Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Außerordentliche Re- und Correlation mit dem Städteratper deputatos Osnabrück 1645 Dezember 11/21 (?)
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Osnabrück 1645 Dezember 11/21 (?)
Magdeburg A I fol. 360’–363 (= Druckvorlage).
Reichs=Staedtisches Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemachten Aufsatz
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
eine korrigierte Fassung desselben (s. [Nr. 48 Anm. 72] ).
Haupt=Friedens=Handlung betreffend
fürstlichen Voten.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück
Der Tagungsort ist nicht überliefert. In der Druckvorlage geht dem Protokoll dieser Re- und
Correlation dasjenige der am selben Tag (bzw. am Vortag: s. oben Anm. 1) abgehaltenen ses-
sio 36 (s. Nr. 59) voraus; es ist daher sehr wahrscheinlich, daß die Re- und Correlation am
selben Ort wie die zuvor gehaltene Sitzung stattfand.
sen-Darmstadt, Anhalt (als Deputierte der fürstlichen Gesandten); Straßburg, Lübeck (als Depu-
tierte der städtischen Gesandten).
Mann hatt sich erinnert, welchergestalt civitates ihre notas etc. dazumol ab-
gelesen undt hernacher ubergeben etc.
sammenzukommen , wenn die Notae schriftlich vorlägen, doch hätten verschie-
dene Hindernisse, vor allem die Deputation aus Münster
beschlossen worden sei, die Gravamina gesondert zu übergeben , habe man nur
über jene Notae beraten, welche die Gravamina beträfen.
Ob mann wol gerne [ gesehen], ut in pleno re- et correlatio [ geschehe], sey doch
[ zu]wieder, daß die meisten zu[ m] rathhauß erbeten worden etc.
ßen undt Anhalt neben ihme uffgetragen [ worden], mit [ den] reichsstädten
oder deren abgeordneten zu conferieren etc. Agit gratias nomine collegii etc.
Si placet, [ werde man] von puncten zu puncten [ gehen]. Worinnen fürsten
undt ständen noch etwas beywohnet, [ solle vermerkt und gleich darüber bera-
ten werden], damit die gravamina ohn verzug mundiret undt ubergeben wer-
den mögen etc.
Ad articulum 4., numero 9
Wie [Nr. 54 Anm. 21] .
„minder oder mehr“
Diese Worte wurden ergänzt, s. Gravamina Evangelicorum X ( Meiern II, 534 ).
Straßburg, Lübeck. Sey nicht nötig, alles zu verlesen etc., [ vielmehr] nur
[ das], worinn noch ein weinig discrepantz etc.
Ad articulum 7., gravamen ecclesiasticum 2
Siehe [Nr. 54 Anm. 31] .
Magdeburgisches Direktorium. Placuit. Ist eingerücket.
Straßburg. Kurialien. Das vertröstung geschehen etc. weiterer communica-
tion undt correlation, erinnern [ sie] sich etc. Noverunt impedimenta etc. [ Es
sei] nicht so praecise uffs herkommen [ zu sehen] . Sie seien es zufrieden, daß
zunächst über die Notae beraten worden sei, welche die Gravamina beträfen, und
hofften, daß die fürstlichen Gesandten auch die übrigen vornehmen würden.
Agunt gratias pro communicatione discrepantium etc.
Ad articulum 4., numero 9 : consentiunt etc., sonderlich weil die creiße un-
terschiedlich weitläufftig .
Numero 11
Siehe [Nr. 54 Anm. 23] .
etc.
Magdeburgisches Direktorium. Bedencken, mann wollte es nicht gern
ampliiren etc.
Straßburg. Distinctio unter weitläufftige territoria undt enge etc., als[ o
auch] bey reichsstädten. Stehe ieden frey, ob mann sich’s brauchen wolle etc.
Hetten sonderlich uff civitates gesehen, gebe ihnen respect etc., subditis selbst
nütz propter sum[ p]tus etc. Sie schlügen folgende Klausel vor: „doch dergestalt,
das summa summa[ rum] 1.200 goldfl.“
Magdeburgisches Direktorium. Ob die Frage nicht auf den nächsten
Reichstag verschoben werden könne?
Straßburg. Es sei besser, wenn hier darüber verhandelt werde.
Magdeburgisches Direktorium. Ist’s bedencklich „a parte princi-
pum“ , ponatur „pro principibus“.
Hessen-Darmstadt. Non procedit etc. Principibus keme es sonst auch
zustatten etc. [ Er] sey nich[ t] drauff instruiret etc.
Interlocutoria etc.
Lübeck. Wann es per modum privilegii gesucht würde, möchte es schele
augen geben etc.
Anhalt. Putat esse aequum etc., ut sit additamentum von 600 goldfl. Hetten
ihr privilegium schon titulo oneroso etc., ergo merito tantum accrescat,
quanta est summa ordinaria etc.
Magdeburgisches Direktorium. Nehmen es ad referendum an. Können
sich’s nicht mächtigen.
Straßburg, Lübeck. Sonst müste der gantze passus heraußbleiben etc., ne,
qui titulo oneroso habent, sint deteriore conditione.
Anhalt. Oder zu suspendiren, biß weiter zur handlung geschritten würde
etc.
Straßburg. Ponatur cum clausula: Wer nicht instruirt, könne es suspen-
diren. Ein ieder hette gerne libertatem appellandi etc.
Lübeck. Oder cum clausula: „wo es wol bestellet“ .
Magdeburgisches Direktorium. [ Nimmt es] ad referendum etc.
Straßburg. (Pergebat:) Pro „appellato“ ponatur „appellanten“. Sey in sub-
stantia gar gut etc. propter quarundam tenuitatem, tam civitatum quam comi-
tum etc. Die wort [ seien] etwas zu general etc., „wolbestellte etc. rechtsgelerte
etc.“ könte das wort gnugsam qualificieren etc.
(Consentiunt.)
Ponatur: „die wolbestellte gerichte haben oder ordnen, stenden etc. mit zu-
ziehung ihrer oder anderer rechtsgelarten“ .
Sonsten [ statt] „dem appellanten etc.“ ponatur „den litigirenden partheyen
ihre erhebliche vor den beschluß der sachen“ .
(Consentiunt.)
Hessen-Darmstadt. Schrifftlich communicetur cum reliquis.
Numero 18
Wie [Nr. 54 Anm. 13] .
Magdeburgisches Direktorium. De iuribus Papalibus etc.
Siehe [Nr. 34 Anm. 11] .
Magdeburg observiret worden.
„Schulen anzurichten“
möchte querelas geben.
(Civitates acquiescunt.)
Ius scholarum dependet a iure religionis etc.
Hessen-Darmstadt. Referirt, wie es zu Fritzlar hergangen etc.
Das von hessischem Territorium umgebene Amt Fritzlar gehörte zu Kurmainz. Fritzlar war,
wie die meisten mainzischen Gebiete in Hessen, weitgehend prot., als 1582 und verstärkt
1601/1602 schließlich erfolgreiche Bemühungen um eine Rekatholisierung einsetzten. Die von
Kf. Johann Schweikard von Kronberg am 10. Juli 1615 erlassene ‚Erneuerte und mehrerklärte
Reformation und Ordnung, wie es in Ihrer Churf. Gnaden Erzstift in Städten und auf dem
Land (…) gehalten werden soll‘, erstreckte sich auch auf die Schulen. Seit 1615 wurden Jesui-
ten in Fritzlar angesiedelt, die eine Lateinschule errichteten. Sie mußten, nachdem Lgf. Wil-
helm von Hessen-Kassel die Stadt 1631 eingenommen hatte, Fritzlar wieder verlassen ( Je -
städt, 80, 82; Demandt, Fritzlar, 152; Rudersdorf, Ludwig IV., 215; Jürgensmeier,
Kurmainz, 60, 86–93). – Auf welche Fritzlarer Vorgänge der darmstädtische Ges. hier im
einzelnen anspielte, wurde nicht ermittelt.
scholae contra Moguntinos 〈lan〉ge zeit erhalten etc.
Numero 25
Wie [Nr. 54 Anm. 36] .
(Placebat utrisque.)
„Witben etc.“ , cur deleatur etc.?
Respondetur: Weil die stifftungen meist von catholischen etc. herkommen
etc., verbi gratia bey stipendien etc., exemplo des von Schwalbach
Den Namen Schwalbach führte ein rheinisches, auch in Oberhessen ansässiges Adelsgeschlecht.
Verschiedene Mitglieder waren in kurmainzischen Diensten, Johann Friedrich von Schwal-
bach war 1606–1622 Fürstabt zu Fulda gewesen. Vielleicht ist hier Melchior von Schwalbach
gemeint, der 1635 als kursächsischer Generalfeldzeugmeister starb, nachdem er viele Legate
gestiftet hatte ( Zedler XXXV, 1800; Jürgensmeier, 32 Anm. 198, 88; Merz, 129).
Die Städte. Seyen indifferent.
Numero *** „in omnibus et per omnia etc.“ : Außgelaßen.
Ita: „derselbe gegen die etc.“ [ ponatur] „undt derselben mediat- undt imme-
diatunterthanen“ .
Numero 37
Wie [Nr. 54 Anm. 43] .
Hessen-Darmstadt. Hette votiret etc.
gnitate etc., welches in folgenden votis contradiciret etc. Nisi specialiter do-
minus renunciav〈isse〉 etc., hette damals nicht refutiren mögen etc. Sey
von großer consequentz etc. Dillingenses hetten auch die ration etc.
Bezug auf die Pacis Compositio (s. [Nr. 53 Anm. 84] ). Die allegierte Stelle wurde nicht nach-
gewiesen .
bent fundamentum in iurisdictione ecclesiastica, nos in iure territorii etc.
Darbey muß es bleiben etc., alias cadit axioma: Cuius est regio, eius de reli-
gione dispositio etc.
Die Formulierung Cuius regio, eius religio stammt von dem Greifswalder ev. Kanonisten
Joachim Stephani (1544–1623) und steht in dessen Institutiones iuris canonici, 1. Aufl. 1604,
2. Aufl. 1612. Diese Kurzformel zur Kennzeichnung einiger Art. des ARF setzte sich in Publi-
zistik und Kanonistik rasch durch ( Heckel, Cuius regio, 651–658; Lateinische Rechtsre-
geln , 48f.). In der hier zitierten Form steht die Formel auch im Ersten Entwurff der Evan-
gelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I, 755 ).
pfandtschafften unter catholischen haben, hoch praejudiciret etc., verbi gratia
Heßen Darmbstadt etc.
3. Würde solchergestalt Lindaw ubel setzen etc.
Siehe [Nr. 34 Anm. 52] . Zu den Bestimmungen des WFK über Lindau s. Art. V § 26 IPO.
Bey den tractaten nicht vernehmen zu laßen, das possessori pignoris cum iure
territorii etc. ius reformandi nicht competire.
Straßburg. Also habe Würtenberg auch Oberkirch iure pignoris etc.
Amt und Stadt Oberkirch waren 1604 vom Hst. Straßburg für 30 Jahre an Württemberg
verpfändet und nicht wieder eingelöst worden. 1636 hatte der Ks. Oberkirch an seinen Sohn,
Ehg. Leopold Wilhelm, als damaligem Bf. von Straßburg auf dessen Antrag hin überwiesen
( Philippe, 21 Anm. 93; Kähni / John, 588). Oberkirch wurde durch den WF Württemberg
restituiert [Art. IV § 24 IPO; § 31 IPM].
Legebat verba art〈iculi〉 3. grav〈aminis〉
Wahrscheinlich Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
757 ), wo es heißt, daß die Katholischen hoffentlich (…) am allerwenigsten (…) wegen (…)
Pfandes=Gerechtigkeit, […] sich einiger Reformation nicht anmassen. Entsprechend im
Vollstaendigen Gutachten, Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I, 820 ) und in den Grava-
mina Evangelicorum III ( Meiern II, 528 ).
Hessen-Darmstadt. Ad verba articuli istius: Sey gar gefährlich, das wort
„pfandtschafften“ stehenzulaßen etc. Restringatur: „sondern dem iure territo-
rii“ in fine gravaminis tertii .
Straßburg. Meritire, daß mann die pfandtschaft in acht nehme, sonst
würde Lindaw ubel geschehen.
Magdeburgisches Direktorium. Möchten es schrifftlich ohnbeschweret
communiciren.
Straßburg, Lübeck. Facient etc. Wolle mann’s weiter communiciren etc.,
stehet frey etc. citra praeiudicium civitatum.
Lübeck. Versio sey fertig.
3–4 „immediatunterthanen“] Ursprünglich folgten die dann durchgestrichenen Worte: verbi
gratia mit Waldeck
Siehe [Nr. 54 Anm. 57] .
Sachanmerkungen zu Nr. 61