Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 17 und 18 Osnabrück 1645 November 4/14
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Osnabrück 1645 November 4/14
Magdeburg C fol. 265–310’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol. 161’–184’,
Magdeburg B fol. 94’–107, Pommern A fol. 18–21, Sachsen-Altenburg A I 1 fol.
219’–230, Sachsen-Gotha A II fol. 181–183’, Sachsen-Weimar A I fol. 427–429, Sach-
sen -Weimar B II fol. 310–313, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol.
25–33 [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I fol. 47–52’
[Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 767–772.
Erster Entwurff
Siehe [ Nr. 24 Anm. 1 ] . Die dort angegebenen Überlieferungen sind nicht völlig identisch. In der
Regel zitiere ich nach Meiern . Nur wenn der dortige Text fehlerhaft ist oder bereits eine
spätere Fassung wiedergibt, wird nach der handschriftlichen Überlieferung Braunschweig-
Lüneburg-Kalenberg A III zitiert. Diese letztgenannte Überlieferung entspricht dem
Stand vom 29. Oktober / 8. November (s. [ Nr. 24 Anm. 1 ] ). Der Text bei Meiern berücksich-
tigt schon Änderungen, die in den sessiones 17 bis 24 (s. Nr. 31 bis 35) beschlossen wurden,
und ebenfalls Änderungen, die nach dem Vortrag der hessen-darmstädtischen Erinnerungen
am 24. November / 4. Dezember akzeptiert worden sind (s. [ Nr. 45 Anm. 72 ] ). Andererseits
enthält er nicht die am 24. November/4. Dezember beratenen Gravamina politica XII und
XIII, so daß er nicht exakt datiert werden kann.
nen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ).
dium
Exordium nenne ich die in Handschriften und Druck des Ersten Entwurffs nicht näher
bezeichneten, einleitenden, arengaartigen Ausführungen (s. Meiern I, 740f. ).
serlichen . Erwähnung der causae belli? Erwähnung der Schönebeckischen Traktaten
Siehe [ Nr. 24 Anm. 14 ] .
des ius addendi et minuendi für die Stände), zu Artikel 1 der Propositionen II der Kronen und
entsprechenden kaiserlichen Responsionen (Sorge einer Verwicklung der Reichsstände in den
Krieg, spanisch-französischer Krieg, Jahr des Kriegsbeginns, causae belli [Artikel I IPO]), zu
Artikel 2 der schwedischen Proposition II und Artikel 2 und 3 der französischen Proposition II
und entsprechenden kaiserlichen Responsionen (keine Verwicklung in die Kriege Spaniens, Bur-
gundischer Vertrag von 1548
Siehe [ Nr. 24 Anm. 58 ] .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin /
Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Kassel, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (/Pfalz-Lautern / Pfalz- Sim-
mern ), Wetterauische Grafen (/Fränkische Grafen).
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Weil am
newlichstem freytag ursach befunden, noch nicht zur deliberation zu schrei-
ten , sonderlich weil es damals noch nicht völlig dictiret gewesen, auch der
sachen wichtigkeit reiffes nachsinnen erfordert hette, were der anfang der
consultationum biß heute verschoben worden. Nun mann dann itzo deßwe-
gen beysammen, so were das werck in Gottes nahmen anzugreiffen, undt
stünde dahin, ob mann dißmal nur eine probe machen, den eingang undt
prooemium durchlauffen undt eine oder das andere etwas darbey erinnern
wollte.
Hetten ihresorts weinig zu admoniren, undt sey gar gut, das im exordio die
protestation „Bedingen anfangs“
Siehe Meiern I, 741 . Es wird gesagt, daß mit dem Ga. der Respekt vor Ks. und Kg.en nicht
vermindert werden solle.
vornehmlich die salvos conductus pro mediatis . Nun wüste mann undt
hette deßen gewißen grundt, das die herren Schwedischen darvon nicht ab-
stehen würden. Undt obwol die herren Kayßerlichen sich soweit erkläret,
das, wann ein gewißer numerus exprimiret würde, sie darmit willfahren
wollten, begehrten doch die herren Schwedischen, darauff nicht zu acquies-
ciren , sondern wollten die verwilligung sine determinatione haben mit ver-
melden , daß sie selbst nicht wißen könten, wer sich noch alles angeben
möchte. Sey derowegen von den herren deputirten § „Falls aber“
Siehe Meiern I, 741 , Ad Prooemium.
erinnert, das mann deßwegen das haubtwerck nicht auffhalten möchte. In-
maßen dann eben deßhalben bey newlichster session uff eine absonder-
liche deputation undt erinnerung bey den Kayßerlichen herren plenipoten-
tiariis were geschloßen worden, welche commission auch die herren depu-
tati abgeleget undt die Kayßerlichen herren abgesandten sich zwar dahin
erkläret hetten, das dieses puncts halber die haubttractaten nicht remoriret
werden sollten . Hielten aber ihrestheils darfür, das uff den fall längerer
verweilung nicht schaden könte, ja hochnötig sein wollte, wann die
Kayßerlichen herren abgesandten noch einsten
nert würden.
Sonst hetten sie wol auch dieses vermeinet, weil die herren Kayßerlichen in
ihrem prooemio anregeten: „concessionem tam profusam salvorum conduc-
tuum paci promovendae minime profuisse nec prodesse“
So die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, [Ad prooemium] ( Meiern I, 618 ).
gleichsamb die stände, als wann ihre gegenwart an verzögerung der handlung
schuldt were, piquiret würden, ob nicht solches ein weinig resentiret undt,
das nicht die gegenwart der stände, sondern andere erregte, unnötige quae-
stiones die tractaten auffgehalten, im ubrigen aber praesentia statuum ad vali-
ditatem huius transactionis summe necessaria sey, kürtzlich remonstriret
würde. Weil aber nicht eben nötig, sich hierüber in disputat einzulaßen, so
könte es vor dißmal wol praeteriret werden, zumal es doch sonst materi ge-
nugsamb geben werde, da mann von einen undt andern andeutung undt erin-
nerung würde thun müßen. Undt hetten im ubrigem beym prooemio nichts
zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. Was ihrer [ ! ]
gnädigen fürsten undt herren
Gemeint ist Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg, der auch in Sachsen-Coburg
regierte (s. [ Nr. 6 Anm. 8 ] ).
burg undt Coburg sey, deßwegen referiren sie sich auff den auffsatz
loco voti wollten repetiret haben. Die erinnerungen aber, so das fürstlich erz-
bischöflich Magdeburgische directorium hierbey gethan, betreffen zweyer-
ley ,
1.: salvos conductus pro mediatis. Referirten demnach, was bey der von ihnen
dem am freytag gemachtem concluso zufolge abgelegten deputation fürgan-
gen undt welchergestalt sie die Kayßerlichen herren plenipotentiarios mit
beweglicher zugemüthführung, das werck nicht länger zu difficultiren, ersu-
chet , welches alles die herren Kayßerlichen nicht allein wol auffgenommen,
sondern auch darfür gedanckt undt gebethen hetten, das, wann weiter etwas
vorgehen oder sie vermercken würden, so das friedenswerck hinderte, möch-
ten sie es nur kühnlich erinnern. Hetten sich auch erkläret, weil die herren
Schwedischen in kürtzen nach Münster verreisen
Salvius reiste nach Münster, wo er am 16. November 1645 eintraf (s. APW II C 1, 842 Z. 8).
Ursprünglich hatten beide schwed. Ges. dorthin reisen wollen, um mit den Franzosen über die
Repliken zu sprechen (s. [ Nr. 29 Anm. 28 ] ).
aber ihnen, denen herren Kayßerlichen (wie sie bey ihnen den anfang ge-
macht hetten), eine visite geben, dardurch hoffentlich viel guts undt sonder-
lich die friedenshandlung würde befördert werden, so wollten sie gelegenheit
nehmen, auch auß diesen sachen mit ihnen zu reden. Wiewol sie doch darbey
immer die specificationem certi numeri urgiret undt fest darauff bestanden,
sonderlich aber herr Cran weitläufftig disputiret hette, das sie, solches vi
praeliminarium zu thun, gar nicht schuldig weren. Sie zwart ihrestheils het-
ten sich mit ihme nicht einlaßen wollen, sondern allein dieses wiederholet,
das es nicht rathsamb sein wollte, sich deßwegen auffzuhalten, das also die
resolution für dißmal nicht categorica gewesen. Nun hette mann hersieder
noch weiter beständige nachricht bekommen, das die herren Schwedischen
keinesweges sich ad certum numerum adstringiren, ja lieber die reiße nach
Münster, weil sie besorgten, daß mann ihnen drüben auch deßwegen zuset-
zen möchte, einstellen undt im ubrigem, ehe undt zuvor dieser punct richtig,
im haubtwerck durchauß nicht progrediren wollten
ren Kayßerlichen selbst begehret, das, wann remorae vorhanden, ihnen sol-
ches möchte angedeutet werden, so hielten sie, wie schon das directorium für
gut angesehen, für rathsamb, das sie noch einmal beschickt undt umb richtig-
machung dieses puncts ersuchet würden, zu welcher zeit aber undt durch
wen, zu fernern nachdencken stellende.
Das 2. monitum betreffendt, were zwar nicht ohne, das die wort sich also
verstehen ließen, dieweil es aber die herren Kayßerlichen auch wol anders
außlegen, etwan uff vorige zeiten ziehen oder wie sie es sonst deuten könten,
undt also dubium duplicisque interpretationis were, so könte es nur mit still-
schweigen ubergangen werden.
Was sonst weiter von einen undt andern erinnert werden möchte, das wolle
er anhören undt darauff den maioribus sich gern conformiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Uber das, was allbereit im [ ! ]
nechstvorstimmenden votis angeführet, hette er weiters nichts zu erinnern,
außer das er bey dem 1. monito gleichsfalls für nötig hielte, die herren Kay-
ßerlichen noch einsten zu besprechen, zumal wegen des erst newlich zu
Münster gemachten conclusi
Bezug auf das Conclusum des FR Münster von 1645 XI 6 ( StA Bamberg Rep. B 33, Serie I
Bd. 4 fol. 156). Druck: Meiern II, 16 .
Kayßerlichen diesesorts ersuchen, das sie nochmals von den herren Schwedi-
schen eine gewiße listam begehren möchten, so aber, weil die Schwedischen
gantz nicht dran wollten, die replicam hinderten [ ! ] dürffte.
Beym 2. were er indifferent.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen, Kalenberg und
Baden-Durlach. H ette nichts darbey zu erinnern, sondern ließe es wegen
der 3 Braunschweig Lüneburgischen wie auch suo loco et ordine wegen des
Baden Durlachischen voti beym auffsatz bewenden.
Münster zu verreisen , so hette er solches doch wegen wichtigkeit der sachen
noch diese woche auffschieben undt hergegen nicht unterlaßen wollen, bey
diesen consultationibus sich einzustellen undt den auffsatz mit seiner instruc-
tion zu conferiren etc. Undt weil vor dißmal das exordium in deliberation
gestellet, ließe er es gleichsfalls darbey bewenden undt hette weinig darbey
zu erinnern, ob es aber noch weiter zu extendiren, stelle er dahin.
Wie dann 1. post votum nicht unbillich, eine reflexion uff ihre Kayßerliche
mayestätt zu nehmen undt § „Als nun“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Exordium ( Meiern I, 740 ).
löblichen intention zufolge“, deßgleichen auch post verbum „außgestellet“
ihrer Kayßerlichen mayestätt umb gebührenden respects willen für die ant-
wort uff die königlichen propositiones danck zu sagen. Zu dem ende er auch
etzliche von ihme auffgesetzte, auch ihrer churfürstlichen durchlaucht seinen
bericht nach zugeschickte formalia verlase. Hierauff kemen die formalia „so
haben sie erachtet“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Exordium ( Meiern I, 740 ). Die folgenden Worte beziehen sich darauf, daß die
ev. Ges. unverzüglich mit den Beratungen über die Propositionen der Kronen und die ksl.
Responsionen begonnen hatten.
setzte bedingung nicht unbillich etc.
2. Ad finem ingressus were seines erachtens nicht undienlich, ihrer Kayßer-
lichen mayestätt einzurathen, das auch den cronen für heraußgebung ihrer
propositionum möchte gedancket werden, wie dann solches dem directorio
anheimgegeben undt dardurch der cronen benevolentz gewonnen würde etc.
Undt könte solches etwann uff solche maße geschehen, wie er abermals ex
schedula ablase etc.
3. Bringe ihrer churfürstlichen durchlaucht meinung sonderlich dahin undt
hette auch sie, die gesandten, also instruiret, das mann die causas belli nicht
so gar rigorose examiniren, sondern dergleichen disputat undt exacerbatio-
nes , soviel möglich, praecaviren möchte. Derowegen dannoch der dritte ab-
satz dieses passus halber würde zu machen sein, wie er dann zu dem ende
nicht allein (1.) etzliche gleichsfalls auffgesetzte formalia, sondern auch (2.)
extract der churfürstlichen instruction verlesen thete etc.
4. Ob nicht unvorgreifflich dieses auch zu annectiren, das, wie ihre Kayßer-
liche mayestätt den modum et ordinem beliebet , also wollte mann densel-
ben auch in diesem bedencken halten undt in acht nehmen etc.
Ad prooemium a principio „Undt alßdann“ usque „gelaßen werden sollte“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Ad Prooemium ( Meiern I, 741 ).
stelle er, 5., dahin, ob nicht etzliche rationes mit anzuführen, warumb die
verweigerung der salvorum conductuum pro mediatis etc. nicht so hoch zu
treiben, als
1. in erwegung, das die mediati, sive compareant, sive non, ihrer mayestätt
oder denen immediatis weinig schaden könten, sondern sich doch nach ihren
superioribus richten müsten, zu geschweigen,
2., das mann sie doch in puncto gravaminum ad suam classem verweisen
könte etc., undt was sonst mehr für rationes zu finden, die herren Kayßer-
lichen desto ehe zu permoviren etc. Referirte darbey incidenter, wie sie, die
Churbrandenburgischen, deßwegen unlangst sowol bey den herren Kayßer-
lichen als Churmaintzischen
gegeben, das die eigentliche haubtsachliche resolution von Münster herüber-
kommen würde. Nun hette mann von dar die nachricht, das mann daselbst
im chur- undt fürstenrath nicht darzu incliniret
auch dieses gewiß wüste, das die herren Schwedischen diesen passum gantz
nicht fallen laßen wollten, so könte mann zwar noch diese woche erwarten,
ob etwann andere resolution erfolgen möchte, wo aber nicht, so hette mann
alßdann diese oder andere rationes anzuführen etc.
6. Wegen der Schönbeckischen puncten sey er zwar indifferent, ob es hier, so
wie es gesetzet
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Ad Prooemium ( Meiern I, 741 ).
gehandelt wirdt, remittiret werden solle. Hielte aber darfür, es were solches
uff weitere erläuterung zu stellen, maßen dann die herren Schwedischen hie-
bevor begehret hetten, das er deßwegen bey den herren Kayßerlichen erläute-
rung einholen möchte
Am 5. November 1645 hatten Löben und Wesenbeck bei den Ksl.en gespeist. Nach ihrer Rück-
kehr ließ Oxenstierna fragen, ob sie ergründet hätten, warum die Ksl.en den Schönebeckischen
Vertrag in ihrer Responsion erwähnten. Laut Wesenbecks Auskunft (der mit Krane geredet
hatte) geschah dies deshalb, weil die Ksl.en Schweden daran erinnern wollten, daß sie Geld
(und nicht Land und Leute) zur Satisfaktion gefordert hätten ( DLöben I fol. 178–178’ s. d.
1645 X 26 st.v.).
dem ersten anfang also genennet, sonsten aber alles, was in dieser sachen da-
mals fürgangen, auch die Meckelnburgische handlung
undt verstanden werde, sintemal ihrer Kayßerlichen mayestätt intention da-
hin zielete, das die satisfaction an einem stück geldes undt nicht an land undt
leuten gegeben werden möchte. Stünde derowegen an, ob die Schönbecki-
schen tractaten schlechterding zu verwerffen oder ob nicht vielmehr dahin zu
sehen, das es noch dahin könte gerichtet werden, zum weinigsten aber noch
weitere erläuterung einzuholen undt inmittels es in suspenso zu laßen, dann
ihre Kayßerliche mayestätt möchten sonst gedencken, als wann [ man ] nicht
darbey bleiben, sondern lieber land undt leut hingeben wollte. Könte derowe-
gen uff den fall, wann ja der paragraphus hier stehenbleiben undt nicht ad
punctum satisfactionis remittiret werden sollte, ad verba „nicht adstringiren
laßen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Ad Prooemium ( Meiern I, 741 ). Gemeint ist: nicht an die Schönebeckischen
Traktaten binden lassen.
warten , was darunter eigentlich verstanden undt gemeinet würde“.
7. Undt weil fere sub finem, § „Es haben auch“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Ad Prooemium ( Meiern I, 741 ).
sowol als die cronen ihre reservationes gethan,
stände reciproce deßgleichen thun undt gleichsfalls liberas manus vorbehal-
ten etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis. Auff
den fürtrag des hochlöblichen directorii beym auffsatz des prooemii habe er
zwart weinig zu erinnern, sondern were alles reifflich undt wol erwogen
etc.
Was 1. wegen der mediatstände undt deren salvorum conductuum angefüh-
ret , auch relationsweise von Sachßen Altenburg beygebracht worden, sey er
allerdings darmit einig, das die Kayßerlichen herren abgesandten zu ersu-
chen , damit sie deßwegen die haubtconsultationes nicht auffziehen möchten.
Sonst aber beruffe mann sich a parte Meckelnburg Schwerin undt Güstrow
auff vorige deliberationes, undt obwol ihre fürstliche gnaden
wegen Rostock undt Wißmar, sondern auch gantz Teutschlandt wegen selbi-
ger seehäfen darbey interessiret sey, so weren sie doch der meinung, das die
friedenstractaten deßwegen nicht eine stunde auffzuhalten etc.
2. Ließe er ihme die Pommerische erinnerung wegen reflexion uff ihre Kay-
ßerliche mayestätt gefallen, undt were dieselbe zumal billich.
Das aber, 3., der causarum belli gantz zu geschweigen, darmit weren ihre
fürstliche gnaden nicht einig, sondern hielten darfür, das dieselben in alle
wege, doch mit glimpfflichen undt dienlichen worten, angeführet werden
müsten, damit die Kayßerlichen ministri gleichwol sehen, das sie gesündiget
undt fürsten undt ständen unrecht gethan hetten.
4. Conformire er sich mit Pommern, das auch gegen die cronen gebührende
dancksagung wegen heraußgebung ihrer propositionum befordert werde
etc.
5. Soviel die Schönbeckischen tractaten antrifft, sey bekant, das dieselben zu
keinen schluß kommen, sondern von denen Kayßerlichen selbst verlaßen
worden
Die Schönebecker Verhandlungen scheiterten vor allem an den schwed. Forderungen nach
Amnestie mit dem Stichjahr 1618 und nach Satisfaktion und Abfindung des Heeres. Oxen-
stierna beharrte auf der Satisfaktionsforderung, obgleich er vom Reichsrat ermächtigt war, auf
Satisfaktion zu verzichten ( Dickmann , 76f.).
zu setzen undt ad punctum satisfactionis außzustellen etc. Was ihre fürstliche
gnaden amore patriae bonique publici darbey gethan undt wie sie sich gnug-
samb hierunter bemühet , das bezeugeten die acta. Denen Kayßerlichen aber
weren damals die hände nicht rein gewesen noch die beschehenen oblationes
acceptiret worden. Undt were es den Kayßerlichen damals, frieden zu tracti-
ren , so weinig erns{t} gewesen, das sie auch nicht einmal protocoll drüber
halten laßen, wie sie solches gegen ihn gestanden hetten undt ihn derowegen
wundernehme, das sie sich itzo darauff fundireten. Sollte es aber die hand-
lung facilitiren, würde er damit einstimmen, wann es de novo zur umbfrage
gestellet würde, ob es ad punctum satisfactionis außzustellen etc. Zu lang
wollte es fallen, den gantzen verlauff umbständig zu referiren. Möchte auch
die stände nicht behälligen, alles dasjenige abzulesen, was damals ihre Kay-
ßerliche mayestätt an ihre fürstliche gnaden undt dieselbe hinwieder anderer
orten geschrieben, darauß kürtzlich soviel: Erschiene, das die herren Kayßer-
lichen selbige handlung selbst deseriret, wie er dann nur etzliche weinig zei-
len auß dem gedruckten
Vielleicht las der Ges. aus dem bei Schnell , 171f. Anm. 3, zitierten Druck mit proschwed.
Tendenz: Friedenstraktaten zwischen der Röm. Kais. Maj. und der Königl. Maj. und Kron
Schweden bevollmächtigten Plenipotentiariis, dem durchlauchten usw. Johann Georg
Herzogen zu Sachsen … Kurfürst … und … Herrn Axel Oxenstierna … durch des …
Herrn Adolf Friedrichen, Herzogen zu Mecklenburg – bei beiden Teilen in Person ge-
brauchte und angewandte getreue und fleißige Benutzung und Unterhandlung in anno
1635 und 1636 gepflogen. Gedruckt zu Stralsund 1636.
Undt were also dieses dasjenige, was er circa prooemium in materialibus bey-
zubringen gehabt. Circa formalia aber stellete er zu fernerm nachdencken, ob
nicht in exordio § „Als nun der Römisch Kayßerlichen mayestätt“ ad ver-
bum „gutachten“ hinzusetzen „undt meinung“, item ad prooemium § „Es ha-
ben auch“ , ob nicht das wort „zu endern“ außzulaßen, ne exinde infinitae
mutationes sequantur, dann er besorge, es möchte solche generalis clausula
sowol von den cronen als den Kayserlichen mißbraucht werden. Bey folgen-
dem § „Sollten aber“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Ad Prooemium ( Meiern I, 741 ).
differiren, biß die replicae der cronen herauß weren. Weil es aber schon deci-
diret , so habe es billich derbey sein verbleiben.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil der Schönbeckischen tractaten
gedacht, wolle er mit weinnigem berichten, was sie bewogen,
1. das sie deren hoc loco gedacht,
2. das es his verbis geschehen.
1. Hetten sie es hier nicht wol umbgehen können, weil die herren Kayßerli-
chen sich erklären, das sie eundem ordinem wie in den propositionibus halten
wollten
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25 (s. [ Nr. 14 Anm. 1 ] ), Meiern I, 617 .
mann es diesesorts also anstellen müßen etc.
2. Weren die rationes zum theil schon angeführet. Es were aber noch eine,
undt zwar sehr wichtige ratio, die sich aber nicht habe wollen allegiren laßen,
warumb mann sich evangelischentheils nullo modo daran binden noch die-
selbe pro norma tractatuum halten könne. Dann es sey ex actis publicis be-
kant , das die satisfaction uff die evangelischen hatt kommen sollen undt den-
selben auffgebürdet werden wollen. Ob nun aber die evangelischen allein die-
selbe zu tragen schuldig, halte er nicht dafür,
belli recht betrachte, so werde sich wol finden, wer ursach zu dem kriege
gegeben, inmaßen mann dann schon zuvorn in dem Pirnischen auffsatz
Gemeint sind die Pirnaer Noteln von 1634 XI 24, der Entwurf eines Friedensvertrages zwi-
schen Ks. und dem Kf.en von Sachsen (Text: BA II 10.4 Nr. 561 B, 1547, hier Absatz [ 2 ] ). In
ihnen wird auf die Restitution geistlicher Güter Bezug genommen, woraus Mißtrauen und
Alteration der Gemüter und daraus die meiste Kriegesunruhe und empörung im Reich ent-
standen seien. Die pfälzische Sache, über die viel grausame motus, unruhe und beschwerung
vorgangen, wird an späterer Stelle erwähnt und vertagt (S. 1562 Absatz [ 52 ] ).
standen hette, das die gesuchte restitution des haußes Pfaltz undt anderer etc.
die vornehmste ursach dieses krieges gewesen. Würde derowegen nochmals
sehr verfänglich sein, wann mann sich an die Schönbeckischen tractaten
wollte adstringiren laßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sie, die deputirte, müsten zuweilen bericht thun undt die rationes beybringen,
warumb ein undt anders so gesetzet sey etc. Nun stünden in der königlich
Schwedischen proposition diese wort darbey: „quorum interest“
Bezug auf die schwed. Proposition II, [Prooemium] ( Meiern I, 435 ). Die Worte beziehen sich
auf jene, für deren Zulassung sich die Kronen eingesetzt haben.
fast auff die evangelischen gehen wollte etc. Wann wir nun nicht de causis
belli reden wollten, so würde gewiß die satisfaction denen evangelicis auffge-
bürdet werden, wie solches auß den Schönbeckischen tractaten disertis verbis
abzunehmen etc. Dahero die deputirte sich nicht dran binden wollen, dann
laße mann es einmal darzu kommen, so sey es geschehen undt gnade Gott
den evangelischen etc. Betreffend aber den punctum satisfactionis, den wür-
den die cronen suo loco et tempore wol selbst herfürbringen etc.
Hessen-Kassel. Praemissis praemittendis. Vom directorio weren dißmal
zweene stück des auffsatzes in deliberation gestellet worden:
1. das exordium,
2. das prooemium etc.
Darbey nun were in prooemio erinnert worden wegen der salvorum conduc-
tuum pro mediatis, da er sich dann den vorschlag gefallen ließe, das nochmals
die herren Kayßerlichen, dieselben weiter nicht zu difficultiren, ersuchet wer-
den möchten. Undt wiewol mann auch wol ursach hette, dasjenige, was die
herren Kayßerlichen de multitudine salvorum conductuum eiusque incom-
modo angeführet, zu ahnden, könte es doch umb glimpffs willen nurt praete-
riret werden.
Was sonst von einen und andern erinnert, so theils sachen weren, die nur in
ceremonialibus berüheten [ ! ], stünde dahin undt zu des hochlöblichen direc-
torii gutachten, ob’s nicht zur sonderbaren umbfrage zu stellen, da er sich
dann mit seiner erklärung auch wollte vernehmen laßen etc.
Sachsen-Lauenburg. Conformirte sich mit denen vorsitzenden, das 1. ie
ehe, ie [ besser ] die herren Kayßerlichen nochmals zu erinnern, damit die trac-
taten der salvorum conductuum halber nicht auffgehalten würden.
Hergegen, 2., könte man die ahndung de numero et multitudine derselben
nurt sicco pede vorbeygehen laßen, weil es nicht so gar specifice undt disertis
verbis gesetzet undt gleichwol ihre Kayßerliche mayestätt nunmehr alle
stände citiret undt beschrieben hette etc. Was sonst der herr Pommerische
wegen des auffsatzes in genere erinnert, da hieße es, quod inventis facile sit
aliquid addere. Undt wie er sonst darfürhielte, das der auffsatz ein nützliches
werck sey, deßwegen er denen herren deputirten nochmals danck sagete, ge-
stalt dann in simili causa anno 1555 eben also verfahren undt der religionfried
erst per deputatos entworffen worden
desto ehe undt schleuniger hindurchkommen können.
Soviel aber deßelben monita betreffe, undt zwart 1. die dancksagung gegen
ihre Kayßerliche mayestätt undt die cronen, stecke zwart solches allbereit
in dem exordio etc., doch weil es nurt curialia weren, könte nicht schaden,
mit weinig worten sowol ihrer Kayßerlichen mayestätt als der frembden
cronen specifice zu gedencken, deren friedliebende intention coniunctim zu
rühmen undt coniunctim darfür danck zu sagen. So könte auch, wie Mek-
kelnburg votiret , ad verba „zu einbringung ihres gutachtens“ hinzugeset-
zet werden: „undt meinung dem reichsherkommen gemeß“, welches diese
erhebliche rationem hette, damit die stände ius suffragii behalten, dann es
sey sonst bekant, daß mann dieselbe nurt per modum consilii darzuziehen
wollen.
2. Die causas belli anlangendt, gebe es zwart manchmal plus odii, wenn mann
dergleichen sachen zu rigorose examinirte, wie er dann auch nicht viel in dem
auffsatz finde, als was beym dritten articul nothwendig geschehen
Siehe Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie oben
Anm. 1), Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 743f. ). Artikel 3 der schwed. Proposi-
tion betrifft die Amnestie.
er nun auch der meinung sey, das darauff zu sehen, damit mann die gemüther
nicht zu sehr exacerbire, so könte undt sollte es doch congruente loco, wo es
die gelegenheit giebt undt wie es sich’s auffs glimpfflichste wolle thun laßen,
berühret werden, undt solches zwart außdrücklich, ne culpa in nos derivetur.
Sonderlich darumb, weil es heißen würde, das, wer ursach zum krieg gege-
ben , derselbe auch satisfaction thun sollte, maßen sich dann die herren Kay-
ßerlichen außdrücklich vernehmen laßen , als wann die evangelischen sich in
den Schönbeckischen tractaten zur satisfaction offeriret hetten, item, weil die
evangelischen die cron Schweden zur hülff erfordert, hetten sie sich auch die
satisfaction uff den halß gezogen etc.
3. Hielte er darfür, daß der passus salvorum conductuum pro mediatis wol
undt also gefaßet, daß es wol so stehenbleiben könne. Wollte mann aber ja
eine declaration hinzusetzen, fiat, sed in genere, das es nehmlich ohne praeju-
ditz eines iedern habenden rechten, item nur pro statu praesenti geschehe.
Wie er dann pro exemplo die statt Stralsund
cludirete , das mann entweder schlechterdings also stehenlaßen oder die de-
claration also setzen möchte: „das denen dominis territorii noch jemandt an-
ders hierdurch nichts praejudiciret würde“.
4. Betreffendt endtlich die Schönbeckischen tractaten undt was hinc inde
deßwegen angeführet, were zwart des herren Pommerischen ration sehr gut,
ut ita satisfactio saltem esset pecuniaria etc. Weil aber sich nicht beyde theile
simpliciter darzu verstehen, sondern die herren Schwedischen salvo praesenti
rerum statu, der sich aber seithero in viel wege alteriret, so würde vergebens
sein, dergleichen vortheil dahero zu hoffen. Hergegen aber were, wie Sachsen
Altenburg undt Braunschweig Lüneburg angeführet, zu besorgen undt hette
mann sich auch catholischentheils vor diesem verlauten laßen, den evangeli-
schen allein die satisfaction uffzubürden. Derowegen am besten, das mann
dieselben tractaten gar nicht approbire, sondern es also, wie es gesetzet, ste-
henlaße . Kerne es aber künfftig ad punctum satisfactionis selbsten, so könte
mann sich derselben allzeit utiliter bedienen etc. Hetten sonst viel inconve-
nientia , wie schon allegiret, kemen mit dem Prager frieden sehr überein, ja in
etzlichen praejudicirten sie den ständen mehr als der Prager schluß selbsten
etc.
Anhalt. Hette bey eingang undt prooemio ferner nichts zu erinnern, als was
allbereit geschehen, nur dieses zu fernern nachdencken stellendt: Weil bey
eröffnung der Kayßerlichen resolution
wollen, als wann die mora bey ihnen bestanden, deme auch von den herren
Churmaintzischen nicht sufficienter geantwortet worden, ob nicht solche
beymessung abzuleinen undt mit weinigen anzuführen, das die stände nicht
ursache weren, das der friede auffgehalten, sondern hetten begierde gnug
darzu etc. Jedoch stellete er es nochmals zu des directorii undt anderer etc.
nachdencken undt gutbefinden etc.
Wetterauische Grafen. Befinden, das nicht allein der auffsatz des exordii
undt über dem prooemio wol bedacht, sondern auch diensame erinnerungen
darbey geschehen. Conformirten sich derowegen mit den vorsitzenden undt
stelleten dem directorio anheimb, ob das exordium etwas zu extendiren undt
des herrn Pommerischen monita beyzurücken, sonderlich 1., das sowol ihrer
Kayßerlichen mayestätt als den cronen für dero friedliebende intentiones
danck gesaget werde.
Wegen 2., der salvorum conductuum pro mediatis, hielten sie gleichsfalls für
rathsamb, das nochmals eine deputation an die herren Kayßerlichen abgehe,
undt das umb soviel mehr, weil auß denen ad dictaturam gebrachten memo-
rialn
Gemeint sind: Der Egerischen Exulanten Augspurgischer Confession eingebrachte Grava-
mina , undatiert, mit Diktatvermerk von 1645 XI 3 [ /13 ] (Text: Braunschweig- Lüne-
burg -Kalenberg A III fol. 312–313. Druck: Meiern II, 20ff ). – Ferner: Gravamina der
Evangelischen Staende in denen Kayserlichen Erblanden (s. [ Nr. 28 Anm. 7 ] ).
Österreichischen exulanten etc.) anmelden, welche, wann sie verspüreten, das
mann sich ihrer nicht annehmen, würde sie es betrüben, im gegentheil aber
sie durch solche assistentz animiret werden undt vielleicht deren mehr folgen
dürfften.
Die Schönbeckischen tractaten, 3., betreffendt wüsten sie ut de ignotis weinig
darvon zu reden, als was itzo zur nachricht angeführet worden, undt weren
demnach indifferent. Weil aber beyde theile in prooemio deren gedacht
Die Schweden hatten im Prooemium ihrer Proposition II von den neun Jahre zurückliegenden
Verhandlungen zwischen dem schwed. Kanzler und dem Kf.en von Sachsen gesprochen
(s. Meiern I, 435 f.), während die Ksl.en diese in ihrer Responsion direkt als Schönebeckische
Traktaten bezeichneten (s. Meiern I, 618 ).
undt es die ordnung also gebe, so würde es am besten sein, das mann hier
deßgleichen thete undt nicht usque ad punctum satisfactionis wartete.
4. Conformirten sie sich darmit, das die reservation auch ad status zu exten-
diren etc.
5. Letzlich stellten sie zu fernerm nachdencken, ob nicht eine deputation an
die herren Schwedischen abzuordnen undt zu bitten, damit sie die puncta,
wann noch etwas übrig oder newe capita vorhanden
Schweden hatte den Ksl.en bereits eine Replica praeliminaris in puncto salvorum conduc-
tuum (s. [ Nr. 29 Anm. 26 ] ) gegeben, und der wetterauische Ges. wollte die Schweden bitten
lassen, weitere Punkte ihrer Replik mitzuteilen.
wollten.
Im übrigem sich nochmals conformirende, undt ebendaßelbe wollte er, herr
Dr. Geißel, auch wegen Fränkischer Grafen wiederholet haben etc.
Magdeburgisches Direktorium. 1. Es habe der erste punct, betreffendt
die salvos conductus pro mediatis, seine einstimmige richtigkeit, das noch-
mals die herren Kayßerlichen deßwegen per deputatos angesprochen werden
möchten, in betracht, das die cron Schweden doch nicht darvon ablaßen
werde, welches dann erstes tages, wann sie vermeinten, geschehen könte.
2. Ingleichen were per maiora gut befunden worden, das das andere, de nu-
merositate salvorum conductuum, glimpffs halber zu übergehen. Ob es aber
eo respectu noch eingeführet werden könte, wie Anhalt votiret, indeme die
herren Kayßerlichen den ständen den verzug imputiren wollen undt von den
herren Churmaintzischen nicht sufficienter drauff geantwortet worden, sol-
ches stünde dahin undt zu fernerer erläuterung etc.
Stellete hierauff die Pommerischen monita zu fernerweiten umbfrage, als:
1. Ob uff die ehrerbietung undt veneration ihrer Kayßerlichen mayestätt
noch mehrers zu gehen undt ihnen absonderlich danck zu sagen. Da sie dann
darfürhielten, es würde ihrer mayestätt sonder zweifel schon bey eröffnung
dero resolutionum danck gesaget sein, so were es auch itzo mehr umb die
realitäten als umb die formalia zu thun. Könte aber nichtsdestoweiniger nicht
schaden, höffligkeit halber es einsten zu thun, welches dann, wann es beliebet
würde, suo loco eingerichtet werden könte etc.
2. Ob die causae belli zu berühren. Da sie gleichsfalls der meinung weren,
wann einem krancken geholffen werden solle, müße mann erst causas morbi
wißen. Ebendie beschaffenheit habe es auch mit dem friedensnegotio, den
werde mann nicht ehe erlanget haben, biß mann wiße, woher das malum
kommen etc. Es treffe Gottes ehre undt salutem patriae et posterorum an,
ergo iam loquendum aut imposterum tacendum perpetuo etc. Itzo hette
mann zeit undt gelegenheit, eines undt das andere fürzubringen undt nicht
leiße darüber hinzustreichen, nach herrn Dr. Peter Fritzens einesmal ange-
führten undt auß seiner instruction gegebenen regul, das mann nehmlich
nichts verschweigen, sondern freyherauß reden müste etc.
Fritze, der für Pommern votiert und am 25. August 1645 einen Schlaganfall erlitten hatte,
war für seine deutlichen Worte bekannt gewesen (s. APW II A 2, 466 Z. 11f.). Hier ist vermut-
lich an seinen Auftritt am 23. August 1645 gedacht, als Fritze in der Sitzung Passagen aus
einem Brief des Kf.en und aus dem Diarium Löben vorgelesen hatte, s. Nr. 8 (oben S. 126
Z. 26ff., S. 130–131 Z. 12).
3. Ob des ordinis zu gedencken, dieses stelleten sie dahin undt zu allerseits
beliebung. Das werck gebe es selbst, daß mann eben den ordinem habe. Je
kürtzer es aber gefaßet werden könte, ie beßer were es etc.
4. Ob pro salvis conductibus mediatis concedendis rationes anzuführen. Da
sie es dann beym uffsatz bewenden ließen undt für unnötig hielten, sintemal
es wol mündtlich von denen herren deputatis geschehen könte.
5. Ob der Schönbeckischen tractaten allhier zu gedencken, worüber zwart
etzliche ihre meinung schon gesagt, die sie aber ohnbeschwert kürtzlich wie-
derholen , die andern aber auch derüber votiren würden. Da sie dann an ihrem
ort darfürhielten, das sie nicht wol übergangen werden könten, weil ihrer
sowol von den cronen als den herren Kayßerlichen gedacht worden undt ca-
tholischentheils mann sonderlich ein auge drauff geschlagen habe. Das aber
die stände, sonderlich die evangelischen, sich deren nicht theilhafftig machen
wollten, deßen hetten sie gnugsame erhebliche ursach,
dann 1.) weren sie nicht darzugezogen worden,
undt möchte es 2.) pro confesso gehalten undt die evangelischen in die satis-
faction involviret werden etc. Derowegen möchte mann es nur also stehenla-
ßen , wie es gesetzet, weil es sich beym puncto satisfactionis doch wol geben
werde. Könte mann es alßdann so einrichten, das die evangelischen gantzlich
oder leidtlich darvonkemen, würde es desto beßer sein, undt hette mann sich
deßwegen eußerst zu bemühen etc.
6. Ob die stände sich auch dergleichen iura reserviren wollten, dieses könte
wol sein, quia superflua cautela non nocet, undt obzwart [ es ] fürnehmlich die
partes principales angehe, so könte es doch auch a parte statuum nicht inuti-
liter geschehen etc.
Was sonst der herr Meckelnburgische bey den formalibus erinnert, könte 1.)
zu dem wort „gutachten“ hinzugesetzet werden: „undt meinung“.
Ob aber 2.) das wort „zu endern“ außzulaßen, stünden sie an undt hielten
darfür, es were beßer stehenzulaßen.
Sonst stünde sub finem prooemii das praedicat „hoch- undt wolgemeldte her-
ren legati“
Bezug auf Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Prooemium ( Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 234’; unvollständig in
Meiern I, 741 ).
die herren Schwedischen sich’s anziehen möchten, als wann sie unter dem
praedicat „wolgemeldt“ gemeinet undt also geringer tractiret würden etc.
Das endtlich, wie von seiten Wetteraw erinnert, itzo eine deputation an die
herren Schwedischen abzuordnen undt sie umb heraußgebung der übrigen
puncten zu ersuchen, stehe zwart dahin, hielten es aber ihrestheils für unnö-
tig oder unzeitig, dann sie würden sich doch nicht ehe heraußlaßen, biß sie
mit den herren Frantzosen geredet hetten etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es weren von Magdeburg, Pommern,
Meckelnburg, Anhalt undt Wetteraw unterschiedliche erinnerungen gesche-
hen , welche sie kürtzlich durchlauffen wollten etc.:
1. Könte das wort „wolgemeldt“ außgelaßen undt „hochgemeldt“ allein ge-
setzet werden.
2. Nach denen verbis initialibus § „Als nun“ addatur, wie Pommern votiret,
„solcher hochlöblichsten intention zufolge“. So könte auch an diesem oder
einen anderm orte sowol ihrer Kayßerlichen mayestätt als den cronen umb
glimpffs willen danck gesaget werden, welches dann dem directorio zu deßen
verbeßerung heimzustellen. Das würde wol sehen, wo sich dergleichen curia-
lia am besten hinschickten. Des herren Pommerischen meinung aber were
gewesen, das mann solches erst ihrer Kayßerlichen mayestätt einrathen
möchte, so aber unnötig, sondern nur schlechterdings beyden danck zu sa-
gen .
3. Ratione causarum belli conformirten sie sich den directorio, das sie nicht
könten umbgangen werden, wie er sich dann erinnere, was herr Dr. Peter
Fritze unterschiedlich deßwegen gedacht hette .
4. Des ordinis were auch etwan mit ein paar worten zu gedencken etc.
5. Wegen der salvorum conductuum pro mediatis sey er indifferent, undt
könte wol, wie Sachßen Lawenburg vorgeschlagen, in genere so declariret
werden, das es denen dominis territorii oder sonst niemand praejudiciren
sollte etc.
6.
sich auff die von Braunschweig Lüneburg angeführte rationes undt des herrn
Sachßen Lawenburgischen relation, welches alles auch mit dem churfürstli-
chen concluso de anno 1636 zustimme etc.
7.
nicht undienlich sein.
8. Zu dem wort „gutachten“ könte hinzugesetzet werden „undt meinung“.
Das wort „endern“ aber könte nicht außgelaßen werden, weil es sowol die
herren Kayßerlichen als die cronen gebrauchet.
9. Ob die den ständen imputirte verzögerung zu decliniren, weren indifferent,
undt könte vielleicht mit weinig worten geschehen.
10. Wegen der von Wetteraw vorgeschlagenen deputation conformirten sie
sich dem directorio, dann es würde doch vergeblich sein, sondern mann
würde der repliquen undt was die cronen darinnen für capita mehr bringen
möchten, erwarten müßen etc.
S achsen-Weimar, Gotha und Eisenach. 1. Ob die imputation undt das
die stände nicht in mora gewesen, abzuleinen, conformire er sich mit Anhalt,
undt daß umb soviel mehr, weil der verweiß auch schrifftlich von denen Kay-
ßerlichen herren commissariis übergeben worden.
2. Curialia undt dancksagung sowol gegen ihre Kayßerliche mayestätt als die
cronen könten convenienti loco inseriret werden.
3. Ratione causarum belli mit Pommern, doch nicht pure et simpliciter, son-
dern nur, das mann sie nicht so rigorose examiniren möchte etc. Im übrigem
mit Magdeburg undt Sachßen Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Er erinnere sich, das mann mehr uff die materialia als formalia gesehen, da-
hero mann sich auch der brevität befleißen wollen. Nun könte zwart zu dem
wort „gutachten“ gesetztet werden: „undt meinung“, das wort „endern“ aber
würde wol müßen stehenbleiben.
Soviel des herren Pommerischen erinnerung betreffe, wolle er dieselben mit
weinigem besehen:
1. Könte er wol geschehen laßen, das sowol ihrer Kayßerlichen mayestätt als
den cronen danck gesaget werde, wiewol der finis wurde es geben, ob mann
große ursach darzu habe, welches sonderlich auß der newlichst publicirten
amnestia
Bezug auf das Kayserliche Edict, die Aufhebung des Effectus suspensivi der Anno 1641.
publicirten Amnestiæ Generalis betreffend von 1645 X 10 (s. [ Nr. 29 Anm. 31 ] ).
lia weren, so könte mann danck sagen non pro pace vel studio pacis, sed pro
his tractatibus super pace institutis, dann sonst lieffe es auff vanitäten hinauß.
Derowegen es auch nur mit weinig worten zu berühren undt keine sonderli-
che paragraphos zu setzen, dann große wort undt dicentes drüber zu machen,
were gantz unnötig.
2. Der causarum belli habe mann in prooemio nicht gedacht, in progressu
aber müße es geschehen undt könten nicht zurückgelaßen werden, sonst
würde die satisfaction auff die evangelischen hinaußlauffen.
3. Der ordnung zu gedencken, were unnötig, sondern es gebe es res ipsa.
Wollte mann aber mit ein paar worten es berühren, were er indifferent etc.
4. Wegen der salvorum conductuum etc.: Könte nicht schaden, die weinige
erinnerung, wie Sachßen Lawenburg vermeinet, hinzuzusetzen, das es fürsten
undt ständen ratione iurisdictionis territorialis undt sonst männiglich unprae-
judicirlich sein solle. Dann obwol noch mehr rationes weren, könten doch
dieselben füglicher mündtlich angezeiget werden, sonst würde der auffsatz in
immensum excresciren, wie er ohnedes etwas weitläufftig sey.
6. [ ! ] Wegen der Schönbeckischen handlung hette er schon anzeig gethan,
mann habe sich derselben nicht theilhafftig zu machen. Seine gnädige fürsten
undt herren
willigen noch ihrestheils einige satisfaction geben, derowegen er auch nullo
pacto in puncto satisfactionis sich einlaßen, sondern, wanngleich die maiora
dahin giengen, darwieder protestiren würde.
chen reservata auch vorbehalte.
Im übrigen aber, die herren Schwedischen zu ersuchen, das sie die capita, so
sie noch hetten, ediren möchten, were unnötig undt nicht zu effectuiren, undt
könte auch darumb nicht sein, weil dieses noch kein schluß, sondern die her-
ren Münsterischen vorhero auch vernommen werden müsten, anderer vom
hochlöblichen directorio undt sonst angeführter rationum zu geschweigen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette vernommen, welchergestalt
theils erinnerungen acceptiret, theils aber verworffen worden. Weil nun 1. die
maiora uff die reiterationem deputationis in puncto salvorum conductuum
etc. an die herren Kayßerlichen giengen, so ließe er’s auch geschehen, stellete
aber nochmals dahin, ob mann nicht noch ein weinig warten undt vorhero
vernehmen laßen möchte, ob noch keine resolution von Münster einkom-
men , dann es würde sonst gewiß schimpfflich sein.
halt , doch das es gelinde undt glimpfflich geschehe.
Seine eigene erinnerungen betreffendt, undt zwart 1. circa curialia, sey die-
selbe zwart soweit acceptiret, doch, wie Braunschweig Lüneburg vermeinet,
nicht simpliciter, sondern nur quoad hos tractatus etc. Nun hette er’s nurt
pro captanda maiori benevolentia erinnert, undt wehren ohnedes die curialia
nicht obligatoria, stellete es aber dem directorio anheim, nur das sie nicht gar
übergangen würden.
2. Causas belli betreffendt, sey nicht ohne, das deren in prooemio gantz nicht
gedacht, was er aber beygebracht, were nur erinnerungsweise krafft seiner
instruction geschehen. Das nun solches nicht attendiret werden wolle, müße
er dahinstellen, seiner churfürstlichen durchlaucht intention undt meinung
aber were, das sie besorgeten, diese allegation causarum etc. nur mehr odia
geben möchte. Mann gebe nur anlaß zu disputiren, undt würde den catholi-
schen an worten nicht mangeln, da mann es doch hernach per modum retor-
sion〈i〉s wol thun könte. Sintemal es die meinung hette, das die stände ihrer
Kayßerlichen mayestätt einrathen sollten, wann nun die herren catholischen
sich weißbrennen
dieselben sodann desto mehr ursach, solches retorquendo abzuleinen. Stünde
dahin, was in progressu geschehen möchte, modo fiat cum moderatione, weil
gleichwol weder ihre Kayßerliche mayestätt noch die cronen von den causis
belli viel disputiren wollten. Herren Salvii gedancken weren auch gewesen,
das, weil ihre mayestätt es agnoscirte, das unrecht gehandelt worden, mann
hinwieder etwas gelinde gehen möchte etc. Was sonst herrn Dr. Fritze be-
treffe , könne es per discursum geschehen sein, oder möchte es per modum
exceptionis verstanden haben etc.
3. Ratione ordinis sey er indifferent etc.
4. Wegen der salvorum conductuum pro mediatis undt ob mehr rationes an-
zuführen , hette er zwart vernommen, das das hochlöbliche directorium ver-
meine , es sey beßer, wann es mündtlich geschehe. Hielte aber seinestheils
darfür, das es nötig were, auch schrifftlich dieselben zu berühren, sonderlich
wann es bey anderweit ergehender deputation nochmals recusiret würde. Be-
stunde also nochmals darauff, doch müste er es dahingestellet sein laßen
etc.
5. Die Schönbeckischen tractaten undt deßwegen geführte Sachßen Alten-
burgische undt Braunschweig Lüneburgische vota betreffendt, sey er anfangs
indifferent gewesen, ob dieser passus hier zu berühren oder ad locum com-
modiorem zu verschieben. Ob aber dieselben gantz außzuschlagen oder, wie
Sachßen Lawenburg vermeinet, nur in passibus utilibus anzunehmen, da
stehe er sehr an undt könne es, sonderlich in puncto satisfactionis, gar nicht
rathsamb befinden. Dann ob es wol nur particulartractaten gewesen, so we-
ren doch ihre churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg wegen Pommern,
item Meckelnburg hoch darbey interessiret
Pommern, Wismar und Warnemünde gehörten zu den wahrscheinlichen schwed. Satisfaktions-
forderungen ( Dickmann , 216–219). Die exakten Forderungen enthielt die schwed. Replik
von 1646 I 7 (s. Meiern II, 188 ).
anno 1636 vom churfürstlichen collegio geschloßen worden
Das kfl. Ga. an den Ks., präsentiert 1636 XI 23, riet, äußerstenfalls die schwed. Armee mit ein
oder zwei Monaten Sold abzufinden und die Krone mit einer Geldsumme zufriedenzustellen, die
jene Stände Augsburger Konfession aufbringen sollten, die sich der schwed. Assistenz und Hilfe
bedient hätten. Falls Schweden ein Pfand bis zur Bezahlung der Satisfaktion verlange, solle eher
ein mecklenburgischer als ein pommerscher, und zwar ein vom Meer abgelegener Ort gewählt
werden. Ein abweichendes Votum führte Kursachsen: Nach Ansicht des sächsischen Kf.en sollte
die schwed. Satisfaktion von Brandenburg, Pommern und Mecklenburg ausgehandelt werden
(Druck des Ga. s: Londorp IV, 580–599, speziell 592ff.; s. Haan , 155–167, 170).
solches nur soweit, wordurch die satisfaction geschehen sollte, zu acceptiren
undt also quoad utile zu verstehen. Wollte derowegen nochmals zu bedenk-
ken gegeben haben, ob es nicht biß uff weitere erläuterung anstehen zu laßen
undt mit weinig worten zu setzen, das mann derselben erwarten wolle. Ihre
churfürstliche durchlaucht würden sich ja so weinig zur satisfaction verste-
hen als Braunschweig Lüneburg, es möchte auch hinaußgehen, wie es wolle,
wie dann auch kein fürst dem andern in seinen seckel votiren könte. Die
catholischen weren ursach zu diesem kriege, die möchten satisfaction thun
etc. Wiewol nun ihre churfürstliche durchlaucht von den evangelischen stän-
den sich nicht separiren würden, hette er doch in omnem eventum bedingen
undt reserviren wollen undt müßen, das, wann es gleich so weit kerne undt
die Kayßerlichen undt leut undt lande willigen wollten, er doch darauff nicht
würde oder könte consentiren oder schließen helffen.
6. Mit dem reservato aber a parte statuum hette es nunmehr seine richtigkeit
undt weiter darbey kein bedencken.
Wegen der deputation an die herren Schwedischen, so Wetterau fürgeschla-
gen , hielte er auch darfür, das es nicht allein vergeblich, sondern auch nicht
rathsamb, sintemal es nur nachdencken geben würde.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. 1. Was das hochlöbliche direc-
torium wegen außlaßung des praedicats „wolgemeldte“ erinnert, deme con-
formire er sich, es were dann, das es ratione legatorum diversi status etc.
geschehe etc.
(Interlocuta:) Sie würden itzo nicht nach ihren stande, sondern als legati con-
sideriret etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. 2. Billich sey es undt recht,
ihrer Kayßerlichen mayestätt allen schuldigen respect zu erweisen undt dero-
selben sowol als den cronen gebührenden danck zu sagen, welches dann mit
weinigen undt dienlichen worten geschehen könte etc.
3. Causas belli betreffend, werden sich dieselbe in progressu tractatuum, son-
derlich in puncto gravaminum, wol finden, undt hielte er ex parte Meckeln-
burg darfür, es würden die Kayßerlichen ministri nicht ungleich auffnehmen
können, weil sie hiebevorn reichsfürsten undt stände verjagt undt von landt
undt leuten votiret, das mann ihnen wiederumb die warheit sage, doch das es
gleichwol moderate geschehe etc.
4. Könten uff den fall, wie Pommern erinnert, wann es mündtlich nicht ver-
fangen wollten, noch mehr rationes pro mediatis angeführet werden.
5.
selben nicht gar zu repudiiren, wie er dann daßjenige, was Pommern undt
Sachßen Lawenburg de passibus utilibus acceptandis erinnert, für rathsamb
befinde.
6. Nicht weiniger könte mann sich auch der reservation undt clausularum
salutarium bedienen etc.
7. Hielte er auch darfür, das die von den herren Wetterawischen vorge-
schlagne deputation zu frühzeitig, dann sie würden doch ohne fürhergehende
communication mit den herren Frantzosen wie auch, ehe die salvi conductus
pro mediatis richtig, nicht weiter in handlung treten oder sich ferner herauß-
laßen .
8. Ratione ordinis, ob deßen zu gedencken, sey er indifferent.
Hessen-Kassel. 1. Die dancksagung undt curialia betreffend, stelle er dem
directorio [ anheim ] , wie kurtz als möglich es zu faßen, doch das es nun auff
gegenwärtige tractaten eingerichtet werde.
2. Causae belli müsten suo loco, sonderlich in puncto amnestiae et satisfactio-
nis , glimpfflich berühret werden.
3. Die ordnung were in denen propositionibus undt resolutionibus schon ge-
macht , derowegen unnötig, deren weiter zu gedencken, sondern allein nach-
zufolgen .
4. Was die rationes in puncto salvorum conductuum pro mediatis anlanget,
könne anstehen, biß die deputation bey den herren Kayßerlichen vorüber.
Sollte es nochmals recusiret werden, könte es nicht schaden, dieselbe noch-
mals schrifftlich zu berühren.
5. Die Schönbeckischen tractaten könten nicht mit stillschweigen vorbeyge-
gangen werden, sintemal dieses die quaestio sey, ob die stände dran zu alligi-
ren . Nun sey aber bekant, das es nur ein project undt vorschläge gewesen,
dahero es auch niemandt verbinden könte. Keme es zur handlung, müste
mann sehen, das es uber die evangelischen nicht allein hinaußgienge, würde
mann sich aber der Schönbeckischen handlung in passibus utilibus bedienen
können, were es gut, undt würde die zeit es geben, mit dem anhang, das ihre
fürstliche gnaden dero satisfaction ihr auch bevorhielten etc.
6. Was sonst die reservation anlanget, sey dieselbe nicht mehr als billig. So
könte auch dem wort „bedencken“ das wort „meinung“ zugesetzet werden,
das wort „endern“ aber were nicht außzulaßen, dann es sey ein stück des
reservats.
7. Des directorii erinnerung wegen des tituls „wolgemeldt“ ließe er ihme ge-
fallen , zumaln herr Salvius dergleichen hiebevorn höfflich resentiret hette.
8.
rückständiger capitum würde es wol vergebens sein etc.
Sachsen-Lauenburg. 1. Curialia weren zwart ein ehrenwerck, darinnen
mann nicht leicht könte zuviel thun, gleichwol könte mann sich auch nicht
darfür bedancken, was noch nicht danckenswerth sey, derowegen die danck-
sagung nur uff diese tractaten zu restringiren etc.
2. Müsten die causae belli suo loco, sed moderate gedacht werden, zu dem
ende, damit mann nichts uff sich weltze etc.
3.
gestellet sein.
4. Quoad rationes pro statibus mediatis placebat distinctio, das, wann es
durch mündtliche zugemüthführung nicht sein wollte, dieselben schrifftlich
beyzubringen, doch mit dem moderamine, wie vor berühret, das niemand
dardurch praejudiciret werde etc.
5. So weren auch die Schönbeckischen tractaten nicht totaliter zu verwerffen,
sondern künfftig utiliter zu acceptiren undt den cronen remonstration zu
thun. Die sich zwart daran nicht groß kehren würden, weil sie ohnedes set-
zen : „praesenti rerum statui accommodatos“
Bezug auf schwed. Proposition II, [ Prooemium ] ( Meiern I, 436 ).
mann dieselben wol ad passus utiles restringiren undt sich deren utiliter be-
dienen könte. Wann mann aber frage, was die Schönbeckischen tractaten ei-
gentlich seyen, so weren zwart dreyerley project
Unklar, welche Projekte gemeint sind. Grundlage der schwed.-kursächsischen Verhandlungen
war ein 17-Punkte-Entwurf Oxenstiernas, den dieser dem Kf.en am 16. September 1635 vor
Magdeburg übergeben ließ (Druck: Londorp IV, 511; s. Dürbeck , 63; Haan , 41). Das
sogenannte „Schönebecker Projekt“ datiert vom 28. September 1635 (s. [ Nr. 24 Anm. 14 ] ).
Weitere Projekte Oxenstiernas entstanden während des mecklenburgischen Vermittlungsversu-
ches (s. oben Anm. 37), nämlich: Deß Herrn Reichs=Cantzlers und Evangelischen Bunds
Directoris Excell. erstes project oder Vorschlag / die Friedens-Puncten betreffend Herrn
Hertzog Adolph Friederichs zu Mechlenburg F. Gn. zugestellet / in Stralsundt den 18.
Novembr. styl. vet. Anno 1635 (Druck: Londorp IV, 528ff); und: Ihrer Excellenz deß
Herrn Reichs-Cantzlers und Directoris anderwerts oder zweytes Project, Herrn Hertzog
Adolph Friedrichs Fuerstl. Gn. eingehändigt (Druck: Londorp IV, 535f.).
Schwedischen deßwegen von den herren Kayßerlichen declaration begehret,
welches sie meineten
nes , sondern das gantze verfaßete werck undt die gesambte tractaten, so da-
mals fürgangen etc.
6. Die reservatio statuum were billich in acht zu nehmen suoque loco mit
weinig worten zu inseriren, dann es möchten sich noch mehr angeben, deren
interesse auch in acht zu nehmen etc.
7. Könte dem wort „gutachten“ das wort „meinung“ undt darneben auch
dieses: „dem reichsherkommen gemeß“ hinzugesetzet werden etc.
8. Was aber das wort „endern“ betrifft, were wol zu wüntschen, das es deßen
nicht bedürffte, doch könte es wol stehenbleiben, dann mann wüste nicht,
was noch in einen undt andern möchte zu endern fürkommen etc.
9. Fernerweite erklärung von den herren Schwedischen zu begehren, were
unnötig undt würde nicht allein vergeblich sein, sondern es dürffte sich auch
umbkehren, das sie ehe der stände gedancken undt declaration begehren
möchten, wie er schon votiret habe. Sollten sich auch die herren Schwedi-
schen vorhero erklären, möchte den ständen dardurch nicht allerdings ge-
holffen sein, derowegen dann am besten, daß sie das meiste von der stände
meinung undt bedencken wüsten, damit sie es in ihre replicam mit hinein-
bringen könten.
Anhalt. 1. Curialia könten nicht schaden. Mann pflege offtmals einen zu
dancken für daßjenige, was er gethan undt was er noch thun solle etc.
2. Was die causas belli anlange, wolle er sich suo loco erklären.
3. Der Schönbeckischen tractaten halber conformire er sich mit dem directo-
rio undt andern, die denselben beystimmen. Sehe nicht, wann mann gleich
dieselben acceptirte, wie mann die herren Schwedischen vinculiren wolle,
dann es were ja keine obligatio verhanden, undt hetten sich die zeiten seit-
hero sehr geendert etc.
4.
nichts außrichten.
5. Könte nicht schaden, das uff allen fall die rationes pro mediatis, so Pom-
mern undt Sachßen Lawenburg angeführet, kürtzlich inseriret werden.
Wetterauische Grafen. Hetten weinig zu erinnern, sondern conformir-
ten sich undt ließen 1. die curialia dem hochlöblichen directorio anheimbge-
stellet sein.
2.
mann darmit verfahren oder erwarten wolle, biß von Münster resolution zu-
rückkomme .
3.
ereugnen, da sie in alle wege allegiret werden müsten, doch cum moderamine
nur culpam zu decliniren, undt das hergegen die catholischen sehen, daß sie
ursach an allem unglück weren etc.
4. Placebat distinctio domini Megapolitani, das erstlich die rationes pro me-
diatis mündtlich anzuführen, hernach aber, wann solches nicht verfienge,
schrifftlich zu repetiren etc.
5. Gleichwie die Schönbeckischen tractaten nicht gantz praeteriret werden
könten, also weren sie doch in passibus utilibus zu acceptiren etc.
6. Ließen sie es bey dem beliebten reservato statuum auch bewenden.
7. Zu setzen „gutachten undt meinung“,
undt könte 8. das wort „endern“ wol stehenbleiben, doch das es late undt
nicht stricte de totali mutatione verstanden werde etc.
9. So bleibe es auch bey dem praedicat „hochgemeldt“ propter respectum
principalium, denn es werde beyden der titulus excellentiae gegeben etc.
10. Letztlich conformirten sie sich auch wegen der deputation an die herren
Schwedischen, das es darmit als zu frühzeitig anstehen möchte.
Magdeburgisches Direktorium. Die puncta hetten per maiora ihre
richtigkeit. Würde unnötig sein zu repetiren, sondern allein zu sehen, wie es
einzurichten undt ob sie hernach darmit zufrieden etc. Hetten verhofft, wei-
ter zu progrediren, stelleten zu allerseits beliebung, ob mann nach mittag
wieder zusammenkommen wollte etc.
Placebat: hora 2. post meridiem.
nun nichts anders zu thun sein, als in dem auffsatz fortzufahren undt die
puncten für die handt zu nehmen. Dann wie ihnen allerseits wißendt, sey
zu eylen, sonderlich weil Österreich schon herüben
Hinweis auf die Ankunft Richtersbergers (s. [ Nr. 29 Anm. 22 ] ).
ruption gebe. Stünde demnach dahin, ob mann nicht kürtzer durchkom-
men undt eines geschwindern modi sich vergleichen könte. Dann obzwart
einen iedem, seine beyfallende erinnerungen quovis loco et tempore bey-
zubringen , freystehe, so were doch vielleicht dieses ein mittel, das, wann
etwas fürkomme, darmit die andern einig, ein ieder, wer zumal nichts dar-
bey zu desideriren oder zu erinnern, ohne weitläufftige recapitulation sich
darmit conformire, inmaßen solches zu mercklicher maturation gereichen
würde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ließen ihme solches auch gefallen
undt hielten selbst darfür, es were zu eylen etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Unnötig were es, weitläufftige
recapitulation zu machen, sondern könte ein ieder seine meinung kürtzlich
beybringen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Were ein sehr guter vorschlag, weil in propatulo sey, das mann eylen müße,
dahero er sich mit dem directorio allerdings conformire.
Pommern-Stettin und Wolgast. Es sey nicht ohne, das mann ursach
habe zu eylen, gleichwol aber, weil es eine hochwichtige sache, da eines undt
anders wol zu examiniren undt in acht zu nehmen, so müste mann auch se-
hen , das mann sich nicht praecipitire, quia praecipitantia iniustitiae noverca
etc. Das Österreichische directorium könte keinen eintrag thun, undt wann es
gleich morgendes tages zu rath ansagen ließe, so hette mann doch leichtlich
exceptiones fürzuschützen etc. Diese woche, hoffte er, wolle mann wol dar-
mit fertig werden, undt könte kommen, das ein ieder sein votum hernach
schrifftlich übergeben müste etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Consentiebat, doch das praeci-
pitantz verhütet werde.
Hessen-Kassel. Gleichergestalt, wo nichts zu erinnern.
Sachsen-Lauenburg. Je compendiosius, ie beßer, doch das ein ieder in
sachen von notturfft undt importantz zu hören etc.
Anhalt. Was einmal gesagt, dürffte nicht noch einmal gesagt werden.
Wetterauische Grafen etc. Transibant.
Magdeburgisches Direktorium. Also würde nun im nahmen Gottes
zum 1. articul zu schreiten sein, welcher de cessatione armorum handle. Da
die Kayßerliche declaration
Gemeint ist die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad I. ( Meiern I, 618 f.).
halte, alß
1., das mann die stände zu impliciren suche,
2., das der terminus ad annum 1630 restringiret werde etc.
Gemeint ist das Jahr des Kriegsbeginns ( Meiern I, 619 ).
Nun hetten die herren deputati solches alles wol erkennet undt den articul
fürsichtig gefaßet, dahero sie auch an ihrem ort nichts sonderlichs darbey zu
erinnern hetten, alß (1.) ad § „Was nun die beyden“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. I. ( Meiern I, 742 ). Das Incipit heißt korrekt: Was nun die hochloeblichste beyde.
sey, das die cronen das Reich nicht für feinde hielten, ob nicht zu addiren, das
auch deroselben außgelaßene propositiones keine hostilität gegen die stände
in sich hielten etc.
(2.) Ad § „Die herren Kayßerlichen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. I. ( Meiern I, 742 ).
führet , das dem geliebten vaterlande fürträglicher sey, sich dergleichen
frembden händel zu entschlagen, dahin dann noch in alle wege zu sehen,
zumaln uffm newlichsten reichstag von etzlichen dahin incliniret worden.
Doch stelleten sie unvorgreifflich dahin undt zu fernern nachdencken, ob
nicht hinzuzusetzen, das, wann Teutschlandt erst beruhigt undt soviel ohne
praejuditz des Teutschen wesens geschehen könne, mann auch andere gerne
vergleichen helffen undt sich interponiren, sonderlich aber Franckreich undt
Spanien an die handt gehen wolle, damit auch zwischen ihnen friede gestifftet
werde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Referirten sich anfangs uff den uffsatz
undt befünden darneben des hochlöblichen directorii erinnerungen nicht un-
erheblich .
(1.) Könte nicht schaden, in specie zu gedencken, das auß der cronen propo-
sitionibus nichts feindtliches wieder das Reich zu verspüren, sondern viel-
mehr deßen beruhigung darinnen gesucht würde etc.
(2.) Ließen ihnen auch die oblation gegen andere königreiche undt potentaten
gefallen, doch [ nur ] soviel möglich undt ohne praejuditz des Römischen
Reichs geschehen könte etc.
Sachsen-Weimar und Eisenach. Wie Sachsen Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
item suo loco et ordine Baden-Durlach. Wie das directorium.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette nicht unterlaßen, die beyden er-
sten articul mit fleiß zu durchlesen undt zu examiniren. Da er dann beym
ersten gleichßfalls vernommen, das das Spanische wesen mit impliciret wer-
den wolle. Da doch die cronen großen unterscheid machten undt weder von
Franckreich noch von Schweden der cron Spanien in ihren propositionibus
gedacht werde, sonderlich aber der cron Schweden intent dahin gehe, das,
wie sie mit Spanien nicht zerfallen, allso auch die negotia nicht confundiren
wollten etc. Were derowegen am besten, in terminis propositionum zu blei-
ben undt der frembden kriege nicht zu gedencken, zumaln diese beyde erste
punct basis horum tractatuum seyen, darauff das andere alles gesetzet undt
gebawet werden müße. Zuförderst undt haubtsachlich befinde sich das thema
dahin resolviret, das sowol ihre Kayßerliche mayestätt als die cronen darin-
nen einig, das der krieg hin- undt beyzulegen. Wie aber undt welchergestalt,
da finde sich noch ziemliche discrepantz. Sintemal ihre mayestätt verstünden
es separative, das nur mit den außwärtigen friede zu machen, die cronen aber
verstünden es cumulative, das auch von der innerlichen beruhigung gehandelt
undt zugleich mit den ständen tractiret werden müste. Derowegen ihre Kay-
ßerliche mayestätt zu erinnern, damit es darbey gelaßen werde, wie es die
Schwedischen projectiret. Hergegen aber, weil die cronen von der cron Spa-
nien gantz nichts gedencken, derselben mention ad articulum 3 propositionis
Gallicae rejiciret werde.
Hielte demnach darfür, das 1. in genere zu setzen, wo ihrer Kayßerlichen
mayestätt undt der cronen intention ratione ipsius belli etc. discrepiren;
2. in specie anzuzeigen die discrepantz ratione personarum, indeme die cro-
nen allein Imperatorem et domum Austriacam benennen, ihre mayestätt aber
die cron Spanien mit darzugesetzet.
3. Wie es ratione temporis zu verstehen, das also dieser articul in etwas zu
extendiren undt die notturfft darbey zu remonstriren etc.
S achsen-Altenburg und Coburg. Ratio, warumb der Spanischen sachen
hier mit gedacht, sey diese:
1. Weil die herren Kayßerlichen es in ihrer declaration mit gesetzet,
2. dieweil sie die wort „confoederirten undt adhaerenten“
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad L ( Meiern I, 618 ). Dort
wird von den Föderierten und Adhärenten beider Kriegsparteien gesprochen.
verstehen könten, sintemal ja unter ihrer mayestätt confoederirten undt ad-
haerenten fürnehmlich Spanien were etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Nichtsdestoweiniger könte ihrer ma-
yestätt remonstriret werden, das, gleichwie die cron Schweden nicht gestän-
dig sey noch ihre intention dahin gehe, das sie mit Spanien iemals krieg ge-
habt oder noch feindtseeligkeit halten wollten, so könten noch viel weiniger
die stände sich darzu verstehen, das sie sich in solche kriege mit sollten impli-
ciren laßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sie, die deputirten, hetten nicht praecise [ ordinem ] cuiusque propositionis,
sondern materiae observiret etc. Fragten nicht darnach, wo es in propositione
stünde, sed sufficere semel tractari materiam, sonst kerne ein ding offt zweymal.
Pommern-Stettin und Wolgast. Die materiae würden aber confundiret.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
So möchte es wol confusion geben, wann ein ding zweymal kerne etc.
Undt was sonst noch mehr für interlocuta gefielen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Stellete es zwart dahin undt ad maiora,
wie es etwan zu setzen, hielte aber seinestheils nochmals dafür, das der 2.
punct der Schwedischen vom 3. punct der Frantzösischen proposition zu se-
pariren etc.
Finde sonst, das bey dem 1. articul die causae belli berühret würden. Weil
nun solches heute ja so beliebet worden, so müste solches also mit allen umb-
ständen geschehen, damit es künfftig keinen dubium sensum gebe. Were also
in denen gedancken, das der § „Undt obwol“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. I. ( Meiern I, 742 ).
beybehaltung der Kayßerlichen undt ligistischen waffen“; item inserendum
„das mann nach gedempffter Manßfeldischen undt anderer unruhe
Mansfeldische Unruhe: Benannt nach dem Söldnerführer (Peter) Ernst II. Gf. von Mansfeld,
der seit August 1618 im Dienst der böhmischen Ständeregierung gestanden hatte, dann, selbst
geächtet, im Auftrag des ebenfalls geächteten Kf.en Friedrich 1621 in der Pfalz gekämpft und
1622 einen Verwüstungsfeldzug durch das Elsaß und Hessen-Darmstadt geführt hatte. Mit
Truppen, die von ihm im Auftrag Englands und Frk.s angeworben worden waren, trat er im
Juni 1625 in den Dienst Kg. Christians IV. von Dänemark. Von Wallenstein im April 1626
vernichtend geschlagen, konnte er schnell eine neue Armee aufstellen, mit der er in Böhmen
und Schlesien einfiel. Er starb im November 1626 beim Versuch, über Venedig nach England
zu gelangen ( Heinisch , Mansfeld, 80f.; Kampmann , Reichsrebellion, 20, 31, 75).
auch nach geführten krieg undt gemachten friede mit Dennemarck
Nachdem seit 1623 Ligatruppen an der Weser standen, war dort im Juli 1625 durch Zusam-
mengehen Kg. Christians IV. von Dänemark, Mansfelds und niedersächsischer Reichsstände
der Krieg in Gang gekommen. Dieser dän. Krieg wurde mit dem ksl.-dän. Frieden von Lü-
beck (s. [ Nr. 28 Anm. 8 ] ) beendet ( Repgen , Dreißigjähriger Krieg, 171f).
noch ihre königliche mayestätt in Schweden uff des Reichs boden kommen,
die stände einen weg alß den andern überzogen etc.“ Dann wann mann ja die
causas belli setzen undt examiniren wolle, so müße es extense undt so ex-
presse geschehen, damit mann es eigentlich verstehen könne etc. So ad verba
„Böhmischem unwesen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. I. ( Meiern I, 742 ).
kriege“, et ad ista „nichts zu schaffen gehabt“ addendum putabat „noch
derzu undt der dardurch erfolgten unruh ursach gegeben“. Nicht weiniger in
sequentibus ad verba „sindt endtlich etc. stände des Reichs“ könte hinzuge-
setzet werden: „sonderlich durch publicirung des Kayßerlichen edicti
Gemeint ist das Restitutionsedikt von 1629 III 6 (s. [ Nr. 19 Anm. 16 ] ): Bewogen durch die
Furcht, die es weckte, seien die ev. Reichsstände zum Leipziger Konvent 1631 zusammenge-
treten .
deßen furcht“, das also dergestalt die differentz respectu ipsius belli causa-
rumque eiusdem exprimiret würde.
2. Hette er vermeinet, das die differentia personarum expresse et in peculiari
paragrapho zu setzen, dann darauff bestünde das vornehmste. Stünde dero-
wegen zu fernerm nachdencken, ob nicht sub finem istius paragraphi post
verba „sich nicht halten undt declariren“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. I. ( Meiern I, 742 ). Gemeint ist: die Reichsstände können und wollen sich nicht für
Feinde der Kronen halten und deklarieren.
etwan folgendergestalt anzuführen: Dann obwol theils derselben den Prager
schluß angenommen, so ist doch solches eintzig undt allein in hoffnung undt
zu beförderung des lieben friedens, gantz undt gar aber nicht, in newen krieg
sich zu impliciren, viel weiniger aber, in des haußes Spanien undt Lothringen
sachen zu immisciren, angesehen gewesen etc. Wie dann auch die hochlöbli-
che cronen deren keine erwehnung gethan als nur in genere sub nomine con-
foederatorum . Derowegen dann die Spanische sache nochmals gantz zu sepa-
riren undt ad articulum 3 zu remittiren etc.
Darauff folge dann die 3. differentz ratione termini a quo, da zwart nothwen-
dig die formalia, wie sie gesetzet, zu behalten, doch könte etwann ad verba
„von anno 1618 erholen müßen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. I. ( Meiern I, 742 ). Gemeint sind die Friedensverhandlungen.
obigen angeführten ursachen, sondern auch, weil dieser außwärtige krieg ab
internis motibus nicht zu separiren“, et alia, quae legebat prolixius etc. Müste
demnach alles explicite et extensive gesetzet werden, dann sonst möchte
mann den cronen objiciren, weren sie doch anno 1618 noch nicht in den waf-
fen gewesen etc. So weren es auch 3 diversi articuli, als
1. de bello Germanico componendo,
2. de pace reducenda et stabilienda,
3. de bellis sive negotiis exteris,
darumb dann solche 3 articul nicht zu confundiren. Atque haec ad articulum
1. Ad 2.:
M agdeburgisches Direktorium. Es were itzo nur der 1. articul in umb-
frage gestellet etc.
Darbey es dann Pommern auch bewenden ließe etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Auß der herren Sachßen Al-
tenburgischen , Weinmarischen undt Braunschweig Lüneburgischen hoch-
vernünfftigen votis hette er wargenommen, das sie des Magdeburgischen di-
rectorii votum secundiret, hergegen aber auch auß des herrn Pommerischen
abgelegten voto deßen sonderbare sorgfalt circa tres istas differentias ratione
ipsius belli, personarum et temporis verspüret. Undt hielte unvorgreifflich
darfür, das solche vernünfftige gedancken wol zu consideriren weren. Wann
er aber betrachte, das die Kayßerlichen herren plenipotentiarii ihre resolu-
tion den ständen übergeben, umb ihr gutachten darüber zu entdecken, so
könte dieses ratione personarum wol vorbeygangen werden. Dann der
Schwedischen proposition sey nicht den ständen, sondern denen herren
Kayßerlichen außgestellet, die Kayßerlichen aber hetten ihre resolutiones
den ständen exhibiret. Weil nun dieselbe stracks die personas conjungiren,
so hetten die herren deputirte nicht unrecht gethan, das sie dieselben
gleichsfalls conjungiret. Dahero er mit denselben dahin schließen wollte, es
were gnug, das es also gesetzet sey, das mann sich für der cronen feinde
nicht declariren könne.
Was sonst Pommern wegen des Dennemärckischen krieges erwehnet undt
das die causae belli so gar specifice zu deduciren, hette zwart seine considera-
tion , wann nicht dieses im wege lege, das mann sich a parte des Niedersäch-
ßischen creißes
krieg mit dem Kayßer mischen wollen, wie seine fürstliche gnaden etc. sich in
dero apologia gnugsamb erkläret hetten. So were zwart auch die erinnerung
post verba „erholen müßen“ in consideration zu ziehen, doch das des Prager
friedens darunter nicht gedacht werde etc. Im übrigem conformire er sich mit
Sachsen Altenburg, Weinmar, Braunschweig Lüneburg undt andern gleich-
stimmenden votis etc.
Hessen-Kassel. Was die zwo ersten fragen betreffe, conformire er sich mit
den directorio, auff des herren Pommerischen monita aber ratione ordinis et
differentiarum wie Meckelnburg. Dann weil der cronen propositiones nicht
den ständen insinuiret, in den Kayßerlichen resolutionibus aber, so den stän-
den außgestellet, der Spanischen sachen mit gedacht werde, so were dahero
nicht unrecht, daß mann der ordnung nach gehe etc.
Sonst aber, ob die causae belli beßer zu deduciren, laße er ad maiora gestellet
sein.
Wegen des Prager friedens aber wol gut, die exception beyzeit zu beneh-
men
dann vermuthlich noch eigentlichen undt in specie in consideration kommen
würde, ob derselbe zu cassiren etc.
Sachsen-Lauenburg. Auff die beyden puncten conformire er sich mit
dem directorio, undt were wol, soviel die Pommerischen monita antrifft,
nicht so gar ungerathen, das mann das werck tam ratione causarum quam
personarum et temporis beßer examinirete. Quo loco vel ordine nun eines
undt anders anzuführen, müße er zwart bekennen, das das werck wol alia
methodo disponiret werden können. Weil mann aber einmal der herren Kay-
ßerlichen methodo nachgehen wollen undt dann dieselbe in beyden articuln
Die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II nennt Spanien in Art. 1 und 2 ( Meiern I,
618f .).
der cron Spanien gedacht, so were demselben zu inhaeriren undt könte nicht
schaden, das die stände die propositiones ratione unius eiusdemque materiae
cumulireten etc. Im übrigem sey der limitation schon gnug begegnet etc. Ra-
tiones anzuführen, sey unnötig etc. Die unruhe sey freylich durch die
schlacht uffm Weißenberge
Gemeint ist die Schlacht am Weißen Berg (s. [ Nr. 24 Anm. 37 ] ).
leider noch vor augen etc. Wie dann diese undt andere monita das hochlöbli-
che directorium pro sua discretione beobachten würde etc.
Anhalt. Was die beyden puncta anlange, conformire er sich mit den directo-
rio undt hette darbey nichts sonders mehr zu erinnern etc. Stünde dahin, ob
nicht bey dem termino a quo dieses pro ratione mit anzuführen, das mann
schon anno 1635 bey auffrichtung des Prager friedens den terminum anno
1630 gesetzet
wormit aber die cronen nicht zufrieden gewesen, sondern der krieg darüber
nur mehr angegangen were. Darumb der terminus de anno 1618 genommen
werden müste, sonst were gantz keine hoffnung eines beständigen friedens zu
machen etc.
Wegen der cron Spanien hette er zwart die nachricht nicht gehabt, was die
herren Schwedischen privatim gedacht. Hette vermeinet, es were unter Öster-
reich mit zu verstehen, also das, wann Österreich genennet, Spanien allzeit
mit darunter begriffen würde. Hielte zwart auch hochnötig, sich in die Spani-
sche sachen nicht zu impliciren, scheinete aber, als wann es die cron Schwe-
den articulo 2. selbst thue
Nach schwed. Proposition II, Art. 2, zählt der Kg. von Spanien zu jenen, unter denen der
Friede erneuert und befestigt werden soll ( Meiern I, 436 ).
tuum wieder alle mißverständtnüß verwahre undt die notdurfft mit exemplis
remonstrire.
zu begegnen, damit mann sehe, das der stände keiner denselben so crude et
absolute angenommen etc.
Im übrigen mit den vorsitzenden sich conformirendt etc.
Sonst hetten auch ihre fürstliche gnaden herr pfaltzgraff Philip Ludwig zu
Lautern undt Simmern
Gemeint ist Ludwig Philipp, Pgf. von Simmern (1602–1655), Bruder des 1621 geächteten
Kf.en Friedrich V. von der Pfalz, nach dessen Tod (1632) er kurpfälzischer Adm. und Vor-
mund seines Neffen Karl Ludwig wurde. Im PF wurde die pfälzische Frage ausgeklammert
und damit seine und seines Neffen Restitutionsansprüche übergangen. – Pfalz-Simmern und
Lautem standen im FR zwei Virilstimmen zu ( Rödel , 415f.; Schindling / Ziegler , Kur-
pfalz , 10).
wiewol es noch uff seiner gnädigen fürsten undt herren zu Anhalt
Gemeint sind die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir, Friedrich und Johann von Anhalt
(s. [ Nr. 7 Anm. 20 ] ).
beruhe, alldieweil aber ihre fürstlichen gnaden ihn anderweit ersucht, ad inte-
rim dieselben zu übernehmen, so wolle er diß sein votum wegen Pfalz-
Lautern und Simmern, doch suo loco et ordine, das es denenselben am
vorsitz nicht praejudicire, wiederholet haben etc.
Wetterauische Grafen. 1. Bey dem wort „adhaerenten“ habe mann
sich wol fürzusehen, damit mann nicht in die außwärtigen kriege immisciret
werde etc. Damit es aber auch nicht das ansehen habe, als wann mann ihrer
Kayßerlichen mayestätt gar auß banden gehen wollte, so könten sie sich gar
wol vergleichen, das eine solche oblation beyzusetzen,
Teutschlandt friede gemacht sey etc.
2. Damit die herren Schwedischen keine ombrage faßeten, als wann mann sie
für feinde achtete, hielten sie dafür, mann hette sich wol zu verwahren, das
mann sich evangelischentheils in den krieg nicht immisciret hette, sondern
mit gewalt darzu gezogen were, könten auch nicht befinden, das die cronen
wieder das Reich krieg geführet etc.
3. Ad verba „non obstantibus ullis prioribus pactis“
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 1 ( Meiern I, 436 ).
lein die pacta zwischen ihrer Kayßerlichen mayestätt undt den ständen, son-
dern auch zwischen catholischen undt evangelischen, ja unter evangelischen
ständen selbst zu cassiren etc.
4. Ob circa terminum a quo mehr rationes anzuführen, stelle er dahin, undt
könte vielleicht unter andern rationibus auch diese mit angeführet werden,
anfahe.
Wegen Lothringen hette das hauß Naßaw Saarbrücken specialgravamina
Nassau-Saarbrücken warf Lothringen vor, die Gft. Saarwerden und die Vogtei Herbitzheim
widerrechtlich okkupiert zu haben (s. Meiern I, 833 ).
deren suo loco zu gedencken, sie ihnen hiermit wollten reserviret haben. Im
übrigen cum maioribus.
herren principaln würden es placitiren.
Magdeburgisches Direktorium. Die ersten beyden puncta hetten ihre
richtigkeit etc. Soviel aber des herren Pommerischen monita betreffe, als 1.,
das unter den 3 puncten oder articuln wol zu distinguiren, hielten sie darfür,
das die herren deputirte zuförderst uff die Kayßerliche resolution gesehen,
undt weil dieselbe allhier der cron Spanien gedacht, hetten sie derselben in-
haeriret undt das periculum praecaviren wollen. Dann von den frembden cro-
nen hette mann sich nichts zu befahren, sondern allein fürzusehen, das es von
denen herren Kayßerlichen nicht eingeschoben werde etc. Mann wiße wol,
wie es für diesem hergangen undt wie mann immer die stände gerne in
frembde händel mit einmengen wollen. Weil es nun wieder also angefangen
werde, so hette mann sich desto mehr in acht zu nehmen undt daßelbe zu
praecaviren. Zudeme sey es also per maiora geschloßen worden, das es bey
dem auffsatz zu laßen etc. Bey dem wort, da gesetzet werden sollte: „undt
obwol scheinet“ , wüsten sie nicht, ob dardurch die intention erreichet
werde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Mann müße es wol distinguiren: Causa belli were freylich noch nicht auffge-
hoben gewesen undt müste vera causa von anno 1620, solang der Böhmische
krieg undt die union gewehret, hergezogen werden, doch were deßwegen un-
nötig undt hetten ihre Kayßerliche mayestätt nicht ursach gehabt, deßwegen
gantz Teutschlandt zu überziehen. So hette auch das Danische wesen mit der
Böhmischen unruh gantz nichts zu schaffen, dann das were nurt ad averten-
dum undt pro defensione des Niedersächßischen creißes angesehen gewesen
etc.
Hierbey gefielen von Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach undt an-
dern etzliche interlocuta von cassirung der union anno 1620 zu Ulm
In Ulm wurde am 3. Juli 1620 ein Vertrag zwischen Bayern als dem Vertreter der Liga und dem
Mgf.en von Ansbach als dem Vertreter der Union geschlossen, der beide Parteien zur Neutralität
innerhalb des Reiches, nicht aber in Österreich und Böhmen verpflichtete. Die Mitglieder der
Union nahmen diesen Vertrag an, da der Hg. von Bayern mit dem Ligaheer vor Ulm erschienen
war und in seinem Begehren nach einem Nichtangriffspakt durch eine frz. Gesandtschaft un-
terstützt wurde. Eine Folge des Ulmer Vertrages war, daß sich das Ligaheer ungehindert durch
die Union nach Österreich und Böhmen wenden konnte ( Albrecht , Zeitalter, 382; Druck des
Vertrages: Londorp II, 48; DuMont V.2, 369; Lorenz , Quellen I, Nr. 85).
dann den verlauff deßelben umbständig referirete etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wann mann causas belli examiniren
wolle, so examinire mann sie recht etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Erinnerte ihn seines vorigen voti, das, wo es nicht nötig, mann es nicht so
scharff examiniren sollte etc. Hetten derowegen mit großen fleiß undt behut-
sambkeit also gesetzet, weil es zeit gnug sey, wann es zur disceptation
komme, undt were ihme sehr schwer worden, diesen punct so cum modera-
tione auffzusetzen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ob es etwan also einzurichten, das pro
verbo „erreicht“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens (wie
oben Anm. 1), Ad Art. I. ( Meiern I, 742 ), wo gesagt ist, daß die Böhmische Unruhe durch
die Schlacht am Weißen Berg ihre Endschaft erreicht habe.
so vieler waffen nicht were vonnöthen gewesen“.
Placebat omnibus etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wann ihre Kayßerliche mayestätt nur einen reichstag gehalten undt den Pala-
tinum citiret hette, so hette es können stracks beygeleget oder ja, wann er
sich nicht hette accommodiren wollen, nomine totius Imperii mit 10.000
mannen außgeführet werden, das es keiner 100.000 mann, die hernach ihre
mayestätt beysammengehabt, würde bedurfft haben.
Worauff noch etzliche interlocuta ergiengen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Sonst das übrige, was Pommern ferner
erinnert, weren alles gute sachen, undt würden sonder zweiffel die herren
deputati es gleichergestalt erwogen, aber vielleicht bedencken gehabt haben,
alles so weitläufftig zu deduciren, wie dann etzliche sachen wol an einen an-
dern ort könten gebracht werden. Weil nun die maiora den auffsatz beliebet,
so hette es darbey sein verbleiben, undt were das übrige suo loco et tempore,
wann es vielleicht zur disceptation kommen undt nach dem, [ wie ] es die ma-
teria geben würde, anzuführen etc.
Was sonst Anhalt wegen des termini a quo undt das des Prager friedens pro
exemplo zu gedencken, erinnert, stünde dahin undt könte wol inseriret wer-
den , wiewol es die cronen ohnedes wol bringen würden.
B raunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sie hetten des Prager friedens deßwegen nicht gedencken wollen, 1. in hono-
rem Chursachßen, 2. undt weil durch die erledigung derer gravaminum eo
ipso der Prager friede auffgehoben würde. Dahero sie vermeinet, weil der ef-
fectus zu erhalten, wollte mann dergleichen acerba verba nicht gerne gebrau-
chen etc.
Interlocuta: Wann es gleichwol darzu komme, so müste doch der Prager
friede undt das edict in specie undt nomine tenus cassiret werden.
Magdeburgisches Direktorium. Was fernert Anhalt wegen der Spani-
schen sachen erinnert, sey gleichsfalls gar gut undt wol in acht zu nehmen,
sonderlich weil die herren Schwedischen selbst articulo 2 suae propositionis
dergleichen gesetzet etc.
Interlocuta: Daselbst, articulo 2, werde nicht de bello, sondern de pace stabi-
lienda et conservanda gehandelt etc.
Magdeburgisches Direktorium. Könne doch nicht schaden. Was das
gräffliche hauß Nassaw Saarbrücken betreffe, das werde sich künfftig in
puncto amnestiae finden etc.
Fragte hierauff, ob ihnen beliebte, das mann noch einen punct vornehme.
(Consentientibus omnibus.)
Der 2. articul nun halte eigentlich den frieden in sich, da dann unter andern
in der Kayßerlichen resolution die wort stehen: „eorumque etc. haeredes“
So die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad II. ( Meiern I, 619 ).
welches das ansehen haben möchte, als wann das Römische Reich erblich
were, doch ließen sie es dahingestellet sein, undt hette das ertzstifft darbey
kein sonderlichs interesse etc.
so stünde dahin, ob mann nicht die beym 1. articul beschehene oblation tri-
bus verbis repetiren wolle.
Das sonst das in fine articuli 3 ad propositionem Gallicam befindtliche reser-
vat „salvis tamen“
Bezug auf die ksl. Responsion auf die frz. Proposition II, Ad 3. ( Meiern I, 629 ). Der Vorbe-
halt ist zitiert im Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. [ … ] III. propositionis Gallicae ( Meiern I, 743 ). Er betrifft die Rechte, die aus dem
Burgundischen Vertrag von 1548 (s. [ Nr. 24 Anm. 58 ] ) erwachsen können.
weil solche generalia gar leicht praejudiciren könten. Nur allein stellten sie
dahin, ob nicht pro verbis „belieben laßen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. [ … ] III. propositionis Gallicae ( Meiern I, 743 ).
Sachsen-Altenburg und Coburg. Conformirten sich mit den hochlöbli-
chen directorio etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Deßgleichen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Gleichergestalt etc. Was mann mit glimpff geben könne, das thue mann etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wie beym ersten articul erinnert wor-
den , das derselbe allein de bello handele, also handele dieser allein de pace.
Undt hoc intuitu hetten die cronen des haußes Spanien wie auch churfürsten,
fürsten undt stände gedacht, welches mann nicht sicco pede praeteriren, son-
dern zu attendiren undt mit den cronen sich zu conformiren ursach hette. So
disponire nun dieser articul vom frieden universaliter dergestalt, das auch die
successores undt haeredes darinnen begriffen sein sollen, da dann die cron
Schweden geschehen laße, das die cron Spanien undt andere mit dareingezo-
gen werden, welches dann auch fürsten undt stände meinung sey etc.
Hic legebat quaedam, quae ipse conceperat etc.
Die intention gehe dahin, damit ihre mayestätt sehen, das mann
1. sich in den krieg zwart nicht impliciren, her[ ge ]gen aber
2. in negotio pacis sie nicht deseriren, sondern vielmehr deroselben assistiren,
sonderlich aber
3. mit dem Spanischen undt andern außwärtigen sachen nichts zu schaffen
haben wolle etc. Stellete es also dahin, ob mann’s ein weinig endern undt
versetzen wollte etc. Bey der clausula reservatoria („salvis tamen“) merckte er
wol, das die herren Schwedischen wollen behutsamb gehen mit Franckreich,
damit sie nicht offendiret werden wegen der Frantzösischen undt Spanischen
sachen. Gebe derowegen zu bedencken, ob es nicht beßer, das mann es a
parte statuum auch in suspenso laße undt wegen der Burgundischen sache
mehr information begehre etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die Burgundische sache gehe das
Reich undt nicht Franckreich an etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Könte doch nicht schaden, inscitiam
zu simuliren etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sie, die deputirten, hetten es gar fleißig erwogen, ob es in specie zu setzen
oder nicht etc. Mann bedürffe da keiner nachricht, sondern sey allzuwol be-
kant , wie er dann kürtzlich referirte, wie es damals anno 1548 in comitiis istis
armatis hergangen etc. Hetten derowegen befunden, quod ista transactio
neque approbanda sit neque improbanda. Non improbanda, dann mann habe
doch gnug zu vertragen, non approbanda, weil dardurch Burgundt dem Rö-
mischen Reich entzogen worden. Derowegen am besten, das mann es nur gar
außlaße, zumal diese sache das Reich undt nicht Franckreich angehe etc. So
sticke auch noch dieses darhinter, das hiebevorn Spanien ex hoc fundamento
vom Römischen Reich assistentz wieder die Holländer begehret etc.
Am 20. Januar 1569 erteilte Kg. Philipp II. dem sich im Auftrag Ks. Maximilians II. in
Madrid um Vermittlung bemühenden Ehg. Karl (von Innerösterreich, 1540–1590) die Ant-
wort , daß dem Ks. keine Jurisdiktion und Obrigkeit im burgundischen Kreis zukomme, wäh-
rend er durch sein Amt vielmehr zur Hilfeleistung gegen die Rebellen verpflichtet sei ( Rach -
fahl , 105f.). Auf dem Regensburger RT beschloß der KFR 1641, den Ks. dringend zu bitten,
Spanien auf dem ndl. Kriegsschauplatz keine Militärhilfe zu leisten. Im FR erhoben Öster-
reich und Burgund Einspruch, und im RA wurde die Frage übergangen ( Bierther , 300f.).
es demnach mit fleiß also generaliter gesetzet, damit mann nicht darüber dis-
putiren dürffte etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Ihre mayestätt opponire es aber der
cron Franckreich, derowegen es ja beßer, das mann es noch zur zeit in sus-
penso laße, undt könte solches etwan mit diesen formalibus geschehen, quae
legebat. Sey nur, die zeit zu gewinnen undt die sachen zu separiren, angese-
hen etc., die cronen würden es doch wol bringen etc. Darbey könte annectiret
werden, was Magdeburg wegen der oblation gegen Spanien erinnert etc.
Concludirte nochmals, das die articuli wol zu separiren:
1. de bello,
2. de pace,
3. de bellis externis etc.
Die formalia könten wol behalten werden, wann mann nurt die materias
etwas beßer separirete etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Was des herren Pommerischen
erinnerungen undt rationes anlange, wollte er wol indifferent sein, wann es
nicht schon resolviret were. Stellete aber doch dahin, ob mann die materiam
belli et pacis voneinander separiren wolle, sintemal es ipsam materiam nicht
afficire, die assistentz auch in negotio pacis nicht mehr als billich etc.
Soviel aber die Burgundische transaction betrifft, möchte es nur also stehen-
bleiben , wie es gesetzet, dann vielleicht könte mann sich des Burgundischen
creißes ex capite restantium etc. in puncto satisfactionis etc. bedienen undt sie
zu abzahlung deßjenigen, was sie dem Römischen Reich noch zu zahlen
schuldig
Aufgrund des Burgundischen Vertrags von 1548 war der burgundische Kreis zu Reichsaufge-
boten in Truppen oder Geld in der doppelten Höhe eines kfl. Anschlags verpflichtet, im Falle
der Türkenhilfe zum dreifachen Satz ( Brandi , Karl V., 485). Spanien war dieser Verpflich-
tung nicht oder nur unzureichend nachgekommen und hatte 1609 über 2 Millionen fl. geschul-
det ; für den Unterhalt des RKG schuldete Spanien wegen Burgund für die Jahre 1625 bis
1643 7078 fl. (s. UARW II Nr. 822, 885).
Den articulum 2. sonst an sich selbst belangendt, hette er zwart nichts son-
derlichs darbey zu erinnern, ließe doch zu fernerm nachdencken anheimge-
stellet sein, ob nicht ad verba „principes et status“
Zitat aus der ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad II. (bei Aufzählung der Frie-
den schließenden Parteien), s. Meiern I, 619 .
excluso, sive ab una, sive ab altera, sive neutra parte steterit“, weil sonst be-
kant , das die herren Kayßerlichen viel distinctiones inter hostes nondum re-
conciliatos undt reconciliatos etc. zu machen pflegen etc. Circa verba et sen-
sum , da der reichsritterschafft meldung geschehe
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. II. propositionis Suecicae & II. & III. Propositionis Gallicae ( Meiern I, 743 ).
nicht auch daselbst der hansestätte zu gedencken etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es hette diese consideration gehabt, das mann es unnötig zu sein erachtet,
dann entweder sie weren reichsstätte undt so weren sie schon drinnen begrif-
fen , oder weren unterthanen undt so weren sie auch drunter undt unter ihrer
superiorum schutz versichert, oder weren extraneae außerhalb des Römi-
schen Reichs undt so gehörten sie nicht darzu undt giengen sie diese tractaten
nichts an. Jedoch könne mann es wol hineinsetzen etc.
Reliquis per interlocuta consentientibus.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. (Pergebat:) § „Wegen der kö-
niglichen mayestätt“ in medio ad verbum „ersprießlich“ addatur: „auch der
Kayßerlichen capitulation undt reichsconstitutionibus gemeß“. Undt stellte
darneben bey den folgenden worten: „itzige oder künfftige kriege“ zu be-
dencken , ob nicht diese restriction zu enge, könte etwas klärer gesetzet undt
uff den Kayßer als Kayßer restringiret werden etc.
Deputati: Es habe ohnedeß den verstandt etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. § „Die herren Kayßerlichen“
ad verba: „oder ie sehr zweifelhafft“ putabat addendum: „auch mit diesen
tractaten keine gemeinschafft haben“. Im übrigen ratione des worts „belieben
laßen“ sich mit Magdeburg conformirende etc.
Hessen-Kassel. Bey den ersten beyden puncten conformire er sich mit
Magdeburg, wie auch mit Meckelnburg, das die wort „nemine excluso“ hin-
zuzuthun etc. Die hansestätte könten, wie Braunschweig Lüneburg votiret,
inseriret werden, wann es ihnen beliebete undt sie deßen begehreten etc. So
sey er auch wegen Burgundt gleicher meinung. Were beßer, das selbe transac-
tion gar auffgehoben würde. Was Pommern wegen des ordinis erinnert, hette
seine maße, gebe aber besorglich newe labores undt weitläufftigkeit etc.
Sachsen-Lauenburg. Conformirte sich in genere mit den vorsitzenden.
Wegen Burgundt were es zwart nicht auß der acht zu laßen, doch mit guter
moderation zu berühren, dann der Burgundische vertrag were zum weinig-
sten so weit dienlich, das es noch beym Reich bliebe etc. Könte derowegen so
gesetzet werden, das, soweit derselbe dem Reich undt deßen constitutionibus
zuwieder, sollte er cassiret sein etc. Solchergestalt würde offension verhütet
undt bliebe noch das utile etc.
Wann sonst die ordnung könte observiret werden, wie Pommern erinnert,
were wol gut, doch stellete er’s dem directorio anheimb, ob sich’s schicken
wolle, undt sey dißfalls indifferent etc.
Was Meckelnburg erinnert, ut inserantur verba „nemine plane excluso etc.“,
darmit sey er gleichergestalt einig etc.
Wegen der hansestätte mit weinigen etwas zu gedencken: Hetten zwart die
herren Schwedischen sich erkläret, das sie sub nomine civitatum mit begriffen
weren. Alldieweil aber die herren Kayßerlichen anstat des worts „civitates“
das wort „status“ gebraucht
In der schwed. Proposition II, Art. 2 ( Meiern I, 436 ), heißt es bei Aufzählung der Frieden
schließenden Parteien: Principes & Civitates, hingegen in der ksl. Responsion, Ad II. ( Mei-
ern I, 619): Principes ac Status.
intention dahin, das sie iedesmal in specie auch mit benennet werden möch-
ten . Undt das umb soviel mehr, weil ihre Kayßerliche mayestätt das foedus
hanseaticum allwege approbiret, der hansestätte auch in unterschiedlichen
reichsabschieden sey gedacht worden
In einer am 28. November / 8. Dezember 1645 diktierten Historische[ n ] Nachricht vom
Bund der Hanse-Staedte, wie solcher sowol in=als ausserhalb des Deutschen Reichs con-
firmiret und approbiret worden (Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III
fol. 448–453; Druck: Meiern II, 116–120 ) ist näher ausgeführt, daß Ks. Karl IV. den Bund
ausdrücklich bestätigt habe und auch spätere Ks. – bis zu Ferdinand III. – Beziehungen zu den
Hansestädten unterhalten hätten. Diese seien auch in den RA von 1542, 1544, 1548, 1555,
1557, 1566, 1576, 1582 und folgenden benannt worden. – Ks. Karl IV. hatte tatsächlich ein
besonderes Interesse an der Hanse und war 1375 in Lübeck, wo er eine Sitzung des Rates
leitete ( Dollinger , 151f.).
terath würde erinnert haben , nachdem es aber itzo vom herrn Meckelburgi-
schen uff die bahn gebracht, hette er es unerinnert nicht laßen können. Dann
obwol die Braunschweig Lüneburgische distinction gar gut undt nicht zu im-
probiren , so hette er dannoch der hansestätte halber zu bitten, das ihrer auch
in specie nicht allein hier, sondern auch articulo sequenti 3 etwan mit diesen
worten: „civitates tam Imperiales quam hanseaticae oder reichs- undt hanse-
stätte “ möchte gedacht werden etc. Er hoffte, mann würde deßen kein be-
dencken haben, sey es doch allhier ein extraordinariwerck undt werde dar-
durch niemande an seinen iure territoriali praejudiciret, welches auch niemals
der hansestätte meinung gewesen were etc.
Conformirte sich im übrigen nochmals mit den vorstimmenden.
Anhalt. Mit den directorio undt demselben gleichstimmenden etc.
Wetterauische Grafen. 1. Was die Spanischen sachen betreffe, were ihre
meinung schon beym ersten articul gehöret, dahin sie sich kürtzlich beziehen
theten etc.
2. Wegen Burgundt könte mann es so lang suspendiren, biß mehr informa-
tion bekomme, oder ob mann es hernach in pleno examiniren wollte, wiewol
nicht ohne, daß der Burgundische vertrag in favorem istius domus et praeiu-
dicium Imperii gemacht sey, wie dann bekant, daß das hauß Burgundt dem
Reich bißhero schlechte dienste gethan undt sich fast gar separiret hette etc.
Doch sollte mann viel darvon moviren, möchte es auch disputat geben, dero-
wegen sie lieber indifferent sein wollten etc.
3. Wegen inserirung der wort „nullo excluso“ conformirten sie sich mit Mek-
kelnburg undt würden suo loco deßwegen fernerweite erinnerung thun,
wie dann auch 4. der hansestätte in specie könte gedacht werden.
Was sonst die Pommerischen erinnerungen anlange, stünde dahin undt zu des
directorii gutbefinden, ob sie inseriret werden könten undt ob es dieselben
gegen das concept halten wolle etc.
Welches alles sie auch wegen der Fränkischen Grafen wiederholeten.
Magdeburgisches Direktorium. 1. Die Pommerischen monita ratione
ordinis möchten wol nicht undienlich sein, wollten sehen, wie sie es also ein-
richteten , wann es das concept nicht gar zu sehr zerreiße. Sollte aber die ma-
teria darüber zerrißen werden, were es zu laßen, wie es auffgesetzet etc.
2. Wegen Purgundt bleibe es beym auffsatz, weil die maiora dahin giengen.
3. Könten ad verba „principes et status“ die wort hinzugesetzet werden,
wie Meckelnburg fürgeschlagen, wiewol es sonst ad punctum amnestiae ge-
hörete etc.
4. Nicht weiniger könten die erbaren hansestätte convenienti loco inseriret
undt deren in specie gedacht werden etc.
5. Das übrige, was Meckelnburg wegen der bündtnüße erinnert, als das es der
Kayßerlichen capitulation undt reichsconstitutionibus gemeß, item das es
auff den Kayßer als Kayßer zu restringiren etc.
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. II. propositionis Suecicae & II. & III. Propositionis Gallicae ( Meiern I, 743). Gemeint
ist: Der Ks. solle sich (als Ks.) nicht in Kriege zwischen Frk. und Spanien mischen.
worten beßer declariret werden undt verstünde sich ohnedes etc.
Wormit also diese session beschloßen undt vermittels einer kurtzen umb-
frage , folgenden tages früh umb 8 uhr wieder zusammenzukommen, beliebet
wurde etc.
Sachanmerkungen zu Nr. 31