Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 34) ohne Reformierte Osnabrück 1645 Dezember 8/18
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Osnabrück 1645 Dezember 8/18
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 300’–303 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
323–328’, 331–334’ und, in anderer Schrift: 329–330, Magdeburg B fol. 161–163, Sachsen-
Gotha A II fol. 303’–304’, Sachsen-Weimar A I fol. 508–509, Sachsen-Weimar B II fol.
55–56.
Beratung über das Reichs-Staedtische Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemach-
ten Aufsatz
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
eine korrigierte Fassung desselben (s. [Nr. 48 Anm. 72] ).
Dieser Text wurde am 16. Dezember verlesen (s. [Nr. 53 Anm. 1] ).
vamina ecclesiastica. Anschluß der Gravamina politica III, VI und VII an die Gravamina
ecclesiastica und den Justizpunkt. Katholische Deputation zu den Verhandlungen über die Ad-
mission des Erzstifts Magdeburg: Bestimmung evangelischer Deputierter und des Verhandlungs-
ortes .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg (/Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel?
Nach einer Bemerkung des magdeburgischen Rapulars führte Lampadius in dieser Sitzung vier
Stimmen (s. oben Z. 28). Sehr wahrscheinlich war die vierte Stimme die von Braunschweig-
Lüneburg-Wolfenbüttel, das noch keinen eigenen Ges. geschickt und die Instruktion des Lam-
padius mitvollzogen hatte (s. Meiern III, 540 , Votum Braunschweig-Lüneburg-Wolfen-
büttels).
Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen (Nassau-Saarbrücken
Wie schon in der vorhergehenden Sitzung (s. [Nr. 53 Anm. 6] ) votierte der nassau-saarbrücki-
sche Ges. Schrag. Geißel notierte erneut, Schrag sei vor sich zu rath gewesen ( DGeissel
fol. 86 s. d. 1645 XII 8 [ /18] ).
kische Grafen.
man der reichsstädte erinnerungen wolle in deliberation kommen laßen .
Wiewol nun solche nach ihrer ordnung könten vorgenommen werden, die-
weil aber vermöge jüngst gemachten schlußes die gravamina solten mundiret
und den catholischen ständen und königlichen plenipotentiariis schlußgemäß
förderlich insinuirt werden, so wolle man auch vor dießmal allein diejenigen
monita, so ad gravamina gehörten, ponderiren und erwegen.
Magdeburg . Numero 17
Gemeint ist die Kayserliche Resolution, denen Fraenckischen Crayß-Gesandten ertheilet,
den 20. Aug. 1629 (s. [Nr. 34 Anm. 31] ).
gar wol von dem concept könne gelaßen werden.
Numero 18
Wie [Nr. 53 Anm. 88] .
weil sich die admittendi ratione aetatis, studiorum navatorum habilitiren mü-
sten. Könne also eingerichtet werden: „adeliche familien und andere, iedoch
stifftmäßige personen“.
Numero 21
Wie [Nr. 53 Anm. 91] .
zugesetzt haben „und bei den evangelischen niemals in consideration gewese-
nen“ .
auch bei reformirten evangelischen stifftern kommen.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Weil rathsam befunden worden, daß
allein die erinnerungen der reichsstädte, so ad gravamina geschehen, vor dies-
mal in consideration zu ziehen, wolten wir den anfang von dem puncto
iustitiae nehmen.
Was numero 7
Numero 9
propter multiplicitatem causarum, auch insonderheit derjenigen, so albereit
in camera anhängig gemacht und an die newen iudicia zu remittiren,
auch propter splendorem.
Numero 10 : Apponatur.
Numero 11 begehrten sie unterschiedene puncten einzurücken,
1.) daß alle stände cum privilegio de non appellando nisi ad certam summam
versehen,
2.) daß die summa appellabilis in prima instantia über 600 goltfl. zu er-
strecken und der privilegirten summa altero tanto zu erhöhen.
3.) Schlagen sie mittel vor, wie die assessores und ministri zu salariren.
Quoad 1. könne man leicht einwilligen, dieweil fast ein ieder stand des
Reichs seinen unterthanen certam summam appellabilem an seine oder ihre
hoffgerichte verwilliget.
In 2. stünden wir an.
Tertium gehöre ad comitia, wie sie selbsten setzeten.
Numero 12 placet secundum petita.
Ad gravamina ecclesiastica:
Numero 17 :
26 Wolten – sein] Magdeburg A I: Hetten für praejudicirlich gehalten, beylage numero 6
beyzufügen etc. Sey indifferent etc. Weil mann die Kayßerliche resolution
Gemeint ist die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. (s. [Nr. 53 Anm. 85] ).
etc., könte jenes außenbleiben etc. Confert mit Magdeburg.
Numero 18: Wie Magdeburg.
Numero 19 : Apponatur.
Numero 20
zieleten, könten die wort beigesetzt werden.
Numero 21: Wie Magdeburg.
Numero 22
Gemeint ist ein Extrakt aus der Kayserlichen Resolution, d. 22. Decembris 1627. Pfaltz-
grafen Augusto ertheilet (s. [Nr. 34 Anm. 49] ).
2–3 dieweil – nachdencken] Magdeburg A I: Dieselbe sache müße anderßwoher alß iure
territorii geholet werden etc. Ob Pfaltz Newburg ius territorii habe.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Hohe undt niedere obrigkeit etc. Ius territorii in
gewißen fällen etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg und Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Mehr uff den
vigorem pa〈s〉tor〈is〉 et dispositionis paternae etc. zu fundiren etc. Cautela opus est. –
Omittatur etc. Sey derumb angezogen, weil mann in hoc passu nicht so expressam de-
clarationem vor sich h〈e〉tt etc.
Gemeint ist Pgf. Christian August zu Sulzbach (s. [Nr. 53 Anm. 94] ).
müsten. Stellten es auf anderer nachdencken.
Numero 25
vigore iuris territorialis das ius reformandi zu exerciren, der reichsstädte erin-
nerung aber von dem [ !], die das exercitium schon herbracht, ob sie gleich das
ius territoriale nicht hetten, unten aber gesetzt, daß das ius gladii etc. sich so
weit nicht erstrecke, so wolten wir fast dafürhalten, man habe solches anitzo
auszulaßen und bei den tractaten etwa pro conditione pacis zu setzen.
Numero 26
Numero 27, 28, 29, 30, 31, 32
Numero 34
wir evangelischen erst in futurum erhalten, daß die iurisdictio episcopalis in
omnibus et per ommnia einzustellen.
Numero 35 : Sein indifferent, ob solche assertiones expresse zu inseriren.
Numero 36 : Consentimus.
Numero 37
müssten wir ex iure behaupten. Pfandschafft aber gebe kein ius reformandi,
welches pro fundamento der stadt Donaworth contra Beyern geführet
würde
Der bay. Hg. hatte Donauwörth 1609 als Pfand in Besitz genommen (s. [Nr. 27 Anm. 37] ).
für, daß dieses desiderium künfftig pro conditione pacis anzuführen und zu
sehen, ob es zu erhalten.
Sonsten hielten wir auch dafür, daß den ecclesiasticis gravaminibus sowol der
punctus iustitiae alß auch das 3., 6. und 7. gravamen politicum beizufügen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Geliebter kürtze halben wolle
er dasjenige, so vorstimmende erinnert, repetiret haben und vermeine,
2–3 daß – laßen] Sachsen-Weimar A I: Bißhero weren zu Speyer 42 praesidenten und
assessorn
Beim RKG waren 41 Assessoren und der Präsident (s. [Nr. 45 Anm. 92] ).
iudicia gnugsam pro quantitate deß gecircks , darüber sie zu cognosciren, bestellen
müßen.
numero 9 es bei 16 personen zu laßen.
Numero 11:
de summa appellabili auch etwas vorgelauffen.
Numero 22: Weil seine fürstlichen gnaden es in der deduction
Diese gedruckte Deduktion wurde nicht ermittelt. Anscheinend ließ Pgf. Christian August zu
Sulzbach (s. [Nr. 53 Anm. 94] ) sie publizieren.
ren laßen, könne es bei der beilage gelaßen werden.
Numero 25:
8–9 Dieser – werden] Sachsen-Weimar A I: Der vermengten unterthanen aber wegen
sey nöthig, etwas zu gedencken, dann sich von seiten der catholischen darunter viel
mißbräuche und gewaltthaten ereignet, indeme sie das merum imperium und ius terri-
torii confundirt und eo praetextu in Francken zumahl viel seelen zum abfall genoth-
tränget.
die landsaßerei nicht herkommen;
9 könne – werden] Magdeburg A I: Ergo bonum monitum etc., sey darbey zu laßen.
Nürnberg
den orten nicht, wer ius territorii habe etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wann es nur etwas deutlicher gesetzet werde etc. Sey sehr
dunckel.
(Interlocutoria etc.)
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
sorum gesetzt, halte er dafür,
ihm albereit vor 20 jahren zu Speyr referiret
Lampadius war selbst Assessor am RKG gewesen (wie [Nr. 25 Anm. 11] ).
legen. Dieweil er sich aber erinnere, daß die creyse
conjungirten creysen freizustellen sein, ob sie mehr oder weniger personen
wolten annehmen.
Numero 17: Die beilage könte wol beigefügt werden. Man ziehe und allegire
viel ex catholicis libris
Anspielung auf die Pacis Compositio (s. [Nr. 53 Anm. 84] ).
büchern enthalten. Weil man aber andere fundament, wolle er indifferent
3 sein] In Magdeburg A I folgt: Posse omitti etc. Im ubrigen fast nichts, laßet’s bey den
vorsitzenden etc. Explicat, was Weinmar und Nurenberg [ vorgebracht] , ut subveniatur
iis, ubi ius territorii dubium etc. Pfandtschafften alio loco etc. vel potius ut conditio
[ pacis] , lauffe sonst contra prima principia liberae reluitionis etc. Am Rande ist notiert:
Gravamina müßen fundament haben etc. Aus den weiteren Notizen geht hervor, daß Lam-
padius in diesem Zusammenhang Thomas von Aquin zitiert hat.
Numero 37: Wie Altenburg.
einig. Daß aber auch denjenigen, so höhere summen, fernere erhöhungen zu
begehren, stehe er an. Die hertzoge von Braunschweig hetten 1.000 fl., ließen
sich damit begnügen. Achte nöthig, daß es zu restringiren, wo wolbestelte
iudicia.
Numero 25: Wie Weymar.
Befinde auch nicht mehr gravamina alß 3., 6., 7., so zu den ecclesiasticis zu
fügen. Rubrica könte also gesetzt werden: Gravamina evangelicorum, und
den anfangs die ecclesiastica, hierauf die 3 politica und endlich der punctus
iustitiae.
Hessen-Darmstadt . Conformire sich mit den vorsitzenden.
Numero 9: Habe er zu erinnern, wan die sachen, wie vorgeschlagen, ad nova
iudicia remittirt, ein terminus perem[ p]torius gesetzet und summa appellabilis
erhöhet würde, vermindere sich die hohe anzal der sachen. Sei derowegen mit
Braunschweig Lüneburg einstimmig, daß der numerus den conjungirenden
craisen anheimzugeben.
Numero 11: Es werde disputiret, ob solche privilegia dienlich, dieweil anders-
fals der inferior iudex beßern fleiß praestire. Halte derowegen dafür, es sei zu
limitiren, wofern die stände mit wolbestalten gerichten versehen, dan es biß-
weilen bei grafen und reichsstädten daran
24 mangele] In Magdeburg A I folgt: Landtgravius Hassiae habe auch 1.000 reichstaler etc.
[ nämlich als summa appellabilis] . Sey zwar nicht instruiret, ob’s derbey zu laßen etc.
Wann gleichwol andere dupliret werden etc.
Interlocutoria. Ob es [ folgendermaßen] zu restringiren: Die wolbestellte cantzley- undt
hoffgerichte etc. von gelehrten etc. und soundtso viel personen etc. sonst dem appellato
freyzustehen etc. Privilegium de non appellando [ sei] ein herrlich ding etc.
judenschafft zun salariis anzuwenden,
mittel selbst gedencken.
Numero 23:
3–4 Stelle – territoriali] Magdeburg A I: Addendum: „consistoria, visitationes etc.“ :
Sey eine sache bey hohen ständen etc., sed quid de nobilibus etc., die keine consistoria
haben? – Scholae inferiores non semper dependent de iure territoriali etc., etiam munici-
pia habent ius scholarum etc. Möchte anlaß geben, etzlichen mediatstätten die bestel-
lung der schulen zu disputiren etc.
Sachsen-Altenburg und Hessen-Darmstadt. Omittatur etc., verstehe sich ohnedes etc.
solche potestas erigendi komme nicht allzeit ex iure territoriali.
Numero 25:
5 Könne – sein] Magdeburg A I: Wo die iura territorialia vermengt sein etc., verbi
gratia mit seinem herrn undt Churmaintz etc., ita mit Naßa{w}. [ Sei] indifferent etc.
Die interessenten m{ö}gen es setzen, wie sie meinen, daß ihnen am besten geholffen etc.
(Interlocutoria etc.)
Numero 29: Altenburg und Lüneburg habe[ n] wol erinnert, daß man nichts
setzen oder an den catholicis improbiren solle, daß man nicht behaupten
könne undt bei uns gutheiße.
casum anitzo aus.
Consentiebant vorsitzende, daß es außen zu laßen.
Numero 34:
11–13 Stelle – begrieffen] Magdeburg A I: Sey wißendt, was catholische per suspensionem
verstanden etc., nehmlich die ius territorii haben etc. Wo aber etzliche stände eximirt
werden etc., verbi gratia Waldeck von Heßen etc.
Der Einfluß Hessens auf die Gf.en von Waldeck, die als hessische Vasallen an den hessischen
Landtagen teilgenommen hatten, war ständig gestiegen. 1613 und 1619 konnte er einge-
dämmt werden, indem die waldeckischen Reichslehen erneuert wurden und Gf. Christian
(1585–1637) 1619 zugleich das Privilegium de non appellando erhielt ( Isenburg V T. 47a;
Demandt, 529).
adde: „deroselben mediat- oder immediatunterthanen“ .
(Approbatur).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. (Lampadius:) Pro exemplo
Spiegelberg
Zu der Gft. Regenstein (Reinstein) s. [Nr. 2 Anm. 39] .
Hessen-Darmstadt. Numero [ 37] : Weegen pfandtschafften etc., werde sich hier nicht wol
schicken etc. Si aliter obtineri potest etc., hic ommittendum etc. Was das werck selbst
anlangt, ob nicht creditor pignoris ius reformandi habe etc., pacta respicienda etc. Si
pignus traditur cum omni superioritate etc., ius reformandi omnino competit etc. Würde
sonst ihrer fürstlichen gnaden wegen etzlicher inhabender Churmainzischer güter prae-
iudiciren etc.
landsaß, ein mediatstand, dan die catholici sagten, daß solche mediatgrafen
nicht mit begrieffen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Die von den reichsstädten bei
der correlation eingegebene erinnerungen weren von vorstimmenden [ so] wol
erwogen, daß er nichts hinzuzuthuen. Laße es in specie bei dem, was Lüne-
burg und Darmstat numero 9. erinnert, daß keiner gewissen anzahl zu ge-
dencken, dan ein ieder crayß pro modo facultatum et causarum multitudine
die personen zu besolden und zu bestellen.
Item ad numerum 11, daß die summa auf 600 goldfl. zu extendiren, cum li-
mitatione iedoch, daß sie wolbestelte gerichte halten und sonst dem parti gra-
vatae freistehen solle, wieder das gerichte zu excipiren.
Numero 29: Sei indifferent, ob es auszulaßen.
Numero 37: Wie Altenburg, daß der punct wegen der pfandschafft zu künff-
tiger handlung auszustellen.
Numero 25: Wie Weymar.
Sachsen-Lauenburg . Laße es fast derbei bewenden, iedoch daß etwa numero
9 zu setzen: „nach der conjungirten craise gelegenheit weiniger oder mehr“.
Wan numero 11 solte hinzugethan werden „von wolbestalten gerichten“ ,
werde es materiam cavillandi et disputandi geben. Vermeine aber, daß die summa
appellabilis zu dupliren, auch denjenigen, die albereit certam summam
12 haben] In Magdeburg A I folgt: (Interlocutoria.)
Sachsen-Lauenburg. Bey der Jüden capitation confirmirt sich den maioribus etc., sey wol-
meinendt erinnert etc. Wegen der beylagen numero 6.
Gemeint ist die Kayserliche Resolution, denen Fraenckischen Crayß=Gesandten ertheilet,
den 20. Aug. 1629 (s. [Nr. 34 Anm. 31] ). Lampadius hatte votiert, sie könne beigelegt werden
(s. oben bei Anm. 53).
Gemeint ist der Extrakt aus der Kayserlichen Resolution, d. 22. Decembris 1627. Pfaltzgra-
fen Augusto ertheilet (s. [Nr. 34 Anm. 49] ). Sachsen-Altenburg und Sachsen-Weimar hatten
votiert, sie könne beigelegt werden (s. oben bei Anm. 32 und 50). Braunschweig-Lüneburg hat,
soweit das Protokoll erkennen läßt, dazu nicht Stellung genommen.
burg etc. Könte derbey gesetzt werden: „citra approbationem contrariorum“ […]
Numero 18: Das wort „stifftmeßig“ auszulaßen.
Numero 29: Es sei der stadt Augspurg zugut gesetzt. Weil aber derselben per
restitutionem zu helffen, könne es wol ausbleiben.
16 Numero – Darmstadt] Magdeburg A I: Numero 34, „in omnibus et per omnia“ :
Sey erinnert ad praecavendas omnes cav〈i〉llationes etc., doch sey er indifferent. [ Es sei]
deutlich gnug zu expliciren etc. Addenda verba: „mediat- oder immediatunterthanen“ .
Es folgen Bemerkungen zu: Numero 37: [ Er sei] indifferent etc. Pfandtschafft importire
nicht [ das] ius reformandi etc. […]
Wetterauische Grafen . Wolten sich in allen mit vorstimmenden con-
formiren,
in specie numero 8: wie Lüneburg,
numero 11: wie Altenburg und Lüneburg,
numero 23: wie Altenburg,
numero 25: wie Weymar,
numero 29: wie Mechlenburg,
numero 34: wie Altenburg,
numero 37: wie Darmstadt.
Fränkische Grafen .
auch denjenigen ständen, so solch privilegium schon haben.
9–14 Numero – kommen] Magdeburg A I enthält eine schriftlich nachgereichte Stellung-
nahme der Fränkischen Grafen Ad numerum 25 mit folgendem Wortlaut:
Daß diese in den stättischen annotationibus wolgesetzte erinnerung unaußgelaßen ver-
bleiben möge, wolte man in des hochlöblichen Fränckischen graven- und herrenstandts
namen umb soviel mehr gebetten haben, alß dieselbe neben der unmittelbaren reichsrit-
terschafft nicht weinger alß die freye reichsstätt sich darbey mercklich interessirt befin-
den. Und zwar verbliebe es billich bey deren vorhergehend fundamenti loco gesetzten
generalregul
Siehe den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica II: Die Bestellung und Anordnung der
öffentlichen Religionsausübung dependiere vom Ius territoriale ( Meiern I, 754 ).
dörffte es an denjenigen ortten, da die landsäßerey so weit herkommen, daß das ius
gladii sive merum imperium das mixtum simul imperium seu omnimodam iurisdictio-
nem ordinarie nach sich zu ziehen pflegt, gantz keiner exception oder erleuterung.
Weiln es aber an theils ortten, alß sonderlich in dem Rheinischen, Fränckischen und
Schwäbischen creyßen, eine andere und solche beschaffenheit hette, daß vielmals ein
standt oder andere unmittelbare herrschafften bemeltes ius gladii oder hohe freyßliche
obrigkeit abstractive und separatim in einem gewißen district hergebracht, ein anderer
standt und obrigkeit aber auff und bey denen darinn begriffenen unterthanen und hin-
dersaßen insgemein oder zum theil omnimodam aliam iurisdictionem, alß erbhuldigung,
steur, umbgelt, reiß, folg etc., per praescriptionem, pacta oder in andere weeg herge-
bracht und man bißher mit schaden und jammer erfahren müßen, welchergestalt theils
höhere catholische ständt auß der blosen malefitzischen obrigkeit ein ius territoriale sive
superioritatis erzwingen und sub eo praetextu die darunter seßhaffte frembde untertha-
nen de facto zum abfall zu nöthigen oder von hauß und hoff zu vertreiben sich angema-
ßet, alß wurde solches einer specialclausul verhoffentlich wol würdig und bedörfftig
seyn. Die alten hetten pflegen zu sagen, daß der chorrock und das henckerschwert keine
gemeinschaft miteinander hetten
gefallene und ergangene vota, decisiones und praeiudicia bey gewißen cameralibus au-
thoribus zu finden, auch bey deme anno 1631 zu Leiptzig gehaltenen convent in consilio
deputatorum gleichmäßige erleuterung für nothwendig gehalten und beobachtet wor-
den. So hetten sich die catholici darüber umb soviel weniger zu beklagen, weiln es reci-
proce uff eine billichmäßige gleichheit gerichtet were und man dißfalls evangelischen-
theils sich keines solchen cothurni zu gebrauchen begehrte, wie bißhero sonderlich
Churbayrischerseiten beschehen, da man zugleich an denen ortten, da selbigentheils die
bloße freyßliche obrigkeit, und an anderen ortten, da außer derselben die andere iuris-
dictionalia hergebracht worden, sich des iuris reformandi sub praetextu iuris territorialis
sive superioritatis (hohen landtsfürstlichen obrigkeit) de facto unterfangen.
Die darwider in dem vorhergangenen, hochvernünfftigen votis angezogene obiectiones
und respective erinnerungen betreffend, könnte unmaßgeblich vermittelst nachfolgen-
den begriffs und erleuterung der sachen allerdings abgeholffen werden, inmaßen anfangs
gedachte erinnerungsclausul solchergestalt zu erleutern und einzurucken gebetten
wurde etc.
anhängig. Könne etwa also eingerichtet und
1.) auf die immediat obrigkeit,
2.) auf die pacta und herkommen gesetzt werden.
Es weren darunter viel 1.000 seelen interessirt und sei auch anno 1631 zu
Leipzig
Gemeint ist der ev. Konvent (s. [Nr. 20 Anm. 42] ).
Magdeburgisches Direktorium . Was per maiora beliebet, solle in acht
genommen undt beigeruckt werden.
Demnach auch der catholischen chur-, fürsten undt stände abgesandten zu
Münster etzliche ihres mittels eine commission an der evangelischen stände
abgesandten alhier aufgetragen und deßwegen ein creditiv eingeschicket,
solle solches abgelesen
schließen,
1. per quos die deputirte zu vernehmen,
2. quo loco.
Magdeburg . Wolten Altenburg, Weymar, Lüneburg und die Fränckischen
graffen vorgeschlagen haben. Stehe dahin, ob es nomine directorii geschehen
solle und welches orts.
1–2 Was – werden] Magdeburg A I: Reichsstätte erinnerung[ en] [ seien] meist approbiret
excepto numero 9: daß ieder [ der] conjung[ ierten] creiße etc. „weiniger oder mehr“
[ Personen zu den höchsten Gerichten annehmen könne] ;
numero 11: denen, die noch nicht summam [ appellabilem] haben, [ diese] zu concediren,
doch [ zur Bedingung zu machen,] daß sie [ die] iudicia wol bestellen etc. Capitatio [ der
Juden sei] heraußzulaßen;
numero 17: beylage heraußen [ zu lassen];
numero 18: per maiora: „andere ehrliche, doch stifftmäßige“;
* * *
numero 22: extract außgelaßen;
numero 23: heraußzulaßen etc. ;
numero 25: [ sei] etwas beßer zu erläutern;
numero 29: praejudicirlich befunden, das letzte wort etc., reliqua bleiben etc. ;
[ numero 34:] Gravamen seu in politicis, addatur „mediata- undt immediat“ ;
numero 37: pfandtschafften, sey altioris indaginis.
Sachsen Lawenburg undt Fränkische grafen [ sollen] relation thun etc.
Gloxin und Oelhafen von Schöllenbach vertraten im SR Lübeck und Nürnberg. Über eine
Reaktion der städtischen Ges. auf die Relation ihrer Kollegen konnte nichts ermittelt werden.
Die nächste Sitzung der städtischen Ges. fand erst am 10./20. Januar 1646 statt und galt
einem anderen Thema (s. APW III A 6 Nr. 15).
[ städtische Gesandte] hererbeten werden, liberum esto etc.
Sachsen-Lauenburg und Fränkische Grafen. Wollen es referiren etc.
Magdeburgisches Direktorium. [ Pro] „stifftmäßig“ ponatur „qualificirte“.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Die Churmaintzischen abgesandten
hetten uns durch ihren secretarium das creditiv überhändigen und dabeneben
andeuten laßen, es betreffe eine commission, so man heute anhören möchte
In Sachsen-Altenburg A III, fol. 8, ist zum 6. [/16.] Dezember vermerkt, daß der kur-
mainzische Ges. Johann Adam Krebs und der Kurkölner Buschmann an diesem Tag, aus Mün-
ster kommend, in Osnabrück anlangten und den Sachsen-Altenburgern ein Kreditiv der kath.
Ges. zu Münster insinuieren ließen. Der Name des Überbringers ist nicht genannt.
Warumb aber solche insinuation nicht dem Magdeburgischen directorio ge-
schehen, sei leicht zu erachten.
würden heut davon zu deliberiren haben.
Daß die deputirten nun anhero in das fürstlich Magdeburgische quartier sol-
ten gefordert werden, würde ihnen nicht anstehen und disputat geben. Hiel-
ten derowegen dafür, man hab sich mit ihnen des loci halber zu vergleichen
und das rathhaus vorzuschlagen. Wir wolten uns neben Weymar, Lüneburg
11–12 undt – haben] Magdeburg A I: Grafen hetten sich zu vergleichen, Saarbrücken
undt Fränkische [ Grafen] miteinander. – Non, Saarbrücken selbst 〈interesse〉
Nassau-Saarbrücken gehörte zu den Ständen, deren Admission noch nicht geklärt war
(s. [Nr. 42 Anm. 12] ).
stätte [ seien] per Sachsen Lawenburg undt Fränkische [ Grafen] zu ersuchen etc., daß sie
es befördern etc.
den die reichsstädte auch iemanden abzuordnen haben. Stelleten dahin, ob
man heute nomine directorii denen Churmaintzischen wolle die antwort
sagen laßen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach .
15–16 Es – würden] Sachsen-Weimar A I: Wie Altenburg. Herr Gloxinus und ich weren
zwar in pleno gehöret worden
Bei ihrem Aufenthalt in Münster im Oktober 1645, als Gloxin und Heher dort wegen des
Admissionspunktes verhandelten (s. [Nr. 48 Anm. 38] ).
practiciren sein, dahero man alle ambages abzuschneiden.
tertio per deputatos. Ratione deputandorum, wie die maiora fallen würden.
Braunschweig-Luneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Director könne per secretarium dem Churmaintzischen notificiren laßen, daß
eine deputation gemachet, und stelleten ihm anheimb, ob er wolle anordnung
machen. Weil aber zu besorgen, daß Maintz das directorium und die admis-
sion Magdeburg möchte streitig machen und diese commission [ wi]der allen
zweifel des herrn ertzbischofs durchlaucht abgesandten admission betreffe,
so würde der nechste weg sein, daß Altenburg dem Churmaintzischen sol-
ches sagen
laße.
Wegen der personen wie vorsitzende.
Hessen-Darmstadt . Wie Altenburg, und halte dafür, es sei beßer, daß die
notification durch Altenburg, disputat zu vermeiden, geschehe. Sei auch ei-
nig, daß ihnen ort und zeit vorzuschlagen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Wie Lüneburg. Sein gnädiger
herr habe ihm jüngst anbefohlen, er sehe, daß die stände zu Münster biß-
hero höher tractirt werden, alß sie die hiesigen tractiret.
Sachsen-Lauenburg . Wie Lüneburg, und daß die notification durch Al-
tenburg geschehen solle.
9 Wetterauische – vorsitzende] Magdeburg A I: Wetterauische Grafen. Conformire sich
mit Braunschweig Lüneburg.
Fränkische Grafen. Wegen der deputation [ laße er es dabei] bewenden etc., wegen seiner
etc. [ sei er] indifferent etc. Notificatio per Altenburg. Ratione loci: beßer das rathhauß
etc. stracks zu prasupponieren.
9 vorsitzende] In Sachsen-Weimar A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Conclusum:
Altenburg solle morgen ansagen laßen und das ort aufm rathaus benennen, die zeit aber
deputatis Monasteriensibus freystellen.
Ausführlicher Magdeburg A I: [ …] Maiora gehe uffs directorium, ad cavendam disputa-
tionem fiat per Altenburgicum.
(Braunschweig Luneburg consentit mit seinen 4 votis .)
Das ubrige [ sei] ubermorgen fürzunehmen hora 8 matutina . Notificetur solis refor-
matis.
Sachsen-Altenburg und Coburg fragt, wie die Gravamina zu übergeben seien. Das magde-
burgische Direktorium will den Text auffsetzen.
3 vorzuschlagen] In Magdeburg A I folgt: wann aber Maintz andere zeit oder ort vor-
schlüge etc., ob darinnen zu weichen etc. Putat, mit ihnen zu vergleichen.
Sachsen-Lauenburg. Man könte sie nicht höfflicher tractiren, alß sie [ es getan hätten] .
Referirt, wie plump sie es gemacht etc.
Hessen-Darmstadt und andere. Sey ratione diversitatis, weil hier 2 churfürstliche darbey
seyen .
Sachanmerkungen zu Nr. 54