<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><div xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" xmlns:session="http://apache.org/cocoon/session/1.0" type="part" subtype="part" ana="#section_04" xml:id="bsb00056731_00075_sec0022" corresp="#bsb00056731_00075">
	      <head><hi style="font-style:italic;">b. Exemtion Basels und der Schweizer Eidgenossenschaft</hi></head>
	      <p style="font-style:italic;">Während die <hi style="font-style:normal;">Causa Palatina</hi> ihren Ursprüngen nach mit dem <w lemma="Dreißigjährigen"><orig>Dreißigjähri-</orig><orig>gen</orig></w> Krieg in engstem Zusammenhang stand, hatte die in Artikel VI des IPO (bzw. in § 61 IPM) ausgesprochene Exemtion der Stadt Basel und der <w lemma="übrigen"><orig>übri-</orig><orig>gen</orig></w> Orte der Schweizer Eidgenossenschaft nichts mit dem Krieg zu tun. Aus unscheinbarem Anlaß, nämlich dem Überfall auf einen Weinhändler, der aus Schlettstadt nach Basel verzogen war und aus Unzufriedenheit mit einem Urteil des Basler Stadtgerichts an das Reichskammergericht <w lemma="appelliert"><orig>appel-</orig><orig>liert</orig></w> hatte, erwuchs der Versuch des Reichskammergerichts, Basel seiner Rechtsprechung zu unterwerfen. Dieser Versuch hatte wiederum zur Folge, daß besagter Artikel dem Friedensvertrag einverleibt wurde. Mit ihm erhielt die Schweizer Eidgenossenschaft im reichsrechtlichen Verständnis <pb n="LXXVI" facs="APWIIIA3-4_p0076" sameAs="#bsb00056731_00076"/>die <hi style="font-style:normal;">libertas ab Imperio,</hi> aber keine Souveränität im Bodinschen und damit modernen Sinn. Immerhin wurde ihr nach heutiger Interpretation eine <hi style="font-style:normal;">irgendwie geartete Unabhängigkeit vom Reich</hi> zugesprochen<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n75" xml:id="bsb00056731_00076_n01"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_001"/> <p><hi style="font-style:smallCaps;">Jorio</hi>, <hi style="font-style:italic;">Nexus Imperii, 143f.</hi></p> </note>. Als sich die Reichskurien 1647 mit dem Basler Exemtionsbegehren <w lemma="beschäftigten"><orig>beschäf-</orig><orig>tigten</orig></w>, konnten sie die geschichtlichen Konsequenzen nicht überblicken. Doch schon damals, als der Fürstenrat Osnabrück sich am 5. Februar 1647 zum ersten Mal mit der Sache befaßte, zeichnete sich ab, daß das Exemtionsgesuch des Basler Gesandten Wettstein weitreichende Folgen haben würde. Frankreich hatte sich bereits eingeschaltet<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n76" xml:id="bsb00056731_00076_n02"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_002"/> <p style="font-style:italic;">S. <ref type="line" subtype="intern" facs="#APWIIIA3-4_p0197n19" target="#bsb00056731_00197_030">Nr. 127 Anm. 19</ref>.</p> </note>, und es stand zu befürchten, daß sich auch Schweden der Sache annehmen und diese Aufnahme in den Friedensvertrag finden würde<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n77" xml:id="bsb00056731_00076_n03"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_003"/> <p style="font-style:italic;">So das Öst. Direktorium (s. Nr. 127 bei Anm. 20).</p> </note>. Die Gesandten waren sich der Relevanz bewußt, zumal mindestens zwei über besondere <w lemma="Sachkenntnisse"><orig>Sach-</orig><orig>kenntnisse</orig></w> verfügten: Thumbshirn verwies auf Staatsrechtsliteratur zum Thema Exemtion, die ja bekannt sei<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n78" xml:id="bsb00056731_00076_n04"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_004"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 127 bei Anm. 34.</p> </note>, und Heher erinnerte sich an einen älteren, vergleichbaren, noch nicht abgeschlossenen Rechtsfall eines <w lemma="Baseler"><orig>Base-</orig><orig>ler</orig></w> Juristen, der an das Reichskammergericht appelliert hatte<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n79" xml:id="bsb00056731_00076_n05"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_005"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 127 bei Anm. 36.</p> </note>. Ihnen wie auch den anderen Gesandten (einschließlich des bayerischen) schien es bedenklich, sich ohne spezielle Instruktion über eine solch wichtige Frage zu äußern, so daß beschlossen wurde, den vom Kaiser angeforderten Bericht des Reichskammergerichts abzuwarten und auch selbst einen Bericht <w lemma="anzufordern"><orig>anzu-</orig><orig>fordern</orig></w><note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n80" xml:id="bsb00056731_00076_n06"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_006"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 127 bei Anm. 41.</p> </note>.</p>
	      <p style="font-style:italic;">Dieses Beratungsergebnis entsprach weder den Intentionen der <w lemma="kaiserlichen"><orig>kaiserli-</orig><orig>chen</orig></w> Gesandten noch jener des Österreichischen Direktors, noch dem aus Münster vorliegenden Beschluß der dortigen Reichsstände. Um <w lemma="Weiterungen"><orig>Weiterun-</orig><orig>gen</orig></w> zu vermeiden, wollten diese dem Kaiser raten, er solle dem <w lemma="Reichskammergericht"><orig>Reichs-</orig><orig>kammergericht</orig></w> befehlen, aufgrund eines von Basel angeführten <w lemma="Privilegium"><orig>Privile-</orig><orig>gium</orig></w> de non evocando aus dem Jahr 1433 die Stadt und ihre Bürger nicht mehr vorzuladen. Das laufende Verfahren, das der Weinhändler angestrengt hatte, sollte durch einen gütlichen Vergleich beigelegt <w lemma="werden"><orig>wer-</orig><orig>den</orig></w><note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0076n81" xml:id="bsb00056731_00076_n07"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00076_007"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 127 bei Anm. 16.</p> </note>. Im Reichsgutachten, welches das Kurmainzer Reichsdirektorium in Münster aufsetzte, fand die Osnabrücker Minderheits-„Meinung“ nur in der Form Berücksichtigung, daß eingangs die Bedenken aufgezählt <w lemma="wurden"><orig>wur-</orig><orig>den</orig></w>, die dagegen sprachen, der Stadt Basel in ihrem Gesuch um Exemtion <pb n="LXXVII" facs="APWIIIA3-4_p0077" sameAs="#bsb00056731_00077"/>vom Reichskammergericht zu willfahren<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n82" xml:id="bsb00056731_00077_n01"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_001"/> <p style="font-style:italic;">S. <ref type="line" subtype="intern" facs="#APWIIIA3-4_p0209n2" target="#bsb00056731_00209_025">Nr. 128 Anm. 2</ref>.</p> </note>. Diese Empfehlung wurde <w lemma="dennoch"><orig>den-</orig><orig>noch</orig></w> ausgesprochen, und zwar mit dem Vermerk, daß der Beschluß dazu im Kurfürstenrat einhellig, im Fürsten- und Städterat mehrheitlich <w lemma="gefallen"><orig>gefal-</orig><orig>len</orig></w> sei. Der Entwurf dieses Reichsgutachtens wurde am 23. Februar 1647 im Fürstenrat Osnabrück wohl nur deshalb ohne größere Diskussionen akzeptiert, weil Thumbshirn, Carpzov und Heher nicht an der Sitzung teilnahmen und Lampadius als einziger anwesender braunschweigischer Gesandter mit seinen Bedenken und Änderungsvorschlägen nicht <w lemma="durchdrang"><orig>durch-</orig><orig>drang</orig></w><note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n83" xml:id="bsb00056731_00077_n02"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_002"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 128 bei Anm. 11 und 14.</p> </note>. Das Salzburgische Direktorium resümierte trotz des nicht völlig zustimmenden braunschweigischen Votums, daß man <hi style="font-style:normal;">in effectu</hi> einig sei<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n84" xml:id="bsb00056731_00077_n03"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_003"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 128, letzter Absatz.</p> </note>. Thumbshirn und Heher beschwerten sich in der übernächsten Sitzung, daß das Gutachten ausgefertigt, erst danach diktiert (bekanntgemacht) und nicht mehr zur Abstimmung gebracht worden sei<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n85" xml:id="bsb00056731_00077_n04"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_004"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 130 bei Anm. 25. Am 14. September 1647 kam Thumbshirn noch einmal darauf zurück und monierte, daß dieses Reichsga. ohne vorherige Re- und Correlation ausgefertigt worden sei (s. Nr. 141 bei Anm. 31).</p> </note>. Thumbshirn <w lemma="mißbilligte"><orig>mißbil-</orig><orig>ligte</orig></w> die dem Kaiser empfohlene Exemtion Basels und befürchtete <w lemma="Nachahmer"><orig>Nach-</orig><orig>ahmer</orig></w>, die ebenfalls aufgrund eines alten Privilegs die Exemtion anstreben könnten, so daß <hi style="font-style:normal;">entlich dem Römischen Reich weinig überbleiben</hi><note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n86" xml:id="bsb00056731_00077_n05"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_005"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 130 bei Anm. 29.</p> </note>.</p>
	      <p style="font-style:italic;">Der Fürstenrat Osnabrück wurde im August und September desselben <w lemma="Jahres"><orig>Jah-</orig><orig>res</orig></w> erneut mit der Baseler Sache befaßt. Es ging dabei aber nicht mehr um eine wie auch immer geartete Exemtion Basels oder der Eidgenossenschaft, sondern nur um die Frage, ob die Reichskurien an das <w lemma="Reichskammergericht"><orig>Reichskammerge-</orig><orig>richt</orig></w> schreiben sollten, damit dieses endlich gemäß der schon im Vorjahr ergangenen einstweiligen Verfügung des Kaisers seine Maßnahmen gegen Basel bzw. seine Bürger und Waren einstelle<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n87" xml:id="bsb00056731_00077_n06"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_006"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 140 und Nr. 141, zweite Umfrage.</p> </note>. Ende Mai 1647 war es nämlich aufgrund des kammergerichtlichen Mandats vom Juni 1646 zur Konfiskation von Baseler Handelsware gekommen, was eine Beschwerde des Baseler Gesandten Wettstein bei den Kaiserlichen zur Folge gehabt hatte. Diese hatten daraufhin das Kurmainzer Reichsdirektorium ersucht, einen Beschluß der Reichskurien zur Ermahnung des <w lemma="Reichskammergerichts"><orig>Reichskammerge-</orig><orig>richts</orig></w> herbeizuführen<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0077n88" xml:id="bsb00056731_00077_n07"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00077_007"/> <p style="font-style:italic;">S. <ref type="line" subtype="intern" facs="#APWIIIA3-4_p0411n3" target="#bsb00056731_00411_017">Nr. 140 Anm. 3</ref>.</p> </note>. Es konnte in dieser Beratung gar nicht mehr um den künftigen Status Basels gehen, da sich inzwischen die Franzosen der Sache Basels, die zu einer der gesamten Schweizer Eidgenossen <w lemma="geworden"><orig>gewor-</orig><pb n="LXXVIII" facs="APWIIIA3-4_p0078" sameAs="#bsb00056731_00078"/><orig>den</orig></w> war, tatkräftig angenommen hatten, indem sie einen entsprechenden Artikel in ihren Friedensvertrags-Entwurf vom Juli 1647 aufgenommen hatten. Die Kaiserlichen waren der Ansicht, daß ein solcher Artikel nun nicht mehr zu verhindern sei; auch zwischen ihnen und Wettstein hatten deswegen schon (weitgehend einvernehmliche) Verhandlungen <w lemma="stattgefunden"><orig>stattgefun-</orig><orig>den</orig></w>. Es stand somit (vorbehaltlich der kaiserlichen Entscheidung) fest, daß der Friedensvertrag einen Artikel wegen Basel bzw. der Eidgenossenschaft enthalten würde; nur einige Einzelheiten, die aber bei der Beratung im Fürstenrat nicht zur Diskussion standen, waren noch nicht festgelegt<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0078n89" xml:id="bsb00056731_00078_n01"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00078_001"/> <p style="font-style:italic;">S. <ref type="line" subtype="intern" facs="#APWIIIA3-4_p0412n7" target="#bsb00056731_00412_032">Nr. 140 Anm. 7</ref>.</p> </note>.</p>
	      <p style="font-style:italic;">Diese Entwicklung war durch das Ausbleiben der kaiserlichen Resolution auf das Reichsgutachten vom Februar 1647 gefördert worden. Der Kaiser hatte die Angelegenheit angesichts differierender Ansichten des <w lemma="Reichshofrats"><orig>Reichshof-</orig><orig>rats</orig></w> und seiner Gesandten verschleppt<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0078n90" xml:id="bsb00056731_00078_n02"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00078_002"/> <p><hi style="font-style:smallCaps;">Ruppert</hi>, <hi style="font-style:italic;">306.</hi></p> </note>. Da es im Fürstenrat Osnabrück nur noch um das vorgeschlagene Mahnschreiben an das <w lemma="Reichskammergericht"><orig>Reichskammerge-</orig><orig>richt</orig></w> ging, verlief die Beratung am 30. August 1647 ruhig und war <w lemma="sicherlich"><orig>sicher-</orig><orig>lich</orig></w> schnell beendet, zumal einige Gesandte fehlten<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0078n91" xml:id="bsb00056731_00078_n03"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00078_003"/> <p style="font-style:italic;">Bayern war nicht vertreten; von den Braunschweiger <choice><abbr>Ges.</abbr><expan>Gesandter, Gesandte</expan></choice> war niemand da; Sachsen-Lauenburg wurde durch Württemberg vertreten (s. Nr. 140).</p> </note>. Bemerkenswert ist eigentlich nur das Magdeburger Votum wegen seiner Realitätsferne: Krull war nach Lektüre eines reichskammergerichtlichen Berichts zu dem Ergebnis gekommen, daß die Behauptung des Gerichts, Basel unterstehe seiner Jurisdiktion, fundiert und dessen Vorgehen somit rechtens sei. <w lemma="Deshalb"><orig>Des-</orig><orig>halb</orig></w> schlug er vor, die Kaiserlichen sollten Wettstein die Argumente des Reichskammergerichts vorhalten und diese auch der Stadt Basel und der Schweizer Eidgenossenschaft mitteilen. Er zweifle nicht, daß sie <hi style="font-style:normal;">dabey woll acquiesciren</hi> würden<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0078n92" xml:id="bsb00056731_00078_n04"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00078_004"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 140, letzter Satz des Magdeburger Votums.</p> </note>. Da er aber angab, nicht instruiert zu sein, wurde dieser „unvorgreifliche“ Vorschlag anscheinend nur als private <w lemma="Meinungsäußerung"><orig>Mei-</orig><orig>nungsäußerung</orig></w> gewertet und bei der einhelligen Beschlußfassung, die den vorgeschlagenen Brief guthieß, nicht berücksichtigt.</p>
	      <p style="font-style:italic;">In der nächsten Sitzung, am 14. September 1647<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0078n93" xml:id="bsb00056731_00078_n05"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00078_005"/> <p style="font-style:italic;">S. Nr. 141. – Im Juli 1648 wurden die Reichskurien nochmals mit der Exemtion der <w lemma="Eidgenossenschaft"><orig>Eidge-</orig><orig>nossenschaft</orig></w> befaßt (s. künftig in <hi style="font-style:normal;">APW</hi> III A 3/6).</p> </note>, ging es hauptsächlich um einzelne Formulierungen des nunmehr als Entwurf vorliegenden <w lemma="Mahnschreibens"><orig>Mahn-</orig><orig>schreibens</orig></w> an das Reichskammergericht, und damit war die Beschäftigung des Fürstenrats Osnabrück mit dieser Thematik zunächst beendet. Basel und die Schweizer Eidgenossenschaft hatten zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keine Gewißheit, daß der Artikel über ihre Exemtion tatsächlich dem <pb n="LXXIX" facs="APWIIIA3-4_p0079" sameAs="#bsb00056731_00079"/>Friedensvertrag inseriert werden würde. Erst wenige Tage nach dem 14. September 1647 erhielt Wettstein die erbetene schriftliche Zusage der <w lemma="kaiserlichen"><orig>kai-</orig><orig>serlichen</orig></w> Gesandten, daß der vereinbarte Artikel in den Friedensvertrag aufgenommen werde, falls die immer noch ausstehende Resolution des <w lemma="Kaisers"><orig>Kai-</orig><orig>sers</orig></w> bis zum Vertragsschluß nicht eintreffe. Ähnliche Erklärungen erhielt er am 29. September und 10. Oktober von den Franzosen und Schweden. Das monatelang erwartete Exemtionsdekret des Kaisers traf am 6. <w lemma="November"><orig>Novem-</orig><orig>ber</orig></w> 1647 in Westfalen ein und wurde Wettstein am 7. ausgehändigt. Den dreizehn Orten der Eidgenossenschaft wird darin die geforderte Exemtion bewilligt, indem bestätigt wird, daß sie (gemäß reichsstaatsrechtlicher <w lemma="Terminologie"><orig>Ter-</orig><orig>minologie</orig></w>) ein „freier und ausgezogener Stand“ seien<note type="edd" subtype="commAnnot" place="foot" facs="APWIIIA3-4_p0079n94" xml:id="bsb00056731_00079_n01"><lb facs="-" xml:id="bsb00056731_00079_001"/> <p style="font-style:italic;">Zu diesem Begriff, der die Exemtionsfreiheit oder „libertas ab Imperio“ bezeichnet, s. <hi style="font-style:smallCaps;">Dickmann</hi>, 438; zu den ksl., frz. und schwed. Erklärungen über die Aufnahme des Art.s in den Friedensvertrag, zum Dekret des Ks.s und den weiteren Verhandlungen s. <hi style="font-style:smallCaps;">Viehl</hi>, 202–205, 242–247; <hi style="font-style:smallCaps;">Ruppert</hi>, 307–310; <hi style="font-style:smallCaps;">Stadler</hi>, 69f; <ref type="line" subtype="intern" facs="#APWIIIA3-4_p0413n10" target="#bsb00056731_00413_028">Nr. 140 Anm. 10</ref>.</p> </note>. Das Dekret war auf den 16. Mai 1647 zurückdatiert. An diesem Tag hatte der Reichshofrat sein Gutachten über das Exemtionsgesuch abgegeben. Die Datierung lag damit vor der Auslieferung des französischen Vertragsentwurfs mit seiner (andersartigen) Fassung des Artikels, wie der Kaiser in seinem <w lemma="Begleitschreiben"><orig>Begleitschrei-</orig><orig>ben</orig></w> an seine Gesandten erläuterte. Auf das Reichsgutachten, über das am 5. und 23. Februar 1647 im Fürstenrat Osnabrück beraten worden war, wird nicht Bezug genommen. In ihm war, wie oben gezeigt, nur von der Stadt Basel und der Exemtion aufgrund eines mittelalterlichen Privilegs die Rede gewesen, und doch war es einem Teil der Reichsstände, an ihrer Spitze Thumbshirn, bereits höchst bedenklich erschienen. Indem Wettstein die Unterstützung Schwedens und vor allem Frankreichs erhalten hatte, war es ihm gelungen, ein viel weitergehendes Dekret zu erlangen.</p>
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