollzo-
gene revers
Gemeint ist die Formula des endlich beliebt= und verglichenen Magdeburgischen Rever-
sus , die, obgleich sie endgültig erst am 12./22. Dezember formuliert wurde, in den überliefer-
ten Fassungen (s. [ Nr. 59 Anm. 20 ] ) doch das Datum des 11. [ /21. ] Dezember trägt.
worden.
Sachanmerkungen zu Nr. 62