Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[1.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten Osnabrück 1645 Dezember 9/19
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Osnabrück 1645 Dezember 9/19
Relation Nr. 28 des Gesandten Heher von 1645 XII 10 [/20] an Herzog Wilhelm zu Sachsen-
Weimar, in: Sachsen-Weimar A I fol. 485–487’, hier fol. 485’–486 (= Druckvorlage); damit
identisch Relation Nr. 28 des Gesandten Heher von 1645 XII 10/20, in: Sachsen-Weimar
B III fol. 1–4’, hier fol. 1’-2’, damit identisch Relation Nr. 28 des Gesandten Heher von 1645
XII 10/20 an Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, in: Sachsen-Gotha A II fol. 212–215’, hier
fol. 212’–213’; vgl. ferner Sachsen-Altenburg A III fol. 8–9.
Admission des Erzstifts Magdeburg.
(Im kurmainzischen Quartier zu Osnabrück.) Anwesend: Kurmainz (Johann Adam Krebs;
Direktorium), Kurköln (Buschmann), Österreich (Richtersberger), Würzburg (Vorburg)
Die Namen der kath. Deputierten sind genannt im Kreditiv der kath. Stände von 1645 XII
12 (s. [ Nr. 54 Anm. 8 ] ). Der darin ebenfalls genannte burgundische Ges. Weyms nahm nicht
teil, da er noch in Münster weilte (s. S. 310 Z. 37f.).
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg , Fränkische Grafen, Stadt Kolmar, Stadt Bremen.
Den sachsen-altenburgischen Gesandten wurde am 16. Dezember abends ein Kre-
ditiv der katholischen Gesandten zu Münster übergeben auf die darinnen be-
nante personen . Zu deren Anhörung wurden die Gesandten Sachsen-Altenburgs,
Sachsen-Weimars, Braunschweig-Lüneburgs, der Fränkischen Grafen, Kolmars
und Bremens bestimmt
Rathaus abzuhalten .
22–25 Demnach – betaget] Sachsen-Altenburg A III: Die sachsen-altenburgischen Gesand-
ten haben nach gehaltenen fürstenrath dem Kurmainzer Krebs vermelden laßen, daß
evangelici uff eine deputation geschloßen, so sich folgendes tages hora 9 uff dem rat-
hause würde einstellen.
Kurmainz. (Ille:) Deputati würden ihnen nicht entgegen seyn laßen, wie herkommens,
im Mayntzischen quartir zu erscheinen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man wüste sich zwar nicht zu erinnern, daß es also her-
kommens , wann die evangelischen mitt den catholischen ständen zu tractiren und es
keine gemeine reichssachen, dabey Churmayntz das directorium und ansage, betreffe,
daß evangelici sich in das Churmayntzische quartir einfinden müsten, sondern man
pflegte in loco tertio zusammenzukommen. Man wolte es aber vor dißmahl ehren- und
freundschafft halber geschehen laßen, jedoch den evangelischen ständen kein praejuditz
zugezogen haben.
Kurmainz. (Ille:) Benennt horam 3.
ren , wann wir vor erörtertem admission{s}streit an gedachtem offentlichen
orth unß versambleten, als hat er, [ der kurmainzischen Gesandte ] , unß in sein
quartier, doch citra consequentiam, betaget, und
25–27 nachdem – gethan] Sachsen-Altenburg A III: Die evangelischen Deputierten sind in
das kurmainzische Quartier gefahren. Dr. Krebß hatt sie unden im vorhofe des hauses
empfangen. Die stüle im logiment seynd gegeneinander lociret gewesen. Uff ihrer seitten
hatt geseßen erstlich der Churcölnische, hernach der Oestereichische (der Burgundische
ist noch zu Münster gewesen ), der Würtzburgische und letzlich Dr. Krebß, so das wortt
geführet […].
9./19. Dezember 1645 ] zu beliebter stund gegen 3 nachmittag erschienen, die
andeütung praemissis curialibus gethan:
Kurmainz. Sie zu Münster wehren des friedens, wie zwar gantz Deütsch-
land , so begierig als nohtdürftig. Hetten ihnen also vorgesetzet, hindanstel-
lende alle hindernüßen, die handlung zu beschleünigen, und obwohl{n} ihre
fürstliche gnaden herr administrator zu Magdeburgk , nullo iure votum et
sessionem bey diesem convent behaubtet, so hetten sie doch amore pacis et
patriae für dißmahl und daß es weder ietzo noch künf{f}tig zur nachfolge zu
ziehen, verwilliget, sie in qualitate ducis Saxoniae auf der weltlichen bank zu
gedulten
Bezug auf den Revers, wie er zu Münster begriffen (s. [ Nr. 46 Anm. 2 ] ).
ligkeit etwas gespühret, als wehren sie zufrieden, daß seine fürstliche gnaden
als inhaber des er{z}stifts mit in sessionem et votum eintreten, doch solches
ande{re} evangelische inhaber übriger ertz- und stiffter so wenig bey wehren-
der als nach geendigter dieser handlung zum eingang suchen oder allegiren,
viellmehr aber wieder solche neben ihnen wir um{b}treten und, zum fall der-
gleichen jemand attentirte, wir solchen nicht assistiren, sondern sie davon ab-
zuhalten omnem operam praestiren sollten, sintemahl sie unß factum alie-
num zu leisten weder anmuthen könten noch wollten.
Evangelische Deputierte . Wir setzten curialia entgegen, contestirten
unsere friedensbegierde, die wir iederzeit hoffentlich der gantzen welt fur
augen gelegt, und daß wir wüntschen mögen, dieser stritt wehre nimmer-
mehr zu schulden kommen. Demnach wir es aber nicht endern können, als
wollten wir de innocentia protestiret, benebenst bedinget haben, daß wie
das praesuppositum, Magdeburg und andere evangelische stiffter suchen
nullo iure votum et sessionem, in die haubtsach greiffe und wir solches
nicht zugeben noch weniger als behörigen vorbehalt entgegenlegen können,
also seye mann hinc inde gemeint, hoc in passu denen nicht zu praejudi-
ciren , sondern beederseits iura sarta tectaque zu erhalten.
26–30 Solches – attribuirten] Sachsen-Altenburg A III: Es lauffe wieder der Magdebur-
gischen pflicht, wenn sie ihren herren vor einen inhaber tituliren ließen. Der könig in
Spanien hette an ihn geschrieben und ihn ertzbischoff titulirt
Ein solcher Brief Kg. Philipps IV. von Spanien an den Adm. von Magdeburg wurde nicht
ermittelt. Zu Philipp IV. (1605–1665, 1621 Kg.) s. DHE II, 29–35. – Nach dem Bericht des
magdeburgischen Ges. Krull an den Adm. August von 1645 XII 11 [/21] handelte es sich
allerdings um schreiben newlicher zeit der span. Ges. an den Adm. (s. den magdeburgischen
Bericht Nr. 58 in: Magdeburg F II fol. 843–847’, hier fol. 845’).
(discursweise und unverbündlich, dann das haubtwerck müsten wir ad refe-
rendum nehmen) ja augenscheinlich nicht beschehen, wann herrn admini-
stratoris fürstliche gnaden ihro in dem revers selbsten die qualität entzügen
und den titulum pro possessore, der in iure schlechten klangs, attribuirten.
Sie, die herren catholischen, möchten seine fürstliche gnaden ihrerseits also
tractiren, aber in casu converso würden sie dergleichen zumuthen nicht
allzu wohl nehmen. Sollten derwegen mit solchen minutien die sachen nicht
aufhalten. Es geschehe ja alles beeden theilen ohne praejuditz. Mann wehre
gemeint, omnem operam, hoffentlich cum effectu, in abhaltung anderer
evangelischen bischofe zu leisten undt sich bey der ersten session und umb-
frag deßen gern das protocoll zu verknüpfen. Das würde zuversichtlich gnug
und der auslieferung eines schriftlichen revers, zumahln theils interessirter
anwesender deßen nicht unbillich bedenckens tragen würden, nicht vonnöh-
ten sein
5 etc.] Sachsen-Altenburg A III: Schließlich haben sie, [ die evangelischen Deputierten ] ,
angedeuttet, daß nicht herkommens, wenn die evangelischen und catholischen stände
undereinander zu negotiiren, daß sie sich in das Churmainzische quartir einstellen mü-
sten , und hetten daher evangelici ursach gehabt, weil Churmayntz dißfalls kein directo-
rium , tertium locum zu urgiren. Hetten es doch auß freundschafft und gutten willen und
nicht auß schuldigkeitt geschehen laßen, sich versehende, daß es künfftig zu keinen
praejuditz werde angezogen werden.
Kurmainz. (Dr. Krebß:) Weil gleichwohl Churmainz das reichsdirectorium führe, sey es
also angeordnet worden. Es solle aber keine consequentz geben.
Damit endet in Sachsen-Altenburg A III der Bericht über die Verhandlungen.
Katholische Deputierte . Sie, die herren catholischen, liesen sich noch-
mahln vernehmen, daß sie unß nichts zu verfang zu handeln begehrten und
sich dergleichen wieder von unß getrösten wolten, alß sollten wir das beste
thun, damit ihnen in den 3 puncten, alß
erstlich des worts „inhaber“ ,
2. der remotion anderer erz- und bischofe und
3. aller stände darüber subsignirten revers
möchte gratificiret werden.
Evangelische Deputierte . Wir aber gaben ihnen unsere sorgfallt, daß es
schwerlich geschehen und sie sich mit unserm erbiethen wohl würden con-
tentiren können, dargegen zu erkennen, und kahme ich mit meinem oppo-
nenten herrn Vorburg, der sich mir in conversatione zugesellete, so weit, daß
er mir versprach, demnach er unsere oblation für sufficient hiellte, als wollte
er hoffentlich seine herren collegen zur condescendentz vermögen
Vorburg hatte sich schon am 18. Dezember gegenüber Oelhafen von Schöllenbach für den Fall,
daß die ev. Ges. die Vorschläge der kath. zur Admission Magdeburgs nicht akzeptieren wür-
den , zur weiteren Vermittlung erboten (s. magdeburgische Relation Nr. 34 in: Magdeburg
F II fol. 857–858’, hier fol. 857’).
Sachanmerkungen zu Nr. 55