Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
94. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Februar 6

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 Februar 6

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Januar–April 1645 ) fol. 66–67 = Druckvorlage –
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Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 550 fol. 316–317; Den Haag A IV 1628 nr. 16;
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Giessen 205 nr. 66 S. 278–280 – Druck: Gärtner IV nr. 85 S. 341–343.

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D’Avaux in Osnabrück. Beschlagnahme der Leiche Botelhos. Arretierung des Domdechanten
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Melschede durch die Schweden. Forderung Lambergs nach erster Visite durch die schwedischen
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Bevollmächtigten.

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D’Avaux hält sich jetzt hier incognito auf. Er ist erst heute von den schwedischen
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Bevollmächtigten besucht worden

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Vgl. APW II C 1 nr. 285.
. Feldmarschall Gf. von Geleen hatte sich Oxen-
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stierna
gegenüber schon bereit erklärt, aus Courtoisie die Leiche Botelhos auszulie-
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fern
, inzwischen haben aber die Schwedische den thumbdechanden alhie, Johan
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von Melschede, unangesehen derselbe zu der churfürstlichen legation gehö-
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rich und in comitatu deß herrn bischoffen zu Oßnabrüg fürstliche gnaden
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mitt nacher Münster kommen, also ex dublici capite, sowohl wegen selbiger
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legation alß auch daß er alhie zu Oßnabrüg in loco neutrali praelatus ist,
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under der im praeliminarvergleich außgedingten sicherheit billich begriffen,
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wegen obgedachtes Portugesischen leichnambs anhaltung zu Minden arre-
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stieren laßen, womitt dan dieß werck noch in etwas wierdt aufgehalten,
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aber verhoffendtlich doch endtlich zur richtigkeit gebracht werden.

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Alß wier dan auch auf iüngsten von dem stattsyndico alhie beschehenen
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anwurff deß mündtlichen abboccaments halben mitt denen Schwedischen in-
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sinuation gethan, das sich für allen dingen gebühren wölte, mich, den graf-
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fen von Lamberg, einer visita zu gewürdigen, haben die Schwedische den
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dechandt zu St. Johan discursweis zu verstehen geben, daß sie es eine not-
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turfft zu sein erachteten, daß ich zuvor einen öffentlichen einzug alhie hal-
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ten thete. Dagegen wier auch discursweis errinnert, daß es solches gepräng
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nit nöttig; die Schwedische wehren wegen meines unbekandten einzugs
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der entgegenschickung der gutschen endthoben worden, nuhnmehr aber,
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da mich pro persona publica außgebe und ihnen solches zu underschiedt-
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lichen mahlen zu wißen gemacht, mich zu besuchen verbunden. Der einzug
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seie nitt de essentia caeremoniarum, auch kein actus continuus mitt der
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visita, sondern gar ein separatwerck und stehe in arbitrio deßen, der herzu-
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komme , ob er den einzug publice halten wölle oder nitt. Nichtsdestoweni-
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ger seie derjenige, der zuvor in loco ist, den ankommenden auf beschehene
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notification erst zu besuchen schüldig.

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