Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei Schweden Osnabrück 1645 November 10/20

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Deputation der lutherischen fürstlichen Gesandten bei Schweden


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Osnabrück 1645 November 10/20

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Sachsen-Altenburg A III fol. 5–5’ (= Druckvorlage).

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Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admission der Re-
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formierten
zum Religionsfrieden : Übergabe an Schweden und Bitte um Vermittlung bei den
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Reformierten. Zusage Schwedens. Absicht, der Reformierten in der schwedischen Replik

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Gemeint ist die schwed. Replik von 1645 I 7 auf die ksl. Responsion von 1645 IX 25
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(s. [Nr. 29 Anm. 4] ). Der Reformierten wird dort gedacht, s. Klasse 1,3 (ksl. Protokoll, Meiern
II, 187 ).
zu
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gedenken.

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(Im Quartier der Schwedischen zu Osnabrück.) Anwesend: Schweden (Oxenstierna); als Depu-
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tierte: Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lü-
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neburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (Thumbshirn, Carpzov und Lampa-
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dius).

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Am 10./20. November 1645 haben Sachsen Altenburgische und Braunschweig
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Lüneburgischer Dr. Lampadius bey dem Schwedischen legato graffen Oxen-
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stirn audientz gehabt, sich nomine evangelicorum bedanckende, das dominus
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legatus sich gegen underschiedene evangelische gesandten vernehmen laßen,
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wie zwar den reformirten in articulo 4 propositionis Sueciae gedacht

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Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ), Art. 4 ( Meiern I,
437 ).
, jedoch
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nicht in dem verstande, daß sie des iuris reformandi dadurch fehig werden
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und die evangelischen aus ihrem lande vertreiben solten. Daher in der Schwe-
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dischen replic solcher articulus solte declarirt werden, inmittelß solten depu-
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tati bey abfaßung des guthachtens

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Gemeint ist der von dem Ausschuß konzipierte Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu
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Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten
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Kayserlichen Responsiones. Am 16. Oktober hatten die Ausschußmitglieder beraten, wie
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man sich mit den Reformierten vergleichen könne (s. Nr. 26).
solchen punct ubergehen. Dieses haben
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deputati gethan, und sey das guthachten vorige woche in pleno zur delibera-
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tion kommen und verschienen sonnabend

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Am 8./18. November 1645 (s. Nr. 35).
zu ende gebracht worden. Do het-
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ten reformati geahndet, daß man ihrer bey besagtem articulo 4 nicht gedacht ,
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und gebethen, es hierinn bey der Schwedischen proposition zu laßen.

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Heri haben evangelici sich darüber beredet

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Siehe Nr. 36.
und dahin gestimmet, daß den
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Calvinisten zwar ihre securitet und daß sie, soviel den schirm und schutz
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belanget, des religionfriedens genießen möchten, zu gönnen, ihnen aber nicht
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das ius reformandi et persequendi evangelicos einzureumen, und habe man
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sich eines begriffs

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Gemeint ist die Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten … über die Admission der
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Reformierten zum Religionsfrieden (wie oben Anm. 1).
, wie dieser punct dem bedencken

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Wie oben Anm. 4.
einzurücken, vergli-
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chen. Exhibetur proiectum et petitur, dominus legatus wolle seine gedancken
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darüber eröffnen und vermitteln, damitt die reformirten durch reversales ob-
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ligiret werden, die evangelischen aus ihrem lande nicht zu vertreiben, sondern
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ihnen das publicum exercitium zu verstatten, auch, wenn den reformatis
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mehr lande zufielen, dieselbe bey der ungeenderten Augsburgischen confes-
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sion unbetrübet zu laßen und sich keiner reformation zu undernehmen.

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Schweden. (Dominus legatus

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Oxenstierna.
:) Er sey uber diesenn punct anfangs mitt
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herrn Salvio etwas different gewesen, ob selbiger der proposition einzurük-
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ken, wie herr Salvius gethan. Ipse helt auß dem reichsabschied anno 1555

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Der Augsburger RA von 1555 enthielt den ARF ( Merzbacher, Augsburger Religionsfriede,
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259). Die Frage, ob die Reformierten im ARF mitbegriffen waren, hing davon ab, ob sie zu
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den AC-Verwandten gezählt wurden (s. [Nr. 37 Anm. 12] ).

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und nachfolgenden unstreittbar, daß die Calvinisten nicht in den religionfrie-

[p. 161] [scan. 179]


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den. Der Heßen Caßelische, Scheffer, hette am vergangenen sonnabend bey
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ihm angehalten, in künfftiger replic es bey den formalibus propositionis be-
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wenden zu laßen. Sie weren ja mitt den evangelischen brüder.

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Refert: Alß die königliche leiche von Wolgast abgesühnet worden

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Die Leiche Gustav Adolfs befand sich 1633 monatelang in Wolgast, da man mit dem Trans-
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port
nach Schweden warten mußte, bis die Ostsee eisfrei war. Erst im Juni 1633 traf sie in
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Nyköping ein ( Junkelmann, 462f.). Der Ausdruck absühnen bedeutet […] etwas (durch
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eine Buße) lösen, entsühnen ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 428f., s. v. absü-
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nen Punkt 2).
und
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Churbrandenburg (des itzigen churfürsten herrn vatter

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Kf. Georg Wilhelm von Brandenburg.
) der procession bey-
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gewohnt, bey sich habende den hoffprediger Dr. Bergium

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Gemeint ist der reformierte Theologe Dr. Johann Peter Bergius (1587–1658). Bergius war
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1618 und 1620–1622 Prediger der reformierten Gemeinde in Königsberg, wurde 1620 dort
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zum Hofprediger ernannt, konnte dieses Amt aber wegen des Widerstands der lutherischen
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Stände nicht antreten. 1623 wurde er Hofprediger in Berlin. 1645 nahm er an dem Thorner
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Religionsgespräch teil. Er lieferte die theologischen Grundlagen des kirchenpolitischen Pro-
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gramms des Kf.en Friedrich Wilhelm mit seiner Schrift: Apostolische Regell, wie man in
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Religionssachen recht richten soll (Elbing 1641), mit der die Duldung der reformierten
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Lehre erreicht werden sollte ( Meinhold, 84f.; Hubatsch, 134–137).
, und Dr. Cracke-
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witz

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Gemeint ist der lutherische Theologe Dr. theol. Barthold von Krakewitz (1582–1642), der
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altem, rügischem Ritteradel entstammte. Versehen mit einem hgl. pommerschen Reisestipen-
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dium, besuchte er 1606 Wittenberg. Seit 1607 war er pommerscher Generalsuperintendent und
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Prof. in Greifswald. 1631 begrüßte er Kg. Gustav Adolf bei dessen Einzug in die Stadt. Er
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veröffentlichte von 1614 bis 1636 eine Reihe polemischer Schriften gegen den Kalvinismus
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( Pyl, 25f.; Kiesant, 53; Wollgast, 359).
(ein nobilis und alter, verdienter theologus Pomeraniae) mitt Bergio in
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einem gliede zu gehen, verlesen worden, habe derselbe neben Bergio nicht
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gehen wollen, sondern dahe herauß gesagt: Er gieng nicht mitt ihm, wolte
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ihn auch nicht würdig achten, mitt ihm alß einem Calvinisten auß einem
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glase zu trincken. Der churfürst zu Brandenburg habe zwar bißhero sich
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moderirt, vielleicht aber so lange, alß er noch hoffnung zur heyrath der köni-
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gin in Schweden

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Noch im Juni 1645 hatte Kf. Friedrich Wilhelm den noch von Kg. Gustav Adolf angeregten
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Plan nicht völlig aufgegeben, durch eine Heirat mit Kg.in Christina von Schweden
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(1626–1689) alle Probleme, die zwischen Schweden und Brandenburg bestanden, zu beseiti-
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gen. Allerdings deutete sich schon früh (1642) an, daß Christina überhaupt nicht heiraten
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wollte. Auch war Axel Oxenstierna gegen die Verbindung mit Brandenburg. Im Dezember
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1645 gab er den einer Absage gleichkommenden Bescheid, daß die Hindernisse, darunter
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die Konfessionsverschiedenheit, für eine Heirat zu groß seien ( Opgenoorth I, 27f., 116f.,
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145f.).
. A tempore Gustavi I.

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Gemeint ist Gustaf I. Eriksson Vasa, seit 1523 Kg. von Schweden, gest. 1560. Im Bestreben,
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den politischen Einfluß der Bf.e zu brechen, wandte er sich der Konfession Luthers zu. Im
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Januar 1528 ließ er sich nach altem kath. Brauch zum Kg. salben und krönen. Der bisher
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damit verbundene Eid, die Privilegien der Kirche und die Stellung der Bf.e zu achten, entfiel.
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Während seiner Regierungszeit vollzog sich der Ausbau der lutherischen Kirche unauffällig,
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aber zielbewußt. Sein Sohn Johann III. (1537–1592, 1668 Kg. von Schweden) erstrebte eine
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Union zwischen kath. und prot. Kirchentum. Den Widerstand gegen eine Rekatholisierung
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organisierte dessen Bruder Karl, Hg. von Södermanland (1550–1611, 1604 Kg. von Schwe-
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den), und 1593 bekannte sich die Nationalsynode von Uppsala förmlich zur Confessio Augu-
stana von 1530. Kg. Sigismund (1566–1632, 1587 Kg. von Polen, 1592–1599 Kg. von
Schweden), ein Sohn Johanns III. und Katholik, mußte vor seiner Krönung (1594) die Be-
schlüsse der Synode eidlich bestätigen. Kg. Gustav II. Adolf mußte sich bei seiner vorzeitigen
Mündigkeitserklärung auf die Königsversicherung von 1611 XII 31 [st.v.] verpflichten, wel-
che die lutherische Konfession zur einzig sanktionierten Religion erklärte. 1634 wurde die Ver-
pflichtung auf die Confessio Augustana in der von Axel Oxenstierna ausgearbeiteten und vom
schwed. RT verabschiedeten Regierungsform als Fundamentalgesetz verankert ( Roberts I,
360f.; Iserloh, Nordische Länder, 319–323; Jedin, Papsttum, 544; Barudio, 49, 594;
Stammtafeln II T. 117; Junkelmann, 55f.).
habe jeder successor in regno, auch
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noch die itzige königin, als sie das regiment angetretten

Christina übernahm am 17. Dezember 1644 die Regierung. Axel Oxenstierna schickte seinem
Sohn Johan eine kurze Beschreibung des Festaktes ( APW II C 1, 474 Z. 25–37); eine nicht viel
längere, irrtümlich auf den 18. Dezember [st.v.] datierte, steht im Theatrum Europaeum
V, 667f. In beiden wird die Verpflichtung auf die Confessio Augustana nicht ausdrücklich
erwähnt.
, einen leiblichen
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eyd schwehren müßen, daß sie der ungeenderten Augspurgischen confession
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zugethan. Ihm sey eine objection moviret worden, darinn er sich nicht wohl
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begreiffen könne, daß nehmlich die reformirten chur- und fürsten sowohl
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stände des Reichs alß die evangelischen und catholischen, worumb sie sich
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dann nicht ebenmeßig ihres iuris territorii et consequenter reformandi ge-
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brauchen sollen?

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Die Deputierten. (Illi respondetur:) 1. Reformatos asserere, sie weren der
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Augsburgischen confession zugethan, item man könne bey unserer religion
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seelig werden. Do nu dem also, so haben ja reformati nicht ursach, evangeli-
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cos zu verfolgen, zu vertreiben und ihnen ihren gottesdienst zu verwehren.

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2. Quemque statum ut et ipsum Imperatorem teneri legibus fundamentalibus.
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Ein solcher [ !] lex fundamentalis sey auch der religionsfried, davon die Calvi-
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nisten außgeschloßen. Nec pro exemplo posse adduci evangelicos, denn der-
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selben halber bedürffe es keiner besondern capitulation, weil sie bereitts im
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religionsfrieden begriffen. Die Calvinisten aber seynd oder haben sich viel-
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mehr selbst durch irrige lehr excludirt. Daher ihnen auch in camera

camera steht für iudicium camerae Imperialis ( RKG ). Da die Reformierten als nicht im Augs-
burger
Religionsfrieden begriffen galten (§ 17 Art. 5 ARF , Ausschluß Andersgläubiger, wandte
sich u. a. gegen die Kalvinisten), wurden ihnen Prozesse super pace religiosa verweigert, wor-
über
schon auf dem Augsburger RT von 1566 verhandelt worden war ( Repertorivm Reale
Pragmaticvm, 1044; Ruthmann, 18).
kein
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process uff den religionfrieden bißher erkennt worden. Ergo solten sie pro
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beneficio erkennen, wenn in pacem publicam genommen und des religion-
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friedens, soviel den schutz und schirm belanget, fehig würden.

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Schweden. (Ille

Oxenstierna.
:) Erclehrt sich, das project

Wie oben Anm. 8.
in bedencken zu nehmen, mitt
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den reformirten daraus zu reden und künfftig diesen punct in der replic zu
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erleuttern.

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Sachanmerkungen zu Nr. 38

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