Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der fürstlichen Gesandten beim österreichischenDirektorium Osnabrück 1645 November 19/29
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Osnabrück 1645 November 19/29
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 89–90’ [Konzept Geißel] (=
Druckvorlage); vgl. ferner Sachsen-Altenburg A III fol. 6–6’.
Admission Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs und Nassau-Saarbrückens: Zurückwei-
sung der Conclusa der Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1645 XI 19 in puncto ad-
mittendorum
Siehe [Nr. 42 Anm. 2] .
Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
Siehe [Nr. 43 Anm. 2] .
stände . Plan Wartenbergs, einen Gesandten in den Rat nach Osnabrück zu entsenden. Durch
Richtersberger verlesenes Projekt in puncto admissionis exclusorum .
Anwesend: Österreichisches Direktorium (Richtersberger); als Deputierte: Sachsen-Altenburg /
Sachsen-Coburg (Thumbshirn, Carpzov), Wetterauische Grafen (Geißel, Heidfeld).
Die Deputierten. 1. Sagten dem Österreichischen directorio danck vor die
gestrige communication deß Kayßerlichen schreibens extract und deß Mun-
sterischen protocolli
den, baten umb continuation cum oblatione etc.
2.
7–8 Remonstrirten – einzugehen] Sachsen-Altenburg A III: Die Deputierten erläuterten,
sie köndten mitt dem concluso nicht zufrieden seyn, weil
1. daselbst der ertzbischoff zu Magdeburg nicht intuitu des ertzstiffts, sondern alß ein
hertzog zu Sachßen uff der weltlichen banck ad sessionem et votum zuzulaßen;
2. der ertzbischoff sich reversiren solte, sich dieses zustehenden iuris suffragii auch uff
zukünfftige zeitt zu begeben. […]
zumuhten, die proponirte conditiones einzugehen.
3. Daß [ sich] auch die ubrige gesandten ohne specialinstruction zu der beger-
ten mitsubscription nit verstehen könten, weren aber nochmals mündlichen
erbietens, andern politischen evangelischen bischoffen zu dergleichen admis-
sion keine assistentz zu leisten, sondern sie biß zu erörterung der gravami-
num zur ruhe zu verweißen.
4. Offerirten wir ein ander project eines revers, so die Münsterischen gesand-
ten längsten {ge}sehen .
5. Hessen Kassel, Durlach und Saarbrücken weren zwar erbietens, in punctis
ihres privatinteresse uffzustehen
gehandelt wurdte, dan die gantze königlichen propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
dan sie dan in effectu wenig zu raht kommen wurdten.
6. Man bäte auch, den punctum salvorum conductuum pro mediatis zu beför-
dern , dorffte sonsten noch ein groß obstaculum erfolgen.
7. Man vernehme auch, daß der hiesig bischoff einen gesandten anhero zu
raht schicken wolte
indem es die herren Sueden hart empfindten dörfften, alß die 〈n〉eulichen
die anschlagung der publicirten amnestiae
Gemeint ist das Kayserliche Edict, die Aufhebung des Effectus suspensivi der Anno 1641.
publicirten Amnestiæ Generalis betreffend (s. [Nr. 29 Anm. 31] ). Am 9. November 1645
hatte Kurmainz dem Osnabrücker Stadtrat sagen lassen, das ksl. Amnestiedekret solle im Bei-
sein eines Ratsherrn am Rathaus angeschlagen werden. Der Rat hatte geantwortet, daß er
dazu die Schweden hören müsse. Oxenstierna ließ daraufhin vermelden, daß daßelbe lautere
confusion machte und allerhand nachdencken veruhrsachte, weshalb er das Dekret, falls es
angeschlagen werden sollte, abreißen lassen würde (magdeburgische Relation Nr. 27 in: Mag-
deburg F II fol. 730–733, hier fol. 733).
Österreichisches Direktorium. (Ille:) Ad 1.: Vernehme die förder-
lich{e} erclärung gern, mit erbieten etc.
Ad 2.: Muste vor sich beken{nen}, wan archiepiscopus alß ein hertzog zu
Sachsen allein admittirt werden solte, daß es dan keines revers bedörf{te}
allein vor die catholis{chen}, sondern vor das gantze furst{en}collegium, an-
gese{hen} es res novi exempli, einen herren ohne landt und leute zur session
zu admittiren.
Ad 3.: Schluge er auch vor sich vor, daß daß mundlich erbieten nochmals in
pl{eno} widerholet und ad prot{o}collum gebracht wurdte.
Ad 4.: Wolte dißes projec{t} nochmals nach Munster schicken.
Lase uns dagege{n} ein anders vor, so etwas gelinder alß obiges protoco{ll},
doch stundte in fi〈n〉e, daß die häuser Hessen Cassel, Bad{en} und Saar-
brucken bey berahtschlagung ihrer und der cronen interesse uffstehen solten.
Ad 5.: Wolte er nochmals berichten.
Ad 6.: Vermeinte, dißer punct seye zu Munster mit herrn Salvio richtig ge-
macht .
Ad 7.: Sey etwas frembdt, man wolte das werck gar zu genau suchen. Es hette
ja ein jeder standt macht, die seine zu schicken, wohin er wolle. Wie, wan
ihre fürstlichen gnaden alß ein Cölnischer gesandter
Wartenberg war kurkölnischer Prinzipalges. (s. [Nr. 3 Anm. 16] ).
Die Deputierten. (Nos:) Ad 3.: Wolten’s ad referendum nehmen.
Ad 4.: Die clausula wegen Hessen und der andern
passiren.
Ad 6.: Man habe zu Munster Salvium anhero verwißen.
Ad 7.: Ihre fürstlichen gnaden hetten ja ihr votum zu Münster. Wir wusten
gleichwol nit vor gewiß, ob die schickung geschehen werdte.
Disen verlauff haben wir alsobaldt dem hochlöblichen Magdeburgischen di-
rectorio in beysein herrn Lampadii uberbracht. Da dan vor gut gehalten wor-
den, man könte sich zu dem nochmaligen mundlichen erbieten bey dem
3. punct wol in pleno erclären.
Sachanmerkungen zu Nr. 44